Kein Fahrverbot

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  1. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
  2. Davon ist nicht auszugehen, wenn von der Tat bis zur Vorlage beim Rechtsbeschwerdegericht ein Jahr und 8 Monate vergangen sind und dem Betroffenen keine Verfahrensverzögerung anzulasten ist.

(OLG Zweibrücken – 1 Ss Bs 41/13 – (NZV 2014, 479))

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