Nach einem Urteil des BGH (XII ZR 61/13) kann ein Ehegatte, der dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht hat, nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.

Der BGH sieht hier einen Anspruch nach den Regeln des Auftragsrechts. Allerdings unterliegt dieser Befreiungsanspruch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben. Das Rechtsverhältnis wurzelt in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. So kann z.B. die Kündigung dieses Rechtsverhältnisses nur so erfolgen, dass der Auftraggeber/begünstigte Ehegatte anderweitig Fürsorge treffen kann. Der beauftragte Ehegatte (der die Sicherheit gestellt hat) muss den wirtschaftlichen Interessen des anderen in angemessener Weise Rechnung tragen, indem er z.B. diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans einräumt.

  1. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
  2. Davon ist nicht auszugehen, wenn von der Tat bis zur Vorlage beim Rechtsbeschwerdegericht ein Jahr und 8 Monate vergangen sind und dem Betroffenen keine Verfahrensverzögerung anzulasten ist.

(OLG Zweibrücken – 1 Ss Bs 41/13 – (NZV 2014, 479))

Die Verhängung eines Fahrverbotes kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

(OLG Hamm – 3 RBs 256/13 – (ZfS 2014, 111)

Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter kann der Mieter „heilen“, wenn er innerhalb bestimmter Fristen die rückständige Miete vollständig bezahlt oder wenn sich eine öffentliche Stelle (JobCenter) zur Befriedigung verpflichtet. Der Räumungsanspruch entfällt gem. § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB, wenn die offenen Mieten bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Räumungsanspruches (seit Zustellung der Räumungsklage) vollständig bezahlt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass dies nur eine außerordentliche fristlose Kündigung heilt. Häufig sprechen die Vermieter zusätzlich eine ordentliche fristgemäße Kündigung wegen berechtigtem Interesse aus. Das berechtigte Interesse ergibt sich insoweit daraus, dass der Mieter wegen seiner fehlenden Zahlungen seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Eine solche zusätzlich oder hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wird durch die Zahlung nicht geheilt. Der Vermieter kann trotzdem an der ordentlichen Kündigung festhalten und eine Räumung verlangen. Auch die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleiches nach Zugang der Kündigung macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig (so Landgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2014, Az. 67 S 290/14).

Ein Räumungsanspruch kann nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glaube nur dann entfallen, wenn die tatsächliche Zahlung nur ganz kurz nach Ausspruch der Kündigung erfolgt ist und der Mieter auch nachvollziehbare Gründe für seine Säumnis angeben kann (§ 573 Abs. 2 Ziff. 1 verlangt eine schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung). D.h. diese Regelung setzt ein Verschulden voraus. Eine plötzlich eintretende Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann daher durchaus als Argument benutzt werden, dass ein Festhalten an einem Räumungsanspruch treuwidrig sein kann. Dies ist jedoch jeweils an dem konkreten Einzelfall zu klären.

Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Sonderzahlungen an die Voraussetzung knüpfen kann, dass der Arbeitnehmer zu einem be­stimm­ten Zeitpunkt noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Diese Fragestellung ist danach zu klären, welchen Zweck der Ar­beit­ge­ber mit der Sonderzahlung verfolgt. Dabei kommen folgende Ziel­set­zun­gen in Betracht:

  • Belohnung für vergangene Betriebstreue (zum Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung muss das Arbeitsverhältnis bestehen)
  • Belohnung zukünftiger Betriebstreue (zum Fälligkeitszeitpunkt muss das Arbeitsverhältnis sogar ungekündigt bestehen)
  • Belohnung für erbrachte Arbeitsleistung (Prämie/Tantieme nach Zielerreichung bzw. Kürzung der Sonderzahlung für Monate, in denen keine Arbeitsleistung erbracht worden ist).

Hierzu hat das BAG in den letzten vier Jahren zahlreiche Ent­schei­dun­gen getroffen:

1. Urteil des BAG vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

In einer Betriebsvereinbarung haben Betriebsrat und Arbeitgeber die Re­ge­lung getroffen, dass der Arbeitnehmer, sofern er bestimmte Ziele er­reicht, Anspruch auf einen Bonus/Prämie hat. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Prämie wird jedoch erst am 30.04 des Fol­ge­jah­res ausgezahlt, sofern zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der Arbeitnehmer X der im Jahr 2009 durch Leistung ei­ne Prämie in Höhe von 8.500,00 EUR verdient hatte, scheidet aufgrund Ei­gen­kün­di­gung zum 31.01.2010 aus. Der Arbeitgeber Y verweigert ihm nun­mehr die Zahlung der Prämie in Höhe von 8.500,00 EUR, die am 30.04.2010 zur Zahlung fällig ist, mit der Begründung, dass das Ar­beits­ver­hält­nis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht Folgendes aus:

Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen persönlicher Ziele und dem Unternehmenserfolg ab­hän­gen, sind keine stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, son­dern eine unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung. Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können da­her nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Eine solche Stich­tags­klau­sel bewirkt, dass der Arbeitgeber entgegen § 611 BGB keine Vergütung für ei­ne nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen müsste. Dies stellt einen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Eingriff in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers dar, wenn diesem eine bereits ver­dien­te Arbeitsvergütung entzogen wird.

2. Urteil des BAG vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10

Knüpft der Arbeitgeber bei der Bemessung der Höhe einer Sonderzahlung an die erbrachte Ar­beits­lei­stung im Bezugsjahr an, so ist die Zahlung zumindest teilweise Vergütung für ge­lei­ste­te Arbeit. Die Bestimmungen im Arbeitsvertrag, nach denen eine solche Sonderzahlung vom un­ge­kün­dig­ten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Be­zugs­zei­traums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängen soll, entzieht dem Ar­beit­neh­mer bereits erarbeiteten Lohn und erschwert unzulässig die Ausübung des Kün­di­gungs­rechts.

3. Urteil des BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12

In diesem Fall erhielt der Kläger jährlich eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Son­der­zah­lung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. In einem Schreiben des Arbeitgebers im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass die Zahlung an Arbeitnehmer erfolge, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitnehmer sollten für je­den Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts er­hal­ten. Im Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung anteilig.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers/Arbeitnehmers endete aufgrund seiner Kündigung auf den 30.09.2010. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die anteilige 9/12 Zahlung der Son­der­lei­stung.

In diesem Fall wurde vom BAG festgestellt, dass es sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter handele, wodurch vergangene Arbeitsleistung und zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll. Weiter führte das BAG aus, dass eine Klausel, nach der die Gewährung einer Jah­res­son­der­zah­lung, die auch Entgelt für geleistete Arbeit ist, den ungekündigten Bestand des Ar­beits­ver­hält­nis­ses zum 31.12.2015 des Bezugsjahres voraussetzt, schon deshalb als unwirksam an­zu­se­hen ist, weil sie eine Bindung des Arbeitnehmer an das Unternehmen bis in das Fol­ge­jahr hinaus bewirkt.

4. Urteil des BAG vom 22.07.2014, 9 AZR 981/712

In diesem Fall stritten die Parteien über Urlaubsgeld. Die Klägerin war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom 22.03.2011. Zur Bestimmung des Arbeitsvertrages hatte die Klägerin ein Ur­laubs­an­spruch von 30 Arbeitstagen.

In § 6 des Arbeitsvertrages war zum Urlaubsgeld Fol­gen­des geregelt:

„Weiterhin erhält der Mitarbeiter pro genommenen Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende ausgezahlt. Vor­aus­set­zung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.“

Die Klägerin nahm den Urlaub nach Zugang der Kündigung und verlangte nunmehr die Zah­lung von Urlaubsgeld.

In dieser Entscheidung führte das BAG aus, dass der Anspruchsausschluss im Ar­beits­ver­hält­nis für gekündigte Arbeitsverhältnisse wirksam ist. Dem Arbeitgeber ist es nicht grund­sätz­lich versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange die Zahlungen nicht auch Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind.

Dies gelte sowohl für Klauseln, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, als auch für Regelungen, nach denen die Leistung der Sonderzahlung voraussetzt, dass der Ar­beit­neh­mer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Der Ar­beit­ge­ber hat die Möglichkeit durch die Vereinbarung von Sonderzahlungen, die der Ho­no­rie­rung von Betriebstreue dienen, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert das Ver­blei­ben im Arbeitsverhältnis für ihn darstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine .Son­der­zah­lung als Belohnung für zukünftige Betriebstreue. Da diese Zahlung nicht von einer be­stimm­ten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab­hing, wurde die Klausel vom Bundesarbeitsgericht für zulässig erklärt und der Anspruch auf eine Sonderzahlung abgelehnt.

Kosten eines Scheidungsverfahrens sind außergewöhnliche Belastungen und können von der Steuer abgesetzt werden (vgl. FG Münster, Az: 4 K 1829/14 E).

Die Neuregelung aus dem Jahr 2013 steht dem nicht entgegen. Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens sind zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Ge-richtsverfahren aufgelöst werden kann. Diese Kosten sind daher außergewöhnliche Belastun-gen. Der Gesetzgeber habe laut Entscheidung des Finanzgerichts lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von allgemeinen Prozesskosten einschränken wollen. Nicht abzugsfähig sind allerdings Kosten eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

In den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung) ist geregelt, dass der Kaskoversicherer für Schäden aus einem Unfallereignis des Fahrzeuges eintritt. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Schäden auf Grund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, ohne Einwirkung von außen.
In einem von dem Landgericht Karlsruhe zu entscheidenen Fall fuhr der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte und dabei einen weiteren Schaden an angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Das Gericht holte ein Gutachten über die Schadensursache ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Schadensursache des Reifenplatzers ein durch den Reifen eingedrungener größerer Fremdkörper, wie eine Schraube oder ein Bolzen mit Kopf, war. Am Reifen lagen bereits Vorschäden vor.

Der Versicherungsnehmer machte gegen seine Versicherung Instandsetzungskosten für die, durch den geplatzten Reifen beschädigten, angrenzenden Karosserieteile geltend. Der Versicherer war der Ansicht, dass es sich um einen bloßen Betriebsschaden im Sinne der AKB in Form eines typischen Abnutzungsschaden handelt.

Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 O 95/12) entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers.Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Reifenplatzer wurde nach dem Sachverständigengutachten durch eine größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Die am Reifen vorhandenen Verschleißerscheinungen seien nicht schadensursächlich sondern lediglich schadensbegünstigend gewesen. Ein Bedienfehler des Fahrers ist nicht erkennbar, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. Der Annahme eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen stünde weiter nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist. Bei der geboten engen Auslegung der Ausschlussklausel in den AKB sei hier von der Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos auszugehen, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte.

Übersieht ein Versicherungsnehmer mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,09 Promille den Verlauf einer baustellenbedingten Fahrbahnverschwenkung einer Bundesstraße aufgrund einer durch Scheibenbeschlag bedingten Ablenkung, so ist die Entschädigung um 75 % zu kürzen.

(OLG Karlsruhe – 9 U 135/13 – (ZfS 2014, 574))

Kommt es auf einer Ausfahrspur einer Autobahn (Verzögerungsstreifen) zu einem Auffahrunfall, weil der Vordermann grundlos scharf gebremst hat und der Hintermann auffährt, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Vordermanns angemessen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien bringen, und dort preisgünstig reparieren, kann er bei fiktiver Schadenabrechnung nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Reparaturkosten und nicht die vom Sachverständigen angesetzten (höheren) Kosten ersetzt verlangen.
(OLG Stuttgart – 5 U 28/14 – (SVR 2014, Heft 10, III))

Der Bundesgerichtshof hat in ganz aktueller Entscheidung vom 18.03.2015 ganz erheblich die Rechte der Mieter gestärkt. Es geht hier im Wesentlichen um die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen sowie um die sogenannte Quotenabgeltungsklausel, die regelt, dass der Vermieter bestimmte Anteile für Kosten der Schönheitsreparatur zu tragen hat, wenn er diese nicht durchgeführt hat. Zunächst zur sogenannten Quotenabgeltungsklausel:
Hier hat der BGH (Bundesgerichtshof) in dem Verfahren VIII ZR 242/13 entschieden, dass diese sogenannte Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist.

Bereits durch einen Hinweisbeschluss am 22.01.2015 (VIII ZR 352/12) hat der BGH Bedenken angedeutet, ob eine Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten anhand einer „hypothetischen Fortsetzung“ seines bisherigen Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Nun hat der Senat entschieden, dass unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Abgeltungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn daher beim Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich ist, welche Belastungen ggf. auf ihn zukommen könnten.

Daher ist diese Quotenabgeltungsklausel generell unwirksam. Die Wirksamkeit hängt auch nicht davon ab, ob dem Mieter eine renovierte oder unrenovierte Wohnung überlassen wurde.

Zur Schönheitsreparaturklausel ist zunächst zu bemerken, dass nach der gesetzlichen Regelung gem. § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter die Instandhaltungspflicht der Mietsache obliegt. Will er diese Pflicht auf den Mieter abwelzen, bedarf es einer vertraglichen Regelung. Diese vertragliche Regelung wird meist durch die sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ getroffen. Der BGH hat jetzt entschieden (VIII ZR 185/14), dass die fomularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann unwirksam sei, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen habe. Begründet wird dies damit, dass eine solche Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und ggf. dazu führt, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Eine solche Regelung wäre nur dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter für die Durchführung der Renovierungsarbeiten eine angemessene Entschädigung leistet.

Wie hoch eine solche „angemessene Entschädigung“ zu bewerten ist, hat der BGH offen gelassen. Der Nachlass einer halben Monatsmiete sei hierzu allerdings nicht ausreichend.

Streitfrage wird möglicherweise weiterhin sein, wann denn eine Wohnung unrenoviert übergeben wird oder nicht. In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war es jedenfalls so, dass die Mieter 3 Zimmer streichen mussten. Für den BGH war dies daher die Übernahme einer unrenovierten Wohnung.

Auf Grund dieser Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Mieter ggf. bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu unrecht auf Grund der Abgeltungsklausel geleistet haben.

Hier könnten möglicherweise Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass es für solche Ansprüche relativ kurze Verjährungsfristen gibt. Gem. § 548 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Unterbrechung der laufenden Verjährung ist dann nur durch eine gerichtliche Geltendmachung möglich. Es empfiehlt sich daher, möglichst umgehend eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.