Reifenplatzer: Anspruch gegen die Kaskoversicherung oder Betriebsschaden?
In den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung) ist geregelt, dass der Kaskoversicherer für Schäden aus einem Unfallereignis des Fahrzeuges eintritt. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Schäden auf Grund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, ohne Einwirkung von außen.
In einem von dem Landgericht Karlsruhe zu entscheidenen Fall fuhr der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte und dabei einen weiteren Schaden an angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Das Gericht holte ein Gutachten über die Schadensursache ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Schadensursache des Reifenplatzers ein durch den Reifen eingedrungener größerer Fremdkörper, wie eine Schraube oder ein Bolzen mit Kopf, war. Am Reifen lagen bereits Vorschäden vor.
Der Versicherungsnehmer machte gegen seine Versicherung Instandsetzungskosten für die, durch den geplatzten Reifen beschädigten, angrenzenden Karosserieteile geltend. Der Versicherer war der Ansicht, dass es sich um einen bloßen Betriebsschaden im Sinne der AKB in Form eines typischen Abnutzungsschaden handelt.
Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 O 95/12) entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers.Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Reifenplatzer wurde nach dem Sachverständigengutachten durch eine größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Die am Reifen vorhandenen Verschleißerscheinungen seien nicht schadensursächlich sondern lediglich schadensbegünstigend gewesen. Ein Bedienfehler des Fahrers ist nicht erkennbar, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. Der Annahme eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen stünde weiter nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist. Bei der geboten engen Auslegung der Ausschlussklausel in den AKB sei hier von der Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos auszugehen, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte.
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