Der schwerbehinderte Sohn der Versicherungsnehmerin der privaten Krankenversicherung leidet unter einen schweren Fehlbildung des Gehirnes mit der Folge einer sympthomatischen Fehlentwicklung und Epilepsie und einer tiefgreifenden geistigen Behinderung. Aus dieser geht eine den gesamten Körper umfassende Hypotonie hervor. Das Kind kann keine kontrollierte Muskelspannung im Körper und Gliedmaßen einstellen.
Die Eltern des Kindes hatten aufgrund des Wachstums des Kindes einen neuen Autokindersitz anzuschaffen. Aufgrund der Epilepsie mit erheblicher Entwicklungsstörungen ist dem Kind ein freies Sitzen im Fahrzeug nicht möglich. Das Kind kann aufgrund seiner Behinderungen selbst keine willkürlich gesteuerte Körperhaltung oder Körperkorrektur vornehmen. Die Hypotonie des Kindes erfordert eine individuelle passgenaue Anfertigung von Teilen des Sitzes, der Rücklehne, der Sitzneigung/Keil. Hierdurch werden Fehlhaltungen, Schmerzen und Kontrakturen durch auf das Kind während der Fahrt einwirkende Kräfte vorgebeugt. Dem Kind selbst ist ein Sitzen ohne entsprechende Stützen nicht möglich.

Die Klägerin unterhält bei einem Versicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung, in den Versicherungsbedingungen ist die Übernahme von Hilfsmitteln wie folgt geregelt:

Als Hilfsmittel geltend Hörgeräte und Sprechgeräte, Krankenfahrstühle bis zu einen Rechnungsbetrag von 2.000,00 EUR, Bandagen, Geh- und Stützapparate, Kunstgleider, ferner die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, orthopädischen Schuhe und Einlagen.“

Für das Kind musste ein orthopädischer Autositz in entsprechender behindertengerechten Ausführung mit Kosten von über 2.000,00 EUR angeschafft werden.

Die Versicherungsnehmerin reichte die Anschaffungsrechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein und verwies darauf, dass es sich bei dem Kindersitz um ein orthopädisches Hilfsmittel, vergleichend mit einem Stützapparat handelt.

Die Krankenversicherung verweigerte eine Kostenübernahme und begründete dies damit, dass ein Autokindersitz kein Hilfsmittel sei, da dieser in der Regel das Ziel habe, Haltungsschäden vorzubeugen bzw. eine korrekte Sitzhaltung zu ermöglichen und das korrigierte Sitzen zu trainieren. Nach Ansicht der privaten Krankenversicherung handelt es sich bei einem Kindersitz, egal in welcher Ausführung, um eine reine Sitzhilfe.

Nach der Ablehnung durch die private Krankenversicherung reichte die Klägerin Klage zum zuständigen Amtsgericht ein und begründete ihren Anspruch damit, dass ein Transport des Kindes in einem Fahrzeug ohne speziellen behindertengerechten Kindersitz mit behindertengerechten Stützvorrichtungen bereits nicht möglich ist.

Bei dem Kindersitz würde es sich um einen Stützapparat entsprechend der Versicherungsbedingungen handeln. Der versicherte behinderte Sohn benötigt den Autokindersitz nicht als Sitzhilfe, wie z. B. einen Stuhl, sondern ausschließlich zur Fixierung und zur Stützung des Körpers. Ohne entsprechende orthopädische Sitzeinrichtung könne das Kind nicht selbstständig sitzen. Somit stellt der Kindersitz in dieser Krankheitssituation eine medizinisch notwendige Sitzorthese dar, die den Erkrankten erst das Sitzen in einem Auto ermöglicht. Durch den Einsatz des Kindersitzes werden die körperlichen Defizite ausgeglichen und körperliche Fähigkeiten kompensiert. Stützapparate seien nicht abschließend Korsetts, Prothesen und Schienen, sondern auch sonstige notwendige Apparaturen und Einrichtungen, die durch die Stützung des Körpers dem Kranken erst das einnehmen einer sitzenden Haltung ermöglichen.

Bevor das angerufene Amtsgericht eine Entscheidung in diesem Fall treffen konnte, lenkte der Krankenversicherer ein und beglich zur Klaglosstellung die klageweise geltend gemachten Beträge, um die Gefahr einer negativen Entscheidung gegen ihn zu vermeiden.

Es bleibt auch in diesem Fall festzuhalten, dass es angezeigt ist, eine ablehnende Entscheidung eines privaten Krankenversicherers überprüfen zu lassen.

Die Versicherungsbedingungen lassen oftmals genügend Spielraum zu. Gerade in Sonderfällen, wie den oben geschilderten, meiden Versicherer oftmals eine rechtliche Auseinandersetzung, um keine Entscheidung gegen sich zu erhalten, die weitere Folgeverfahren nach sich ziehen könnte.

Rechtsanwalt B. Zager

Das OLG Karlsruhe hat ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt verpflichtet ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen.

Im zugrundeliegenden Fall war es während eines Bauvorhabens bei Schweißarbeiten zu einem Brand gekommen. Dabei waren die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden. Der Architekt war nach Auffassung beider Gerichte verpflichtet, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wurde. Dass er ordnungsgemäß überwacht hat, konnte der Architekt nicht beweisen.

Das Urteil zeigt, dass den Architekten erhebliche Pflichten treffen, weshalb Wert auf eine umfassende Dokumentation der Tätigkeit gelegt werden sollte.

Nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Ar­beit­neh­mer­über­las­sung sollen folgende Regelungen gesetzlich um­ge­setzt werden:

  • Die Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern bei einem Ent­lei­her beträgt 18 Monate. Unterbrechungen müssen min­de­stens 6 Monate betragen, ansonsten findet eine Anrechnung statt. Durch Tarifvertrag sollen aber auch längere Einsatzzeiten bzw. verkürze Unterbrechungszeiten vereinbart werden können.
  • Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleich­ge­stellt werden. Bis zur Gleichstellung gelten Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen, die durch Rechtsverordnung festgelegt wer­den.
  • Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt wer­den dür­fen, selbst wenn sie dazu bereit sind, soweit der Betrieb un­mit­tel­bar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung soll künftig auch unwirksam sein (mit der Folge des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses zum Ent­leiher), wenn sie nicht als solche bezeichnet wird. Außerdem ist sie unwirksam, wenn die Höchstüberlassungsdauer über­schrit­ten wird.
  • Gem. § 80 Abs. 2, 92 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll zudem der Inhalt des bereits be­ste­hen­den Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klar­ge­stellt werden. Dazu gehören im Zweifel nicht nur Leiharbeitnehmer, sondern mög­li­cher­wei­se auch Mitarbeiter von Dienst- oder Werkvertragsfirmen, die im Kun­den­be­trieb eingesetzt werden.

Ein Schwerbehinderter hatte geklagt, weil sein Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung bei einer Neuverteilung der Arbeitszeiten nicht berücksichtigt wurde. Bei 14 weiteren teilzeitbeschäftigten Kollegen wurde die Stundenzahl wunschgemäß erhöht. Das mit der Klage befasste Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Schwerbehinderten Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung zu, da es die Schwerbehinderung als mögliches Indiz für eine Benachteiligung wertete. Das BAG, an das sich der Arbeitgeber mit der Revision wandte, entschied:

„Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bestehe nur dann, wenn Indizien mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein im § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war (BAG, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 8 AZR 736/15).“