Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) entschieden, dass ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig ist, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich aber durch ein „Ohne-Rechnung“- Abrede so abgeändert wird, dass er dann gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt.

Bereits in vielen vorherigen Entscheidungen hat der BGH verdeutlicht, dass keine Ansprüche der Parteien (weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers) bestehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (s.a. § 14 UStG).

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Entscheidung auch, wenn ein ursprünglich wirksamer Vertrag nachträglich noch mit einer Schwarzarbeitabsprache belastet wird.

Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG gänzlich in Abrede und übergeht er den Betriebsrat bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 12.07.2016 (7 TaBVGa 520/16) festgestellt.

Diese Fragestellung hat das Bundesarbeitsgericht mit Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 (Az.: 9 AZR 541/15 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bislang ist in Deutschland die Rechtslage so, dass der Urlaub grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zumindest beantragt werden muss, andernfalls geht er mit dem 31. Dezember unter. Das Bundesarbeitsgericht stellt nunmehr dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob nicht der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage entscheiden wird.

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (AZ: XII ZB 601/15) Vorgaben gemacht, mit denen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, also die hälftige Betreuung des Kindes abwechselnd durch je einen Elternteil, möglich ist.

Klargestellt hat der BGH hierbei, dass es im Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend gebe, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen führen dürfe. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Entscheidend für die Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Müssen diese Voraussetzungen erst geschaffen werden, entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, zu diesem Zweck ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.

Der Vermieter kann eine Wohnung des Mieters nur wegen berechtigtem Interesse kündigen. Eines der Hauptgründe ist bekanntermaßen der Eigenbedarf für die Nutzung von sich selbst oder einem Familienangehörigen.

Grundsätzlich ist eine solche Kündigung nur dann zulässig, wenn eine ernsthafte Nutzungsabsicht besteht. Eine sogenannte „Vorratskündigung“, das heißt, dass ein Nutzungswunsch der betreffenden Person erst möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ist nicht zulässig. Das heißt, es muss konkret ein Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung bestehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15). Dieser Eigenbedarf muss auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Besteht daher zum Zeitpunkt der Kündigung der Kündigung noch gar kein absehbarer Nutzungswunsch der betreffenden Person, ist diese Kündigung unzulässig. Eine sogenannte Vorratskündigung für einen späteren Zeitraum ist daher nicht möglich. Kommt es zu einer solchen Kündigung, d.h es wird wegen Eigenbedarfs gekündigt, ohne dass dann die betreffende Person zeitnahe die gekündigte Wohnung auch nutzt, macht sich der Vermieter wegen einer vorgeschobenen Kündigung schadensersatzpflichtig.

Zum 01.01.2017 sind die Süddeutschen Leitlinien, die auch das OLG Stuttgart bei der Berechnung und Festsetzung von Unterhaltsansprüchen anwendet, geändert worden.

Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die Süddeutschen Leitlinien. Dadurch soll eine möglichst einheitliche Rechtsprechung erzielt werden. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Eine angemessene Lösung des Einzelfalls soll nicht angetastet werden.

Nach einer zum 01.01.2017 eingeführten Gesetzesänderung des § 95 Abs. 2 SGB IX ist nunmehr eine Kündigung dann als unwirksam zu betrachten, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht zur Kündigung entsprechend anhört.

Wer im Urlaub Opfer eines Raubes wird, kann froh sein, wenn er mit einem Schrecken und seinem Leben davon kommt. Für den Verlust der Wertsachen und Gegenstände kommt eine hoffentlich abgeschlossene Reiseversicherung auf. Was passiert jedoch mit den ebenfalls entwendeten Reisedokumenten, wie Pässen und Tickets?

Hierüber musste das Landgericht Hildesheim in II. Instanz entscheiden. Durch eine strafbare Handlung während einer Urlaubsreise kamen den Reiseteilnehmern die gesamten Reiseunterlagen, Pässe und Tickets abhanden. Die notwendige Wiederbeschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Rückreise war mit erheblichen zeitlichen, sowie auch finanziellen Aufwand verbunden.

Die betroffenen Reisenden hatten eine Reiseversicherung abgeschlossen, nach welcher erhebliche Schäden am Eigentum unter Anderem durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert waren. Der klagende Versicherungsnehmer stützte sich hierauf, da er bei einem Urlaub in Chile unmittelbar vor seinem Rückflug nach Deutschland überfallen wurde und ihm hierbei Reisepass und Flugticket abgenommen worden war. Neben erheblichen zeitlichen Aufwand beliefen sich seine Kosten für die Neubeschaffung beider Dokumente auf rund 1.800,00 EUR. Seine Reiseversicherung lehnte einer Erstattungspflicht ab. In der Vorinstanz hatte der Versicherungsnehmer zwar noch weitgehend Recht erhalten, das Landgericht Hildesheim verneinte nun jedoch einen Anspruch (Urteil vom 06.01.2017, Az: 7 S 136/16).

Wenn Reiseunterlagen, Pässe oder Tickets durch strafbare Handlungen abhanden kommen, liegt hierin kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum selbst. Beim Verlust von Ausweispapieren oder Tickets ist insoweit nur der reine Sachwert der Papiere betroffen. Durch die Versicherungsbedingungen seien nur solche Schäden erfasst, die unmittelbar am Eigentum der versicherten Person eintreten. Die Aufwendungen für ein neues Ticket sowie den Reisepass sind lediglich Folgekosten, die gerade bei diesem Versicherungsvertrag nicht versichert seien.

Auch hier zeigt sich wieder, dass bereits vor Abschluss einer Versicherung eine genaue Prüfung des Umfangs der Versicherung von Nöten ist.

Bund, Länder und Kommunen planen, nachdem sie sich über die Finanzierung geeinigt haben, dass das Alter der Kinder, die Unterhaltsvorschuss beanspruchen können, von derzeit 12 auf 18 Jahre hochgesetzt wird.

Außerdem soll die Begrenzung auf sechs Jahre Bezugshöchstdauer wegfallen. Die Sätze sollen je nach Alter zwischen 152 und 268 € liegen. Nach Einschätzungen der Beteiligten soll es dadurch zu einer Verdoppelung der Bezugsberechtigten kommen.

Bis zuletzt diskutierte man über die Finanzierung. Finanziert werden soll der Zuschuss insgesamt zu 40% vom Bund und zu 60% von den Ländern. Bisher war das Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel. Viele der Betroffenen erhalten Hartz IV-Leistungen und mussten die Unterhaltsvorschussleistungen anrechnen lassen. Um hier Anreize zu schaffen, soll ab einem Bruttomonatseinkommen von 600 € und mehr Unterhaltsvorschuss beantragt werden können.

Der Regress beim zahlungsunwilligen Elternteil ist weiterhin möglich. Allerdings ist dieser oft ergebnislos, da dieser selbst über nicht ausreichend Einkommen verfügt.

Mietet ein Unfallgeschädigter, der selbst einen Pkw Porsche fährt, im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall als Ersatzfahrzeug einen Porsche an, stellt dies keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die vorsitzende Richterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat im März 2015 in einem Verhandlungstermin die Rechtsauffassung dargelegt, dass sich ein Porschefahrer aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht darauf verweisen lassen muss, ein anderen Luxusfahrzeug der selben Fahrzeugklasse, etwa einen BMW oder einen Mercedes, anzumieten, da ein Pkw-Porsche nicht mit einem anderen Luxusfahrzeug vergleichbar sei. In diesem Rechtsstreit liegt kein Urteil vor, das zu einer gütlichen Einigung gekommen ist.