Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führt.

Vielmehr müssen im Fall des Wechselmodells beide Elternteile auch für den Barunterhalt einstehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (v.a. Wohn- und Fahrkosten).

Liegt das Schwergewicht der Betreuung nur bei einem Elternteil, leistet dieser den Betreuungsunterhalt. Den anderen trifft dann die Barzahlungsverpflichtung, jedoch nur ausgehend von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln und jeder von ihnen ca. die Hälfte der Erziehungs- und Versorgungsaufgaben übernimmt. Dann sind beide unterhaltspflichtig, der Bedarf des Kindes wird nach dem beiderseitigen Einkommen bemessen. Ergibt sich hingegen auch bei annähernd zeitlich hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung eines Elternteils, verbleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils. Allerdings soll nach dem BGH die diesen Elternteil dann treffende Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass wegen seiner Aufwendungen aufgrund des erweiterten Umgangsrechts eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Leistungen, mit denen der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt, können ebenfalls berichtigt werden (BGH XII ZB 599/13).

Grundsätzlich kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über Ursache von Schimmel in der Wohnung.

Im Regelfall werden von den Gerichten in dieser Problematik stets Sachverständigengutachten eingeholt.

Streitig ist auch immer wieder, ob die Schimmelbildung dadurch verursacht wurde, dass mit den Möbeln kein genügender Abstand von der Wand eingehalten wird.

Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum Mietgebrauch gehört, dass der Mieter seine Zimmer nach seiner Vorstellung möblieren kann.

Sollte es tatsächlich Probleme dadurch geben, dass Schränke oder andere Möbel zu nahe an der Wand sind, muss der Vermieter ausdrücklich darauf hinwiesen, dass gewisse Abstände einzuhalten sind.

Der durchschnittliche Mieter muss mangels ausreichender Kenntnis von bauphysikalischen Zusammenhängen nicht damit rechnen, dass das Aufstellen eines Schranks zur Schimmelbildung an der Wand führen würde (so eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 07.03.2014, Az. 1 S 106/13).

Folgende Grundsätze sind zu berücksichtigen:

1. Der Vermieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume nach dem Gesetz der Garantiehaftung verantwortlich

2. Grundsätzlich kann er dem Mieter nicht vorschreiben, wie dieser die Räume zu möblieren hat. Ausnahme: Nur wenn dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses bekannt ist, dass an bestimmten Stellen keine Möbel aufgestellt werden dürfen, kann sich der Vermieter entlasten.

In solchen Fällen sollte der Vermieter entsprechende Vereinbarungen schriftlich im Mietvertrag treffen.

Andererseits ist dies auch ein Zeichen für den Mieter, besonders hellhörig zu sein, da aus einer solchen Vereinbarung geschlossen werden kann, dass es schon bei den Vormietern Probleme mit Schimmelbildung in dieser Wohnung gegeben hat.

Letztlich hat das Landgericht Lübeck in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die Mieter vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels verlangen können.

Insbesondere seit der Bekanntmachung von Uli Hoeneß Vollzugslockerungen stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten ein sogenannter Freigänger hat und unter welchen Voraussetzungen diese Art der Vollzugslockerung überhaupt möglich ist.

Grundsätzlich kann einem Gefangenen 18 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Haftzeit Freigang gewährt werden, sofern keine Fluchtgefahr besteht und keine weiteren Straftaten zu befürchten sind. Käme beispielsweise ein sich gut führender Häftling, der zugleich auch Ersttäter ist, nach der Hälfte der verhängten Strafe zur Bewährung frei, kann der Zeitpunkt des möglichen Freiganges entsprechend zurückgerechnet werden.

Selbstverständlich gibt es beim Freigang auch gewisse Einschränkungen. Der Freigänger ist verpflichtet, die Ruhezeiten in der Justizvollzugsanstalt zu verbringen. Dies beruht insbesondere darauf, dass sich der Freigang als Wiedereingliederungsmaßnahme in die Gesellschaft definiert und somit eine regelmäßige Beschäftigung des Häftlings außerhalb der Justizvollzugsanstalt ohne Aufsicht darstellt.

Im Gegensatz zu Häftlingen, welche keine Freigänger sind, dürfen Freigänger ihre selbst mitgebrachte Kleidung tragen und sind zum Bargeldbesitz außerhalb der Justizvollzugsanstalt berechtigt.

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Freigang eine erhebliche Vollzugslockerung darstellt, welche dem Gefangenen vielfältige Freiräume eröffnet.

In einer in den Medien vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der BGH die Rechte von Kindern gestärkt, die durch eine sogenannte künstliche heterologe Insemination (Samenspender ist nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft) gezeugt wurden.

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Kinder einen Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) haben, denn sie seien in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen Klinik und Eltern einbezogen. Hinzukommen muss jedoch ein Bedürfnis des Kindes an der Information über den anonymen Samenspender, was nach BGH immer der Fall sei, wenn die Eltern zum Zweck der Information des Kindes diese Auskunft wünschen. An ein Mindestalter des Kindes ist der Anspruch nicht gebunden.

Allerdings muss die Erteilung der Auskunft für der Auskunftspflichtigen zumutbar sein, weshalb eine Einzelfallabwägung erforderlich sei. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu diene, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Andererseits sind auch die rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten zu berücksichtigen. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners habe in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen sei aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen soll. Soweit dem Samenspender – den ärztlichen Richtlinien entsprechend – vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist, habe er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls stehe diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen werde.

Berücksichtigt werden müssen auch mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders, nicht dagegen seine wirtschaftlichen Interessen.

Sollten die Eltern im Behandlungsvertrag einen Verzicht auf Auskunft mit der Klinik vereinbart haben, wirkt sich dieser Verzicht nicht zu Lasten des Kindes aus.

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen, da mit Kenntnis der Identität des anonymen Samenspenders bei Anfechtung der Vaterschaft zum rechtlichen Vater Unterhalts- und Erbansprüche geltend gemacht werden können.

Der Geschädigte ist auch dann in seinem Integritätsinteresse schutzwürdig, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kalkulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, eine Reparatur jedoch nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, die kostengünstiger, aber gleichwertig ist.

(LG Düsseldorf . 23 S 208/13 – (IWW 2014, 184))

Ein Anspruch auf Unterlassen der Einmeldung eines totalbeschädigten Fahrzeuges in das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft ergibt sich weder aus § 1004 BGB noch aus § 35 BDSG.

Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer Fahrzeugmeldung aus HIS wird auf 500 Euro festgesetzt.

(AG Pforzheim – 3 C 368/13 – (SVR 2014,388))

  1. Ereignet sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs, rechtfertigt dies die Annahme eins Vorfahrtsverstoßes des Einfahrenden.
  2. Aus diesem Vorfahrtsverstoß wiederum folgt ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Einfahrenden und damit eine Haftung in Hähe von 100 %.

(AG Hamburg-Barmbek – 815 C 248/12 – (DV 2014,183))

Bei Kollisionen zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung spricht der Beweis der ersten Anscheins regelmäßig für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Dieser Grundsatz findet auch bei einer Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr Anwendung.
(LG Saarbrücken – 13 S 196/13 – (ZfS 2014, 446))

Wird vom Versicherungsnehmer ein Unfall im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (0,9 Promille) verursacht, kann der Versicherer wegen eines alkoholbedingten grob fahrlässig herbeigeführten Unfalls die Versicherungsleistung auf null kürzen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer vermutet, bei der Fahrt eingeschlafen und deswegen von der Straße abgekommen zu sein.

(LG Kaiserslautern – 3 S 197/12 – (ZfS 2014, 393))

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden nach einer an mehreren Wochenenden durchgeführten Reparatur in Eigenregie fiktiv ab, kann er Nutzungsausfall für die Tage fordern, an denen er das Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat, jedoch begrenzt auf die Zahl der Tage, die sich bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt ergeben hätten.

Legt der Geschädigte, der sich grundsätzlich auf die kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, die mittleren ortsüblichen Kosten einer solchen Werkstatt zugrunde, muss er sich nicht auf eine noch günstigere Reparaturmöglichkeit innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen.

(OLG Saarbrücken – 1 U 455/12 – (r+s 2014,370))