Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber der Tabelle 2023 wurden im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.

Die Einkommensgruppen werden zum 1. Januar 2024 jeweils um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt dann 480 €. Auch in den anderen Altersstufen ergeben sich Erhöhungen um bis zu 57 €.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

Auch die Selbstbehalte, also das, was den Unterhaltschuldnern für den Eigenbedarf verbleiben soll, werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt ab 01.01.2024 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Hier wurde im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle jeweils um 80,00 € erhöht. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (2023: 1.650 €).

Vor diesem Hintergrund lohnt sich durchaus eine Überprüfung bestehender Unterhaltspflichten sowohl für die Unterhaltsberechtigen als auch die Unterhaltsverpflichteten.

Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Geändert wurden vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, aber auch der Bedarf eines studierenden Kindes sowie der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Eigenbedarf.

Unverändert bleibt die Struktur der Tabelle. Ist bleibt weiterhin bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle sowie die Erläuterungen hierzu können abgerufen werden unter:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (XII ZB 233/21) entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils zusätzlich die Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen berücksichtigt werden, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt.

Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den Wohnvorteil nicht und ist gleichzeitig der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass – je nach Einzelfall – die Tilgung gestreckt wird, also auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Klargestellt hat der BGH, dass eine vollständige Aussetzung der Tilgung nicht verlangt werden kann.

Mit der Änderung der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 12.09.2019 wurde nun zum 01.01.2020 die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

Die Bedarfssätze wurden erneut angehoben, so dass nun der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf 369,00 €, für Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr auf 424,00 € und für Kinder vom 12. bis zum 17. Lebensjahr auf 497,00 € angehoben wurde. Erstmals seit 2015 wurden nun auch die Bedarfskontrollbeträge und die Selbstbehalte angehoben. Es macht also sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete Sinn, den Unterhalt überprüfen zu lassen.

Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat im Internet ein Informationsportal einge-richtet, in dem umfangreiche Informationen zum Thema Scheidung und Unterhalt veröffentlicht werden.

Nähere Einzelheiten können unter www.scheidung.org abgerufen werden.

Zum 01.01.2019 wurde erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr steigt um 6 Euro auf 354 €, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 € auf 406 € und bei Kindern zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 € statt bisher 467 €. Dadurch ändern sich alle Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine weitere Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren, wenn sie bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18).

Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte von den Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von rund 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages wurde der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 BAföG bewilligt. Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter hatte sich bereits in der Schulzeit entschieden, Bühnentänzerin zu werden. Sie verließ deswegen nach der mittleren Reife die Schule und absolvierte dann an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen besuchte sie 2012/13 wieder die Schule, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Nach Auffassung des OLG Hamm schuldeten Eltern ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa dann, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Die Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Bereits seit ihrem fünften Lebensjahr betrieb die Tochter das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst habe sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.

Den Eltern fällt nach Auffassung des OLG Hamm das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Der BGH hat am 31.01.2018 entschieden, dass ein nicht geltend gemachter Kindesunterhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB) verwirkt sein kann. Allerdings kann das bloße Unterlassen der Geltendmachung oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung allein noch nicht zur Verwirkung führen.

Eine Verwirkung von Ansprüchen steht immer dann im Raum, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.

Bei Unterhaltsanforderungen werden keine strengeren Anforderungen an das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gestellt als bei anderen Ansprüchen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem anderen Gläubiger erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Andernfalls können rückständige Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. So wird bei Unterhaltsrückständen das Zeitmoment als erfüllt angesehen, wenn Zeitabschnitte betroffen sind, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

Daneben müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch reinen Zeitablauf geschaffen werden, so dass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslöst. Für dieses Umstandsmoment ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig.

Klargestellt hat der BGH in seiner Entscheidung, dass die für die Verjährung geltende Regelung des § 207 BGB (Hemmung bis Eintritt Volljährigkeit) eine Verwirkung nicht ausschließt.

Ein von der Deutschen Kinderhilfe beauftragtes Gutachten kommt zum Ergebnis, dass in Deutschland die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention nicht ausreichend gesichert ist.

Die Umsetzung der Kinderrechtskonvention sei schwach, da die Kinderrechte erst u.a. durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes kompliziert hergeleitet werden müssten. Daher wird im Gutachten eine Aufnahme der Kinderrechte auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie der Vorrang des Kindeswohls bei allem staatlichen Handeln in das Grundgesetz gefordert.

Die Süddeutschen Leitlinien wurden aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 ebenfalls neu angepasst.

Angepasst wurde allerdings lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf für Auszubildende, der von 90,00 € auf 100,00 € erhöht wurde.