Übersieht ein Versicherungsnehmer mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,09 Promille den Verlauf einer baustellenbedingten Fahrbahnverschwenkung einer Bundesstraße aufgrund einer durch Scheibenbeschlag bedingten Ablenkung, so ist die Entschädigung um 75 % zu kürzen.

(OLG Karlsruhe – 9 U 135/13 – (ZfS 2014, 574))

Kommt es auf einer Ausfahrspur einer Autobahn (Verzögerungsstreifen) zu einem Auffahrunfall, weil der Vordermann grundlos scharf gebremst hat und der Hintermann auffährt, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Vordermanns angemessen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien bringen, und dort preisgünstig reparieren, kann er bei fiktiver Schadenabrechnung nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Reparaturkosten und nicht die vom Sachverständigen angesetzten (höheren) Kosten ersetzt verlangen.
(OLG Stuttgart – 5 U 28/14 – (SVR 2014, Heft 10, III))

Der Bundesgerichtshof hat in ganz aktueller Entscheidung vom 18.03.2015 ganz erheblich die Rechte der Mieter gestärkt. Es geht hier im Wesentlichen um die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen sowie um die sogenannte Quotenabgeltungsklausel, die regelt, dass der Vermieter bestimmte Anteile für Kosten der Schönheitsreparatur zu tragen hat, wenn er diese nicht durchgeführt hat. Zunächst zur sogenannten Quotenabgeltungsklausel:
Hier hat der BGH (Bundesgerichtshof) in dem Verfahren VIII ZR 242/13 entschieden, dass diese sogenannte Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist.

Bereits durch einen Hinweisbeschluss am 22.01.2015 (VIII ZR 352/12) hat der BGH Bedenken angedeutet, ob eine Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten anhand einer „hypothetischen Fortsetzung“ seines bisherigen Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Nun hat der Senat entschieden, dass unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Abgeltungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn daher beim Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich ist, welche Belastungen ggf. auf ihn zukommen könnten.

Daher ist diese Quotenabgeltungsklausel generell unwirksam. Die Wirksamkeit hängt auch nicht davon ab, ob dem Mieter eine renovierte oder unrenovierte Wohnung überlassen wurde.

Zur Schönheitsreparaturklausel ist zunächst zu bemerken, dass nach der gesetzlichen Regelung gem. § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter die Instandhaltungspflicht der Mietsache obliegt. Will er diese Pflicht auf den Mieter abwelzen, bedarf es einer vertraglichen Regelung. Diese vertragliche Regelung wird meist durch die sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ getroffen. Der BGH hat jetzt entschieden (VIII ZR 185/14), dass die fomularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann unwirksam sei, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen habe. Begründet wird dies damit, dass eine solche Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und ggf. dazu führt, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Eine solche Regelung wäre nur dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter für die Durchführung der Renovierungsarbeiten eine angemessene Entschädigung leistet.

Wie hoch eine solche „angemessene Entschädigung“ zu bewerten ist, hat der BGH offen gelassen. Der Nachlass einer halben Monatsmiete sei hierzu allerdings nicht ausreichend.

Streitfrage wird möglicherweise weiterhin sein, wann denn eine Wohnung unrenoviert übergeben wird oder nicht. In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war es jedenfalls so, dass die Mieter 3 Zimmer streichen mussten. Für den BGH war dies daher die Übernahme einer unrenovierten Wohnung.

Auf Grund dieser Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Mieter ggf. bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu unrecht auf Grund der Abgeltungsklausel geleistet haben.

Hier könnten möglicherweise Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass es für solche Ansprüche relativ kurze Verjährungsfristen gibt. Gem. § 548 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Unterbrechung der laufenden Verjährung ist dann nur durch eine gerichtliche Geltendmachung möglich. Es empfiehlt sich daher, möglichst umgehend eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Mit der Fragestellung, wann dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG vorliegen, hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Ur­teil vom 31.07.2014 (BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 422/13) noch­mals ausführlich auseinandergesetzt.

Demnach lie­gen dringende be­trieb­li­che Erfordernisse immer dann vor, wenn die Um­set­zung einer un­ter­neh­me­ri­schen (Organisations-) Entscheidung auf der be­trieb­li­chen Ebe­ne spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem vor­aus­sicht­lich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die­se Pro­gno­se muss schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Kün­di­gung objektiv be­rech­tigt sein.

Es bedarf eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss zugrunde liegt. Das kann die endgültig und vorbehaltslos getroffene Entscheidung des Ar­beit­ge­bers sein, Maßnahmen durchzuführen, die spätestens bis zum Ab­lauf der Kündigungsfrist den Verlust des Arbeitsplatzes zur Fol­ge ha­ben werden. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Be­weis­last aus § 1 II 4 KSchG zunächst dadurch, dass er – zu­min­dest konkludent – behauptet, er habe seine fragliche Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitgeber dies mit Nichtwissen bestreitet, hat der Arbeitgeber nähere tatsächliche Ein­zel­hei­ten darzulegen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen wer­den kann, er habe die entsprechende Absicht bereits zum Kün­di­gungs­zeit­punkt endgültig gehabt.

Der betreffende Entschluss des Arbeitgebers unterliegt keinem Form­zwang. Auch bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium, das letzt­lich nur gemeinsam entscheiden kann, bedarf es hierzu in der Regel kei­nes förmlichen Beschlusses.

Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, Tätigkeiten, die bisher von Ar­beit­neh­mern geleistet wurden, künftig (echten) freien Mitarbeitern oder Mit­glie­dern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind, zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts verfassungsgemäß ist.

Das Rentnerprivileg bedeutete bis zur Reform des Versorgungsausgleichsrechts, dass im Fall einer Scheidung der schon in Rente befindliche Ehegatte bis zum Renteneintritt des anderen Ehegatten seine Rente ungekürzt beziehen konnte. Erst mit dem Renteneintritt des ausgleichsberechtigten Ehegatten trat dann die Rentenkürzung ein. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs wurde dieses Privileg abgeschafft.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Grundrechtsverletzung. Es verstoße nicht gegen Art 14 GG, die Kürzung der Rente/Versorgungsbezüge nicht an den Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln, da der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt werde, wonach der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht verschafft werden solle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Anrechtskürzung erst ab Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintreten zu lassen, gebe es nicht.

Mit Urteil vom 18.09.2014 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen wegen längerer Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit keine mittelbare Diskriminierung darstellt. Die Ver­län­ge­rung dieser Kündigungsfristen verfolgt nach der Rechtsprechung des BAG das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen ty­pi­scher­wei­se älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen ver­bes­ser­ten Kündigungsschutz zu gewähren. Dieses Ziel ist recht­mä­ßig im Sinne europarechtlicher Vorschriften. Eine mittelbare Dis­kri­mi­nie­rung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters liegt nach der Recht­spre­chung des BAG nicht vor (BAG, Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13).

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014, 22 U 171/13

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Dass Mieter auf der Toilette in ihrer Wohnung im Stehen pinkeln, gehört zum vertragsgemäßem Gebrauch einer Mietwohnung.

Sie wundern sich jetzt vielleicht, wie es überhaupt zu einer solchen Streitigkeit vor Gericht kommen konnte. Dies ist jedoch ganz einfach zu erklären:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollte der Vermieter die Kaution in dieser Sache nicht vollständig zurückbezahlen. Er hat 1.900,00 EUR als Schadensersatzforderung einbezahlten. Er begründete dies damit, dass der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Die Kosten der Reparatur des Mamorbodens hätte sich auf 1.900,00 EUR belaufen. Der Mieter hat auf vollständige Rückzahlung seiner Kaution geklagt und hat auch vom Amtsgericht Düsseldorf Recht bekommen (Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14).

Das Amtsgericht führt in seiner Begründung unter anderem aus:

„Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit -insbesondere weiblichen- Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmobodens rechnen.“

Zu beachten ist allerdings, dass dieses Urteil nur zwischen den Parteien Wirkung hat. Es ist auch kein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.

Die Richter führten weiter aus, dass die Gefahren für derartige Marmorböden durch Urinspritzer kaum bekannt seien und der klagende Vermieter den betroffenen Mieter daher bereits im Vorfeld auf eine solche Empfindlichkeit des Marmorbodens hätte hinweisen müssen. Wird ein solcher Hinweis gegebene, kann sich in einem späteren Streitfall auch eine andere Entscheidung geben.

Ein Freibrief fürs Stehpinkeln ist dies daher insbesondere nicht. Allerdings empfiehlt es sich, bei Abschluss eines Mietvertrages darauf zu achten, ob vom Vermieter ein entsprechender Hinweis zur Empfindlichkeit des Bodens kommt.

Die Krankentagegeldversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfall, soweit dadurch eine Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.

Im Versicherungsfall ist der Versicherer verpflichtet, den, als Folge von Krankheit oder Unfall, durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach überwiegender Auffassung ist die Krankentagegeldversicherung eine Summenversicherung, da Einkommensminderungen nicht automatisch zu einer Minderung des Entschädigungssatzes führen, sondern nur zu einem Anpassungsrecht des Versicherers für die Zukunft. Die Einordnung als Summenversicherung hat insoweit Bedeutung, als ein Schaden weder vorausgesetzt noch nachgewiesen werden muss. Dementsprechend sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zur Schadensversicherung und insbesondere die Vorschrift des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot (§ 200 VVG) nicht anwendbar. Die in den Vertragsbedingungen beinhaltete Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT gestattet es dem Versicherer, seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen, unabhängig davon ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Nettoeinkommen des Versicherten unter der Höhe des dem Vertrag zu Grunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag erfolgt dann entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in einem Urteil vom 23.12.2014 (Aktenzeichen: 9 U 15/14) festgestellt, dass die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zu Grunde liegenden Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT, unwirksam ist. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe seien die Regelungen in § 4 Abs. 4 MB/KT unwirksam, da sie dem Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot des von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und im Übrigen gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT berücksichtige die Interessen des Versicherungsnehmers nicht angemessen. Aus § 4 Abs. 4 MB/KT sei der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer berechtigt ist das Krankentagegeld herabzusetzen, nicht ersichtlich. Die frühestmögliche Wirkung der Herabsetzung beginnt entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT zu Beginn des zweiten Monats nach Kenntniserlangung des Versicherers vom Absinken des Nettoeinkommens an. Soweit diese Frist dem Versicherungsnehmer schützen solle und ihm die Chance ermöglicht sich auf die neue finanzielle Situation einzustellen, wäre es Interessengerecht den Eintritt zwei Monate nach Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Versicherten zu vereinbaren. Ein letztmöglicher Zeitpunkt einer Herabsetzung ist dagegen in den Bedingungen nicht geregelt. Die Klausel schließt es nicht aus, dass der Versicherer auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Herabsetzung erklärt. Der Versicherer kann also mit der Herabsetzung ohne weiteres bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles abwarten und bis dahin Prämien für ein Risikoschutz Vereinnahmen, bei dem sich das Risiko bekanntermaßen nicht realisiert hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ließen sich dann Leistungen und Prämien herabsetzen für ein bekannt realisiertes Risiko. Damit würde jedenfalls bei Selbstständigen, deren Einkommen regelmäßig Schwankungen unterworfen ist, das Äquivalenzverhältnis der Leistungen nachträglich einseitig änderbar. Eine Regelung die auf die Interessenlage des Versicherten Rücksicht nimmt, sei den Bedingungen nicht zu entnehmen.

Auch würde dem Interesse des Versicherten auf eine spätere Erhöhung von Krankentagegeld und Beitrag, nach einer früheren Herabsetzungen wegen eines verminderten Nettoeinkommens, zumindest bei selbstständig tätigen nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Versicherer hätte in seinem Regelwerk ein, an sich legitimes, Anpassungsverfahren in einer Weise umgesetzt, die im wesentlichen Teil auf Kosten des Versicherungsnehmers geht. Dessen Belange beim Vertrauensschutz zu Beginn des Verfahrens seien nicht hinreichend berücksichtigt.

Den Verstoß gegen das Transparenzgebot begründet das OLG Karlsruhe damit, dass für den beruflich selbstständigen Versicherungsnehmer die Entwicklung seines Versicherungsschutzes kaum absehbar sei. Zum einen sei unklar, welcher Stichtag für die Berechnung des Nettoeinkommens aus dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate maßgeblich sein soll. Auch ist der Begriff des Nettoeinkommens bei Selbstständigen unbestimmt und auch in der Rechtsprechung und Lehre umstritten. Wie sich der Betrag letztendlich berechnet ist aus den Bedingungen nicht zu ersehen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 MB/KT, der dem Versicherungsnehmer aufgibt unverzüglich eine Minderung seines Nettoeinkommens mitzuteilen, soweit diese nicht nur vorübergehend ist, ist bei Selbstständigen problematisch. Jedes Einkommen in einer konkreten Höhe eines Selbstständigen ist naturgemäß nur vorübergehend. Demnach ist für den Versicherungsnehmer nur schwer einzuschätzen wann eine Vertragsanpassung droht.

Rechtsfolge des Verstoßes sei dem Unwirksamkeit der Klausel bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen. Damit würde, zumindest in diesem Fall, die Reduzierung des Krankentagegeldes durch die Versicherung einer vertraglichen Grundlage entbehren und sei unwirksam.

Fazit: Falls der Krankentageldversicherer eine Anpassung nach § MB/KT durchführt, ist eine rechtliche Überprüfung unumgänglich.

Der Fahrer eines Einsatzwagens muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht.

(OLG Naumburg, 10 U 39/12 – (NVZ 2010, 26))