Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn…

Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn aufmerksame Fahrzeugführer anhalten und ihm die Überfahrt ermöglichen. Wenn jedoch etwas passiert, sind die Konsequenzen für den Fahrradfahrer erheblich.

Regelmäßig kommt es im Straßenverkehr zu Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Dass diese Unfälle meistens mit erheblichen Verletzungen auf Seiten der Fahrradfahrer enden, liegt auf der Hand. Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Mai 2019 erneut mit der Frage der Benutzung eines Zebrastreifens durch einen Radfahrer auseinandersetzen. Auch hier hatte ein Fahrradfahrer einen Zebrastreifen überquert und war mit einem Pkw im Fahrbahnbereich kollidiert. Der Fahrradfahrer wendete hier ein, dass er nicht gefahren sei sondern, in Fußgängergeschwindigkeit, sitzend auf dem Sattel sich vom Boden abgestoßen habe. Er habe sich nur das Absteigen erspart, sei jedoch einem Fußgänger gleichzusetzen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kommt es hierauf jedoch nicht an. Unstreitig war der Fahrradfahrer nicht von seinem Fahrrad abgestiegen, ob er sich mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt oder fährt, sei unerheblich. Der Fahrradfahrer war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt.

Nach dem Oberlandesgerichts Hamm genießen Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, nicht den Schutz des § 26 Satz 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind Sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

Mit Beschluss vom 27.05.2019 bestätige das Oberlandesgericht Hamm eine 50 %-ige Mithaftung des Fahrradfahrers, bei einer Kollision mit einem rechtsabbiegenden Kraftfahrzeug auf einem Fußgängerüberweg im Fahrbahnbereich.

Hierbei ist die Entscheidung des OLG Hamm kein Einzelfall. In der Regel wird eine Mithaftung des sich auf dem Fahrrad befindenden Radfahrers, in diesem Bereich auch von anderen Gerichten angenommen.

Oftmals entpuppt sich das vermeintliche Schnäppchen, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt erstanden wurde, als Fass ohne Boden. Bei dem kürzlich erworbenen Gebrauchtwagen tauchen Mängel auf, die teure Reparaturen notwendig machen. Mancher Gebrauchtwagenkäufer entscheidet sich bewusst für einen Erwerb des Fahrzeugs vom Händler. Dies hat für ihn den Vorteil, dass der gewerbliche Verkäufer gegenüber dem Verbraucher die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen kann. Im Rahmen dieser Gewährleistung trägt der Verkäufer Gewähr dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln (auch versteckten) ist. Bei Gebrauchtwägen gilt hier selbstverständlich nicht der Maßstab eines Neuwagens, altersbedingte Abnutzungen und Verschleißerscheinungen sind insoweit nicht als Mängel zu bewerten. Er wird der Verbraucher seinen Pkw vom Privatmann kann dieser wirksam diese Gewährleistung ausschließen. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens muss dann dem Privatmann als Verkäufer nachweisen, dass dieser ihm das Fahrzeug in Kenntnis von Mängeln veräußert hat und ihn über den Fahrzeugzustand getäuscht hatte. Diesen Nachweis zu führen ist oftmals unmöglich.

Jedoch birgt der Erwerb vom Händler manchmal auch Tücken. So staunte mancher Käufer nicht schlecht, als er im Kaufvertrag plötzlich als Verkäufer den Namen einer Privatperson auffand und der Fahrzeughändler wohl noch im Auftrag unterschrieben hat. Um die Gewährleistung zu umgehen, verkaufen die Pkw-Händler oftmals ihre Fahrzeuge als Kommissionsgeschäft, tatsächlich oder auch nur angeblich im Auftrag von Privatpersonen. Plötzlich weist der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss auf, den der Händler ansonsten nicht führen darf.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem kürzlich zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch festgestellt, dass es Konstellationen gibt in denen der Händler sich nicht darauf berufen kann, dass er das Fahrzeug nur im Auftrag und in Vertretung einer Privatperson verkauft hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Händler das Fahrzeug auf seiner Internetplattform als gewerblichen Händlerverkauf beworben, er hatte gegenüber dem Käufer die Beseitigung mehrerer bei der Besichtigung aufgefallenen Mängeln zugesichert, als wäre er der Verkäufer, und er hatte den Kaufvertrag unterschrieben. Nur im Kleingedruckten fand sich ein Hinweis auf das vermeintliche Kommissionsgeschäft. Hier befand das Oberlandesgericht Oldenburg, dass der Wille des Verkäufers im fremden Namen aufzutreten dem Käufer nicht klar genug kommuniziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass es sich um eine gewerbliche Veräußerung des Verkäufers selbst handelte und der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag somit unwirksam war.

Fazit: Der Verbraucher, der sein Gebrauchtfahrzeug vermeintlich von einem Händler erworben hat und nunmehr im Kaufvertrag eine Privatperson vorfindet sollte, gerade im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung, durch einen Anwalt genau prüfen lassen ob hier eine wirksam Vertretung vorliegt. Möglicherweise bestehen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler. Der redliche gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer sollte, bei Kommissionsgeschäften, hingegen den Verbraucher deutlich bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass er das Rechtsgeschäft nicht in eigenem Namen sondern als Vertreter für eine Privatperson durchführt.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager, Fachanwalt für Versicherungsrecht)

Entstehen dem Unfallgeschädigten Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, so handelt es sich hierbei um eine Schadensposition, welche im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig ist. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der Reparaturrechnung bzw. den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorlegen. Nur auf diese Weise ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiter zu verfolgen. Aus diesem Grunde handelt es sich somit bei den diesbezüglichen Kosten, welche der Privatgutachter dem Geschädigten für die Erstellung der Stellungnahme in Rechnung stellt, um erforderliche Kosten im Rahmen des § 249 BGB.

Kommt es beim Ein- oder Aussteigen zur Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der ein- oder ausgestiegen ist, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt hat, wobei entscheiden ist, dass sich der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang (zeitlich und örtlich) mit dem Vorgang des Ein- oder Aussteigens ereignet hat. Bei dem Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ist daher ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Der notwendige Abstand richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles.
(LG Kleve, Urteil vom 06.05.2016 -5 S 88/15-). In dem Vorgenannten, von dem Landgericht Kleve entschiedenen Fall, hat das Gericht einen Seitenabstand von einem Meter für ausreichend gehalten.

Nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko (vgl. BGH 29.10.1974, VI ZR 42/73; OLG Stuttgart 22.10.2003, 4 U 131/03; OLG Saarbrücken 29.02.2012, 4 U 112/11) hat der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich den von der mit der Instandsetzung beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, wobei auch der Betrag, den der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht für notwendig erachtet, geschuldet wird, da das Risiko von Mehrkosten unsachgemäßer oder nichterforderlicher Reparaturmaßnahmen der Schädiger zu tragen hat. So hat das Amtsgericht Rottweil in einem Rechtsstreit, bei dem es um die Erstattung der Kosten für die Endreinigung des Fahrzeuges geht, diese Kosten dem Geschädigten unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko in voller Höhe zugesproche.
(AG Rottweil, Urteil vom 18.04.2013, 2 C 565/12).

Mietet ein Unfallgeschädigter, der selbst einen Pkw Porsche fährt, im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall als Ersatzfahrzeug einen Porsche an, stellt dies keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die vorsitzende Richterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat im März 2015 in einem Verhandlungstermin die Rechtsauffassung dargelegt, dass sich ein Porschefahrer aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht darauf verweisen lassen muss, ein anderen Luxusfahrzeug der selben Fahrzeugklasse, etwa einen BMW oder einen Mercedes, anzumieten, da ein Pkw-Porsche nicht mit einem anderen Luxusfahrzeug vergleichbar sei. In diesem Rechtsstreit liegt kein Urteil vor, das zu einer gütlichen Einigung gekommen ist.

Ein Überholender muss dem Grunde nach nicht mit einem plötzlichen Linksabbiegemanöver des Überholenden rechnen (OLG Frankfurt am Main, Az. 7 O 189/13).

Ist die Straße breit genug für zwei Fahrspuren und fährt ein Pkw am äußersten rechten Fahrbahnrand, liegt selbst dann keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO vor, wenn der Pkw verlangsamt fährt. Überholt dieser Pkw, liegt somit ein zulässiges Überholen vor. Kommt es jedoch während des Überholvorgangs zu einem Zusammenstoß, weil dieser Pkw plötzlich nach links ausschert, so haftet der Fahrer dieses Pkw nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main alleine.

Im vorliegenden Falle hatte das Amtsgericht Koblenz über einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes, welcher lebensbedrohlich verletzt war, musste schnellstmöglich zum Tierarzt ihres Vertrauens fahren, wobei sie die dabei zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h Außerorts überschritt.

Das AG Koblenz reduzierte die Geldbuße zu Gunsten der Betroffenen unter die Punkteeintragungsgrenze, da hier eine besondere Stresssituation vorgelegen habe, welche eine derartige Reduzierung der Geldbuße zuließe. Dies stellt somit einen weiteren Ausnahmefall dar, welcher zeigt, dass trotz der im Bußgeldbescheid grundsätzlich festgelegten Geldbußen oftmals eine Reduzierung des Bußgeldes erreicht werden kann, was dann die angenehme Nebenfolge hat, dass es zu keiner Punkteeintragung kommt.

Regelmäßig gewinnt man den Eindruck, dass bei einem Verkehrsunfallereignis ein Kfz-Haftpflichtversicherer entweder die Regulierung bewusst verschleppt oder über so eine geringe Personaldecke verfügen muss, dass die Regulierungszeiträume – auch bei einfach gelagerten Sachverhalten – immer länger werden.

Nach Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dem Kfz-Haftpflichtversicherer auch in einfach gelagerten Fällen ein „angemessener“ Prüf- und Bearbeitungszeitraum einzuräumen. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, z. B. der Einbeziehung eines ausländischen Versicherers, sind hinzu noch die entsprechenden zeitlichen Bestimmungen der Kraft-Haft-Richtlinie der EU zu beachten. Bei schwierigen Sachverhalten und komplexen Themen bzw. Haftungsfragen ist die angemessene Frist höher zu bewerten. Wie lang eine angemessene Frist bei einem „normalen“ Verkehrsunfallereignis anzusetzen ist, wird bei den verschiedenen Oberlandesgerichten nicht einheitlich betrachtet.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Beschluss vom 12.06.2015 (11 W 47/15) fest, dass die von der Versicherung in Anspruch genommene Prüffrist von insgesamt mehr als 7 Wochen zu lang war.

Hingegen sehen das Oberlandesgericht Koblenz im Beschluss vom 18.02.2015 (12 U 757/14), das OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 02.12.2014 (7 W 64/14), das saarländische Oberlandesgericht in dessen Beschluss vom 09.02.2010 (7 W 26/10) und das Oberlandesgericht Dresden in dessen Beschluss vom 29.06.2009 (7 U 499/09) jeweils eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall als angemessen an. Handelt es sich um einen schweren Verkehrsunfall, kann die Prüfungszeit länger dauern. Nach dem Oberlandesgericht Köln, wie in dessen Beschluss vom 31.01.2012 (24 W 69/11), ist die Dauer einer angemessenen Prüfungsfrist ebenso mit 4 bis 6 Wochen anzusetzen, bei Beteiligung eines Mietwagenfahrzeuges ist die Frist jedoch mit mindestens 5 Wochen zu bestimmen.

Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall dem Geschädigten zuzumuten, eine Regulierungsfrist von mindestens 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung, d. h. nach Vorlage des Gutachtens oder der Reparaturkostenrechnung, abzuwarten (Beschluss vom 26.04.2010, 3 W 15/10). Restriktiv ist die Auffassung des Oberlandesgerichts München, das eine regelmäßige Maximalfrist von 4 Wochen ansetzt (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, 10 W 1789/10).

Fazit:

Die angemessene Regulierungsdauer bei einem Verkehrsunfallereignis wird unterschiedlich bewertet und ist immer vom Einzelfall abhängig. Je nachdem wie komplex das Unfallereignis war, wie viel Unfallbeteiligte vorhanden sind und wie schwierig die Haftungsbeurteilung ist, ist von anderen Bearbeitungszeiträumen auszugehen. Im Allgemeinen ist dem Haftpflichtversicherer jedoch zumindest ein Bearbeitungszeitraum von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, selbstverständlich nachdem er die entsprechenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen hat. Rechtsanwalt B. Zager