Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter bei einem Auszug die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand zurückgeben muss, ist eine solche Klausel unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2017, 65 S 338/16).
Die Klausel ist nach der vorgenannten Entscheidung deshalb unwirksam, weil diese den Eindruck erweckt, der Mieter müsse ungeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung immer renovieren. Die Formulierung „in renoviertem Zustand“ lässt keine andere Interpretation zu.
Des Weiteren ist zu beachten, dass beispielsweise die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter zwar zulässig ist, sofern keine starre Fristen für den Zeitpunkt der Renovierung genannt wird. Wird dann jedoch zusätzlich noch eine Endrenovierung verlangt, sind beide Klauseln aufgrund des sogenannten „Summierungseffektes“ unwirksam, da diese Gesamtregelung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt (so schon BGH im Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02). Insoweit schuldet der Mieter daher – wenn beide Klauseln im Mietvertrag vorhanden sind – weder die Durchführung laufender Schönheitsreparaturen noch eine Endrenovierung.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der Bundesgerichtshof auch die in vielen Mietverträgen enthaltenen Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam erklärt hat (BGH INR 2015, 268).
Endrenovierungen werden vom Mieter daher nur dann geschuldet, wenn diese Individualrechtlich und nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
Für eine Individualvereinbarung genügt allerdings nicht, dass im Mietvertrag handschriftlich ergänzt wird, der Mieter muss beim Auszug die Wohnung renovieren. Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn beide Parteien darüber verhandelt haben und der Mieter auch einen entsprechenden Handlungsspielraum gehabt hat und nicht nur die Möglichkeit hatte, dieser Vereinbarung zustimmen zu müssen.