Am 10. Juli 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Transparenz von Ausschlussklauseln in Auslandsreisekrankenversicherungen (Az. IV ZR 129/23). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klausel, die den Versicherungsschutz bei „einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ ausschließt, den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genügt.

Der Fall:

Der Versicherte verfügte über zwei Auslandsreisekrankenversicherungen: eine eigenständig abgeschlossene und eine weitere, die als Zusatzleistung zu seiner Kreditkarte gehörte. Während eines viermonatigen Aufenthalts in Miami musste der an Diabetes Mellitus Typ 2 leidende Mann für vier Tage stationär behandelt werden, was zu erheblichen Kosten führte. Die primäre Versicherung übernahm die Behandlungskosten in Höhe von etwa 35.000 Euro und forderte die Hälfte dieses Betrags von der zweiten Versicherung zurück. Diese lehnte die Zahlung mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab, die Leistungen bei „einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ ausschließen.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied, dass die betreffende Ausschlussklausel intransparent und somit unwirksam ist. Die Formulierung „bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ sei zu vage und lasse den Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, welche konkreten Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das Gericht betonte, dass Ausschlussklauseln so formuliert sein müssen, dass die damit verbundenen Nachteile und Belastungen für den Versicherungsnehmer klar erkennbar sind. Nur so könne der Versicherte den Umfang seines Versicherungsschutzes vollständig verstehen.

FaziT:

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer, indem es Versicherungsunternehmen verpflichtet, Ausschlussklauseln klar und verständlich zu formulieren. Versicherte sollten daher ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig auf unklare Klauseln prüfen und sich bei Leistungsablehnung an einen Anwalt wenden. Im Zweifelsfall können sie sich auf die Unwirksamkeit intransparenter Klauseln berufen. Wenden

Das Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung des Transparenzgebots im Versicherungsrecht und stellt sicher, dass Versicherungsnehmer ihre Rechte und Pflichten vollständig nachvollziehen können.

Aktuelle Urteile des OLG Köln und LG Aachen stärken Verbraucherrechte

 

Die SCHUFA speichert erledigte Zahlungseinträge häufig noch über Jahre hinweg – mit teils gravierenden Folgen für Betroffene. Zwei aktuelle Urteile aus Köln und Aachen stellen diese Praxis nun massiv infrage. Wie können Ihnen diese Urteile als Verbraucher hilfreich sein? Wir geben einen Überblick:

 

Das Problem: Erledigter Eintrag – aber weiter gespeichert

Zahlt ein Schuldner eine offene Forderung vollständig, bleibt der dazugehörige Negativeintrag bei der SCHUFA dennoch bis zu drei Jahre gespeichert – so sieht es die gängige Praxis nach den sogenannten Code of conduct der Auskunfteien vor. Diese Speicherung kann trotz Erledigung weiterhin zur Ablehnung von Krediten, Mietverträgen oder Mobilfunkverträgen führen. Diese Praxis gerät nun unter Druck.

 

OLG Köln spricht sich gegen pauschale Dreijahresfrist aus (Urteil vom 10.04.2025 – Az. 15 U249 / 24): Das OLG Köln hat in einem weithin beachteten Urteil entschieden, dass die pauschale Speicherung erledigter negativer Einträge für drei Jahre unzulässig ist, wenn kein berechtigtes Interesse im Einzelfall vorliegt. Die Richter führten aus, dass eine fortgesetzte Speicherung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße.

Landgericht Aachen schließt sich an (Urteil vom 17.04.2025 – Az. 8 O 224/24): Wenige Tage später schloss sich das Landgericht Aachen der Argumentation aus Köln an. Auch dort wurde ein Löschungsanspruch eines Verbrauches bejaht, der die titulierte Forderung vollständig beglichen hatte. Die Speicherung über Monate oder gar Jahre sei in diesen Fällen nicht mehr verhältnismäßig.

 

In beiden Fällen das klar: Die bloße Berufung auf interne Speicherfristen oder Verhaltensregeln reicht nicht aus, um eine fortlaufende Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.

 

Gegen das Urteil des OLG Köln wurde zwar zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, eine gerichtliche Entscheidung steht jedoch noch aus.

 

Unsere Empfehlung:

Haben Sie in erledigten SCHUFA-Eintrag, der weiterhin ihre Bonität belastet? Wir prüfen für Sie individuell, ob ein Anspruch auf vorzeitige Löschung besteht – und setzen Ihre Rechte außergerichtlich oder gerichtlich durch. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr SCHUFA-Eintrag gelöscht werden kann, kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Einschätzung.

In seinem Urteil vom 10.06.2024, Az. IV ZR 129/23, entschied der Bundesgerichtshof, dass Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen klar und verständlich formuliert sein müssen, um rechtlich bindend zu sein.
Im verhandelten Fall ging es um eine Ausschlussklausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung, die die Leistungspflicht pauschal
„bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“
ausschloss.
Der BGH stellte fest, dass diese Formulierung zu vage war und zu viel Interpretationsspielraum ließ, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt.
Versicherungsbedingungen müssen so klar und transparent sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorkenntnisse versteht, welche Risiken tatsächlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass Versicherungen sich durch komplexe oder unklare Klauseln ihrer Leistungspflicht entziehen. Ausschlüsse müssen daher eindeutig und in einer für Laien verständlichen Sprache formuliert sein.
Unklare Ausschlussklauseln sind oft Auslöser von Streitigkeiten. Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer, da unklare Klauseln unwirksam sind und im Streitfall keine Anwendung finden. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem allgemeinen Trend, bei dem der Verbraucherschutz und die Transparenz in Vertragsverhältnissen zunehmend in den Vordergrund rücken.
Das Ergebnis: Der Schutz für Versicherungsnehmer wird umfassender.
Versicherungsunternehmen müssen ihre Vertragsbedingungen überarbeiten, um Missverständnisse zu vermeiden. Unklare Ausschlussklauseln könnten andernfalls für ungültig erklärt werden, was zur Folge hätte, dass der Versicherer die Leistung erbringen muss, selbst wenn er sie ursprünglich ausschließen wollte.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Giulia Dobrita – September 2024

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 2.11.2022 (BGH VII ZR 22/20) klargestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ eine funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts des geschlossenen Vertrages darstellt und konkrete Leistungsbeschreibungen (aus dem Vertrag) insoweit vorgehen. Lediglich bei Lücken der konkreten Leistungsbeschreibung können diese durch die Schlüsselfertigkeitsklausel gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

„Schlüsselfertig“ bedeutet, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauvorhabens sofort mit dem Einzug in der Möblierung beginnen kann, ohne weitere Bauleistungen ausführen zu müssen (OLG Düsseldorf, IBR 1995,503). Insoweit handelt es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung, die über den zu erreichenden Erfolg vollständig beschrieben ist (BGH, IBR 1994,223). Der Auftragnehmer muss daher zu der vereinbarten Vergütung, meist ein Pauschalpreis, grundsätzlich sämtliche Leistungen ausführen, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Wohngebäudes gehören sämtliche Bauleistungen, die zu dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung notwendig sind.

Ist eine Teilleistung detaillierter beschrieben, geht diese Beschreibung dem funktionalen Leistungsziel nach dem Grundsatz „speziell vor allgemein“ vor (BGH NJW 1984,1676). Gleiches gilt, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – einzelne Teilleistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich herausgenommen werden. Im zu entscheidenden Fall wurden im Vertrag die Bodenbeläge in Wohnräumen und Fluren aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgenommen.

Werden daher bestimmte Leistungen herausgenommen im Rahmen der konkreten Leistungsbeschreibung, liegt keine Lücke vor, sodass die konkrete herausgenommene Leistung nicht vom Begriff „schlüsselfertig“ umfasst ist und damit auch nicht geschuldet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Scheytt – Januar 2024

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber der Tabelle 2023 wurden im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.

Die Einkommensgruppen werden zum 1. Januar 2024 jeweils um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt dann 480 €. Auch in den anderen Altersstufen ergeben sich Erhöhungen um bis zu 57 €.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

Auch die Selbstbehalte, also das, was den Unterhaltschuldnern für den Eigenbedarf verbleiben soll, werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt ab 01.01.2024 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Hier wurde im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle jeweils um 80,00 € erhöht. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (2023: 1.650 €).

Vor diesem Hintergrund lohnt sich durchaus eine Überprüfung bestehender Unterhaltspflichten sowohl für die Unterhaltsberechtigen als auch die Unterhaltsverpflichteten.

In einem Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses ist die Klausel, wonach der Auftragnehmer im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.H.v. 8 % der vereinbarten Vergütung verlangen kann, wirksam und beteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen (BGH VII ZR 410/21).

Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung erneut entschieden, dass Schadenspauschalen bis zu 10 % der Gesamtvergütung bei einem freien Rücktritt des Auftraggebers zulässig sind. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB liegt bei Schadenspauschalen in dieser Höhe nicht vor.

Auch ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes Informationsblatt, indem genaue und spezifische Angaben gemacht werden, sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. OLG München, 28 U 1923/21)

Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung I. Er war es Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibung mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard. Im vorliegenden Fall hat der Auftragnehmer in einem Informationsblatt Angaben zu einem Wärmeverlust der in Auftrag gegebenen Fernwärmestrecke gemacht. Diese Angaben waren nach Fertigstellung nicht eingehalten, weshalb der Auftraggeber einen Mangel geltend machte. Dies stritt der Auftragnehmer ab. Das OLG München hat im Einklang mit der allgemeinen Meinung entschieden, dass das Angebot des Auftragnehmers vom objektiven Empfängerhorizont her verstanden werden muss. Damit sind auch einseitige Vorstellungen des Auftraggebers für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, wenn der Auftragnehmer in eigener oder ihm zurechenbare Kenntnis des Willens des Auftraggebers den Vertrag abschließt. Bei der Ermittlung der Vorstellung des Auftraggebers sind auch vorvertragliche Unterlagen, wie etwa eine Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers, heranzuziehen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das dort beschriebene zur vereinbarten Beschaffenheit wird. Wie man dies vermeiden, muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, was nicht geschuldet ist.

Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Geändert wurden vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, aber auch der Bedarf eines studierenden Kindes sowie der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Eigenbedarf.

Unverändert bleibt die Struktur der Tabelle. Ist bleibt weiterhin bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle sowie die Erläuterungen hierzu können abgerufen werden unter:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (XII ZB 233/21) entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils zusätzlich die Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen berücksichtigt werden, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt.

Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den Wohnvorteil nicht und ist gleichzeitig der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass – je nach Einzelfall – die Tilgung gestreckt wird, also auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Klargestellt hat der BGH, dass eine vollständige Aussetzung der Tilgung nicht verlangt werden kann.

Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz in Kraft getreten, welches den §§ 20 a IfSG in das Infektionsschutzgesetz einbrachte. Die Regelung des §§ 20 a IfSG sieht vor, dass Beschäftigte im Gesundheitssystem und in der Gesundheitsversorgung ihren Impfstatus nachzuweisen haben.

Die Neuregelung wirft viele Fragen in arbeitsrechtlicher Hinsicht auf:

Welche Einrichtungen sind betroffen?

§ 20a IfSG zählt sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, welche vorliegend betroffen sind, explizit auf. Hinzu kommen jedoch jene Personen, welche sich im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur kurzfristig (wenige Minuten) in den genannten Einrichtungen aufhalten. Dies betrifft beispielsweise rechtliche Betreuer, wenn sie in genannte Einrichtungen gehen, um ihrer Tätigkeit nachzugehen, oder auch Friseure, die vor Ort Dienstleistungen anbieten.

Wer gilt als im Gesundheitssystem oder Gesundheitsversorgung tätig? Betrifft dies auch Ehrenamtliche oder Praktikanten?

Die Regelung soll all jene Personen erfassen, welche nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind. Sowohl Ehrenamtliche als auch Praktikanten fallen somit unter die Regelung zur Impfpflicht. Nicht erfasst sind jedenfalls besuchende Personen (Angehörige) oder nur am Gebäude tätige Arbeitsende (Bauarbeiter etc.).

Gibt es Ausnahmen aus religiösen Gründen?

Ausnahmen von der Impfpflicht aus religiösen Gründen sind nicht vorgesehen, das Gesetz sieht lediglich Ausnahmen aus medizinisch indizierten Gründen vor.

Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen und wie müssen sie dies tun?

Betroffene Personen müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie geimpft sind. Dies ist ein Impfnachweis über vollständige Impfung im Sinne der Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts für Schutzimpfungen. Bei einer genesenen Person besteht diese beispielsweise aus einer verabreichten Impfstoffdosis oder aus der Kombination einer Impfung und positiven Antikörpertest.

Welche Folgen können sich für die betroffene Person ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Können die geforderten Nachweise nach Aufforderung des Arbeitgebers diesem nicht vorgelegt werden, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Personen der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zu melden. Das Gesundheitsamt ist sodann berechtigt und verpflichtet, das weitere Vorgehen zu bestimmen. Es kann für die betroffene Person ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung aussprechen. Dies dürfte zum Verlust des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber führen. Daneben können Bußgelder gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.

Personen, welche zum Zeitpunkt der Nachweispflicht noch nicht in der betroffenen Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, dürfen ihre Tätigkeit ohne entsprechenden Impfnachweis nicht antreten.

Insgesamt ergeben sich aus dem neuen §§ 20 a IfSG eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Konstellationen, welche an der ein oder anderen Stelle anwaltliche Beratung sinnvoll machen.

Wir stehen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern selbstverständlich bei der Umsetzung der neuen Regelung zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie zum aufgeworfenen Komplex Fragen haben.