Urheber- und Wettbewerbsrecht

Hans-Jörn Bury

Hans-Jörn Bury

Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator

Tel.: 07031/43585-291
E-Mail: hans-joern.bury@kpmbb.de

Gewerblicher Rechtsschutz
(Gewerbliche Schutzrechte) / Geistiges Eigentum

Der Schutz geistigen Eigentums spielt heute eine immer wichtigere Rolle.

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst die rechtliche Absicherung geistiger und unternehmerischer Leistungen auf gewerblichem Gebiet. Zu diesem Bereich gehören insbesondere das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht (Kennzeichenrecht), das Gebrauchsmusterrecht und das Geschmacksmusterrecht.

In diesem Rechtsgebiet, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden bestimmte Verhaltensweisen im Wettbewerb gewerblicher Unternehmen sanktioniert und Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art geschützt. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen, auf dem Leistungsprinzip beruhenden Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern ermöglichen. Wer beispielsweise seine Mitbewerber behindert oder irreführende Werbung betreibt, kann auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz – außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung, gerichtlich durch eine Unterlassungsklage – in Anspruch genommen werden.

Das Markenrecht schützt auf der Grundlage des Markengesetzes Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr. Marken sind Kennzeichen, die dazu geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke muss schutzfähig sein und Unterscheidungskraft besitzen. Neben Marken werden auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt.

Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Der Markenschutz kann neben der Eintragung in das Markenregister (nationale Anmeldung z.B. über das Deutsche Patent- und Markenamt –DPMA, für den Bereich der Europäischen Union Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM) auch durch die bloße Benutzungsaufnahme entstehen. Der Schutzumfang des Markenrechts bezieht sich auf den Identitätsschutz, den Bekanntheitsschutz und den Verwechslungsschutz. Rechtsinhaber kann jede natürliche und juristische Person, sowie die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften (OHG, KG) sein. Der Markeninhaber kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowie Vernichtungsansprüche gegen diejenigen Personen geltend machen, die sein ausschließliches Recht verletzen.

Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein Schutzrecht für auf individueller Leistung beruhende Erfindungen mit technischem Charakter, die gewerblich anwendbar und gegenüber dem Stand der Technik neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Gegenüber einem Patent sind die Anforderungen an die technische Erfindung beim Gebrauchsmusterrecht jedoch geringer.

Der Gebrauchsmusterschutz entsteht mit der Anmeldung des Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das eingetragene Gebrauchsmuster verfügt über eine Schutzfrist von zunächst drei Jahren, kann aber jeweils nach drei, sechs und acht Jahren verlängert werden. Hierzu ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Dem Rechtsinhaber stehen im Fall einer verbotenen Benutzung des Gebrauchsmusters Unterlassungs-, Auskunfts-, und Schadenersatzansprüche sowie Vernichtungsansprüche zu.

Gegenstand des Geschmacksmusterrechts sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses. Geschützt werden kann die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes, zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeugen. Die mit einer Geschmacksmusteranmeldung eingereichten Darstellungen des Musters legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

Geschmacksmuster können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Der Geschmacksmusterschutz entsteht durch Eintragung des Musters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Das Urheberrecht ist das Schutzrecht der geistigen und kreativen Werke in Wissenschaft, Literatur, Kunst und in den Bereichen der Informationstechnologie sowohl in persönlichkeitsrechtlicher als auch in verwertungsrechtlicher Hinsicht. Der Urheber kann sein Urheberrecht nicht veräußern oder sonst übertragen, sondern lediglich einem Dritten ein allgemeines bzw. ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Urheberrecht, z.B. im Wege von Lizenzen, einräumen.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Urheber kann im Falle der Verletzung seines Urheberrechts Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Vernichtung, Rückruf und Überlassung von dem Verletzer verlangen.

Das Verlagsrecht ist dem Bereich des Urheberrechts zuzuordnen und im Verlagsgesetz geregelt. Berechtigter ist derjenige, der die Vervielfältigung und Verbreitung eines Literaturwerkes oder eines Werkes aus dem Bereich der Tonkunst vornehmen darf. Dieses Recht steht zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Dieser kann jedoch das Recht zur Nutzung seines Urheberrechts im Rahmen eines Vertrages einem Verlag einräumen. Insbesondere hat dabei die gründliche Erstellung des Verlagsvertrages eine große Bedeutung, da die Regelungen des Verlagsgesetzes abdingbar sind. Dadurch ergeben sich große Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Insbesondere sind dabei z.B. bei einem Autorenvertrag der Katalog der Nutzungsrechte (immer wichtiger werden Verwertungsrechte im elektronischen Bereich, z.B. für Online-Portale, Einspeisung in Datenbanken, für E-Books, für mobile Geräte etc.) für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte als auch unbekannte Nutzungsmöglichkeiten und eine angemessene Honorierung dafür hervorzuheben. Dies gilt auch für Lizenzverträge, Herausgeberverträge etc.

Sofern bereits ein Verlagsvertrag existiert, gilt es oft durch eine frühzeitige Beratung, die Rechte und Ansprüche des Urhebers, des Verlages oder eines anderen Nutzungsberechtigten zu klären, eine für alle Beteiligte vertretbare und zunächst außergerichtliche Lösung zu erarbeiten, nötigenfalls aber auch die jeweiligen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Beim Vertragsrecht handelt es sich nicht um ein selbständiges Rechtsgebiet, so dass sich die Gestaltung und Erstellung von Verträgen allgemein oder bei einem einzelnen Vertrag auf ganz unterschiedliche Rechtsgebiete erstrecken kann. So sind beispielsweise Lizenzverträge und Verlagsverträge stark vom Urheberrecht geprägt.

Mit einem Vertrag gestalten Sie rechtliche Bereiche, wobei gesetzliche Regelungen oft modifiziert werden und insbesondere die Bedürfnisse der Vertragsparteien individuell berücksichtigt werden können, sei es in privater oder geschäftlicher Hinsicht. Das Vertragsrecht umfasst auch eine qualifizierte Beratung im Vorfeld eines Vertrages, um beispielsweise konkret den gewünschten Vertragsgegenstand herauszuarbeiten und verständlich sowie eindeutig darstellen zu können. Profitieren Sie im Bereich des Vertragsrechts von den Erfahrungen und der Zusammenarbeit mit den einzelnen Spezialisten der jeweiligen Fachbereiche der Kanzlei.

Unsere definierten Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Verlagsrecht streifen natürlich auch das Internetrecht, welches sich zwangsläufig auf zahlreiche Rechtsgebiete erstreckt. Vorrangig sind hier Begriffe zu nennen wie: Abmahnungen; Filesharing-Recht; E-Commerce; Domain-Recht, Web-Design, Kriminalität im Internet.