Mit der Fragestellung, wann dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG vorliegen, hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Ur­teil vom 31.07.2014 (BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 422/13) noch­mals ausführlich auseinandergesetzt.

Demnach lie­gen dringende be­trieb­li­che Erfordernisse immer dann vor, wenn die Um­set­zung einer un­ter­neh­me­ri­schen (Organisations-) Entscheidung auf der be­trieb­li­chen Ebe­ne spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem vor­aus­sicht­lich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die­se Pro­gno­se muss schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Kün­di­gung objektiv be­rech­tigt sein.

Es bedarf eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss zugrunde liegt. Das kann die endgültig und vorbehaltslos getroffene Entscheidung des Ar­beit­ge­bers sein, Maßnahmen durchzuführen, die spätestens bis zum Ab­lauf der Kündigungsfrist den Verlust des Arbeitsplatzes zur Fol­ge ha­ben werden. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Be­weis­last aus § 1 II 4 KSchG zunächst dadurch, dass er – zu­min­dest konkludent – behauptet, er habe seine fragliche Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitgeber dies mit Nichtwissen bestreitet, hat der Arbeitgeber nähere tatsächliche Ein­zel­hei­ten darzulegen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen wer­den kann, er habe die entsprechende Absicht bereits zum Kün­di­gungs­zeit­punkt endgültig gehabt.

Der betreffende Entschluss des Arbeitgebers unterliegt keinem Form­zwang. Auch bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium, das letzt­lich nur gemeinsam entscheiden kann, bedarf es hierzu in der Regel kei­nes förmlichen Beschlusses.

Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, Tätigkeiten, die bisher von Ar­beit­neh­mern geleistet wurden, künftig (echten) freien Mitarbeitern oder Mit­glie­dern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind, zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts verfassungsgemäß ist.

Das Rentnerprivileg bedeutete bis zur Reform des Versorgungsausgleichsrechts, dass im Fall einer Scheidung der schon in Rente befindliche Ehegatte bis zum Renteneintritt des anderen Ehegatten seine Rente ungekürzt beziehen konnte. Erst mit dem Renteneintritt des ausgleichsberechtigten Ehegatten trat dann die Rentenkürzung ein. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs wurde dieses Privileg abgeschafft.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Grundrechtsverletzung. Es verstoße nicht gegen Art 14 GG, die Kürzung der Rente/Versorgungsbezüge nicht an den Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln, da der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt werde, wonach der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht verschafft werden solle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Anrechtskürzung erst ab Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintreten zu lassen, gebe es nicht.

Mit Urteil vom 18.09.2014 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen wegen längerer Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit keine mittelbare Diskriminierung darstellt. Die Ver­län­ge­rung dieser Kündigungsfristen verfolgt nach der Rechtsprechung des BAG das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen ty­pi­scher­wei­se älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen ver­bes­ser­ten Kündigungsschutz zu gewähren. Dieses Ziel ist recht­mä­ßig im Sinne europarechtlicher Vorschriften. Eine mittelbare Dis­kri­mi­nie­rung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters liegt nach der Recht­spre­chung des BAG nicht vor (BAG, Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13).

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014, 22 U 171/13

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Dass Mieter auf der Toilette in ihrer Wohnung im Stehen pinkeln, gehört zum vertragsgemäßem Gebrauch einer Mietwohnung.

Sie wundern sich jetzt vielleicht, wie es überhaupt zu einer solchen Streitigkeit vor Gericht kommen konnte. Dies ist jedoch ganz einfach zu erklären:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollte der Vermieter die Kaution in dieser Sache nicht vollständig zurückbezahlen. Er hat 1.900,00 EUR als Schadensersatzforderung einbezahlten. Er begründete dies damit, dass der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Die Kosten der Reparatur des Mamorbodens hätte sich auf 1.900,00 EUR belaufen. Der Mieter hat auf vollständige Rückzahlung seiner Kaution geklagt und hat auch vom Amtsgericht Düsseldorf Recht bekommen (Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14).

Das Amtsgericht führt in seiner Begründung unter anderem aus:

„Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit -insbesondere weiblichen- Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmobodens rechnen.“

Zu beachten ist allerdings, dass dieses Urteil nur zwischen den Parteien Wirkung hat. Es ist auch kein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.

Die Richter führten weiter aus, dass die Gefahren für derartige Marmorböden durch Urinspritzer kaum bekannt seien und der klagende Vermieter den betroffenen Mieter daher bereits im Vorfeld auf eine solche Empfindlichkeit des Marmorbodens hätte hinweisen müssen. Wird ein solcher Hinweis gegebene, kann sich in einem späteren Streitfall auch eine andere Entscheidung geben.

Ein Freibrief fürs Stehpinkeln ist dies daher insbesondere nicht. Allerdings empfiehlt es sich, bei Abschluss eines Mietvertrages darauf zu achten, ob vom Vermieter ein entsprechender Hinweis zur Empfindlichkeit des Bodens kommt.

Die Krankentagegeldversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfall, soweit dadurch eine Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.

Im Versicherungsfall ist der Versicherer verpflichtet, den, als Folge von Krankheit oder Unfall, durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach überwiegender Auffassung ist die Krankentagegeldversicherung eine Summenversicherung, da Einkommensminderungen nicht automatisch zu einer Minderung des Entschädigungssatzes führen, sondern nur zu einem Anpassungsrecht des Versicherers für die Zukunft. Die Einordnung als Summenversicherung hat insoweit Bedeutung, als ein Schaden weder vorausgesetzt noch nachgewiesen werden muss. Dementsprechend sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zur Schadensversicherung und insbesondere die Vorschrift des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot (§ 200 VVG) nicht anwendbar. Die in den Vertragsbedingungen beinhaltete Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT gestattet es dem Versicherer, seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen, unabhängig davon ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Nettoeinkommen des Versicherten unter der Höhe des dem Vertrag zu Grunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag erfolgt dann entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in einem Urteil vom 23.12.2014 (Aktenzeichen: 9 U 15/14) festgestellt, dass die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zu Grunde liegenden Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT, unwirksam ist. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe seien die Regelungen in § 4 Abs. 4 MB/KT unwirksam, da sie dem Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot des von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und im Übrigen gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT berücksichtige die Interessen des Versicherungsnehmers nicht angemessen. Aus § 4 Abs. 4 MB/KT sei der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer berechtigt ist das Krankentagegeld herabzusetzen, nicht ersichtlich. Die frühestmögliche Wirkung der Herabsetzung beginnt entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT zu Beginn des zweiten Monats nach Kenntniserlangung des Versicherers vom Absinken des Nettoeinkommens an. Soweit diese Frist dem Versicherungsnehmer schützen solle und ihm die Chance ermöglicht sich auf die neue finanzielle Situation einzustellen, wäre es Interessengerecht den Eintritt zwei Monate nach Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Versicherten zu vereinbaren. Ein letztmöglicher Zeitpunkt einer Herabsetzung ist dagegen in den Bedingungen nicht geregelt. Die Klausel schließt es nicht aus, dass der Versicherer auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Herabsetzung erklärt. Der Versicherer kann also mit der Herabsetzung ohne weiteres bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles abwarten und bis dahin Prämien für ein Risikoschutz Vereinnahmen, bei dem sich das Risiko bekanntermaßen nicht realisiert hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ließen sich dann Leistungen und Prämien herabsetzen für ein bekannt realisiertes Risiko. Damit würde jedenfalls bei Selbstständigen, deren Einkommen regelmäßig Schwankungen unterworfen ist, das Äquivalenzverhältnis der Leistungen nachträglich einseitig änderbar. Eine Regelung die auf die Interessenlage des Versicherten Rücksicht nimmt, sei den Bedingungen nicht zu entnehmen.

Auch würde dem Interesse des Versicherten auf eine spätere Erhöhung von Krankentagegeld und Beitrag, nach einer früheren Herabsetzungen wegen eines verminderten Nettoeinkommens, zumindest bei selbstständig tätigen nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Versicherer hätte in seinem Regelwerk ein, an sich legitimes, Anpassungsverfahren in einer Weise umgesetzt, die im wesentlichen Teil auf Kosten des Versicherungsnehmers geht. Dessen Belange beim Vertrauensschutz zu Beginn des Verfahrens seien nicht hinreichend berücksichtigt.

Den Verstoß gegen das Transparenzgebot begründet das OLG Karlsruhe damit, dass für den beruflich selbstständigen Versicherungsnehmer die Entwicklung seines Versicherungsschutzes kaum absehbar sei. Zum einen sei unklar, welcher Stichtag für die Berechnung des Nettoeinkommens aus dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate maßgeblich sein soll. Auch ist der Begriff des Nettoeinkommens bei Selbstständigen unbestimmt und auch in der Rechtsprechung und Lehre umstritten. Wie sich der Betrag letztendlich berechnet ist aus den Bedingungen nicht zu ersehen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 MB/KT, der dem Versicherungsnehmer aufgibt unverzüglich eine Minderung seines Nettoeinkommens mitzuteilen, soweit diese nicht nur vorübergehend ist, ist bei Selbstständigen problematisch. Jedes Einkommen in einer konkreten Höhe eines Selbstständigen ist naturgemäß nur vorübergehend. Demnach ist für den Versicherungsnehmer nur schwer einzuschätzen wann eine Vertragsanpassung droht.

Rechtsfolge des Verstoßes sei dem Unwirksamkeit der Klausel bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen. Damit würde, zumindest in diesem Fall, die Reduzierung des Krankentagegeldes durch die Versicherung einer vertraglichen Grundlage entbehren und sei unwirksam.

Fazit: Falls der Krankentageldversicherer eine Anpassung nach § MB/KT durchführt, ist eine rechtliche Überprüfung unumgänglich.

Der Fahrer eines Einsatzwagens muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht.

(OLG Naumburg, 10 U 39/12 – (NVZ 2010, 26))

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führt.

Vielmehr müssen im Fall des Wechselmodells beide Elternteile auch für den Barunterhalt einstehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (v.a. Wohn- und Fahrkosten).

Liegt das Schwergewicht der Betreuung nur bei einem Elternteil, leistet dieser den Betreuungsunterhalt. Den anderen trifft dann die Barzahlungsverpflichtung, jedoch nur ausgehend von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln und jeder von ihnen ca. die Hälfte der Erziehungs- und Versorgungsaufgaben übernimmt. Dann sind beide unterhaltspflichtig, der Bedarf des Kindes wird nach dem beiderseitigen Einkommen bemessen. Ergibt sich hingegen auch bei annähernd zeitlich hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung eines Elternteils, verbleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils. Allerdings soll nach dem BGH die diesen Elternteil dann treffende Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass wegen seiner Aufwendungen aufgrund des erweiterten Umgangsrechts eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Leistungen, mit denen der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt, können ebenfalls berichtigt werden (BGH XII ZB 599/13).

Grundsätzlich kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über Ursache von Schimmel in der Wohnung.

Im Regelfall werden von den Gerichten in dieser Problematik stets Sachverständigengutachten eingeholt.

Streitig ist auch immer wieder, ob die Schimmelbildung dadurch verursacht wurde, dass mit den Möbeln kein genügender Abstand von der Wand eingehalten wird.

Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum Mietgebrauch gehört, dass der Mieter seine Zimmer nach seiner Vorstellung möblieren kann.

Sollte es tatsächlich Probleme dadurch geben, dass Schränke oder andere Möbel zu nahe an der Wand sind, muss der Vermieter ausdrücklich darauf hinwiesen, dass gewisse Abstände einzuhalten sind.

Der durchschnittliche Mieter muss mangels ausreichender Kenntnis von bauphysikalischen Zusammenhängen nicht damit rechnen, dass das Aufstellen eines Schranks zur Schimmelbildung an der Wand führen würde (so eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 07.03.2014, Az. 1 S 106/13).

Folgende Grundsätze sind zu berücksichtigen:

1. Der Vermieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume nach dem Gesetz der Garantiehaftung verantwortlich

2. Grundsätzlich kann er dem Mieter nicht vorschreiben, wie dieser die Räume zu möblieren hat. Ausnahme: Nur wenn dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses bekannt ist, dass an bestimmten Stellen keine Möbel aufgestellt werden dürfen, kann sich der Vermieter entlasten.

In solchen Fällen sollte der Vermieter entsprechende Vereinbarungen schriftlich im Mietvertrag treffen.

Andererseits ist dies auch ein Zeichen für den Mieter, besonders hellhörig zu sein, da aus einer solchen Vereinbarung geschlossen werden kann, dass es schon bei den Vormietern Probleme mit Schimmelbildung in dieser Wohnung gegeben hat.

Letztlich hat das Landgericht Lübeck in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die Mieter vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels verlangen können.

Insbesondere seit der Bekanntmachung von Uli Hoeneß Vollzugslockerungen stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten ein sogenannter Freigänger hat und unter welchen Voraussetzungen diese Art der Vollzugslockerung überhaupt möglich ist.

Grundsätzlich kann einem Gefangenen 18 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Haftzeit Freigang gewährt werden, sofern keine Fluchtgefahr besteht und keine weiteren Straftaten zu befürchten sind. Käme beispielsweise ein sich gut führender Häftling, der zugleich auch Ersttäter ist, nach der Hälfte der verhängten Strafe zur Bewährung frei, kann der Zeitpunkt des möglichen Freiganges entsprechend zurückgerechnet werden.

Selbstverständlich gibt es beim Freigang auch gewisse Einschränkungen. Der Freigänger ist verpflichtet, die Ruhezeiten in der Justizvollzugsanstalt zu verbringen. Dies beruht insbesondere darauf, dass sich der Freigang als Wiedereingliederungsmaßnahme in die Gesellschaft definiert und somit eine regelmäßige Beschäftigung des Häftlings außerhalb der Justizvollzugsanstalt ohne Aufsicht darstellt.

Im Gegensatz zu Häftlingen, welche keine Freigänger sind, dürfen Freigänger ihre selbst mitgebrachte Kleidung tragen und sind zum Bargeldbesitz außerhalb der Justizvollzugsanstalt berechtigt.

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Freigang eine erhebliche Vollzugslockerung darstellt, welche dem Gefangenen vielfältige Freiräume eröffnet.