Zum 01.01.2018 wird erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. U.a. beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 348 € statt bisher 342 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 399 € statt bisher 393 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 467 € statt bisher 460 € monatlich fällig.

Zugleich führt die Erhöhung des Mindestunterhalts zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe. Bei der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erfolgt eine Anhebung um 5%, bei der sechsten bis zur zehnten eine Anhebung um 8 %. Um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des in einem Haushalt des Elternteils lebenden volljährigen Kindes zu vermeiden, bleibt der Bedarf des volljährigen Kindes im Jahr 2018 unverändert.

Des Weiteren wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt nun mit einem bereinigten Einkommen „bis 1900,00 €“, statt bisher „bis 1.500,00 €“ und endet mit einem Einkommen „bis 5.500,00 €“ statt bisher „bis 5.100,00€“.

Auch das Kindergeld erhöht sich zum Jahresbeginn. Es beträgt ab 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind dann 225,00 €.

Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht im BGB in Kraft. Damit finden die Besonderheiten des Bauvertragsrechts erstmals einen gesetzlichen Rahmen im BGB.

Die neuen gesetzlichen Regelungen finden sich im Werkvertragsrecht. Es gibt ein gesondertes Kapitel zum Bauvertrag, des Weiteren gibt es besondere Abschnitte zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag.

Berücksichtigt wird mit einem gesonderten Verbraucherbauvertragsrecht auch, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Hier handelt es sich um zwingende Vorschriften, von denen zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann. Neu darin ist auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dies soll ihm die Möglichkeit geben, den Vertragsschluss nochmals zu überdenken und den Vertrag nochmals prüfen lassen zu können. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehren.

Der Grundsatz der geheimen Betriebsratswahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen und Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein (LAG Düsseldorf vom 13.12.2016, 9 TaBV 85/16).

Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt in § 2 Abs. 3 der Wahlordnung die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmenabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG vom 21.03.2017, 7 ABR 19/15).

Das OLG Oldenburg hat am 22.08.2017 entschieden, dass man bei Falschangaben im Verfahren, z.B. über sein Einkommen, den Unterhaltsanspruch verlieren kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Trennungsunterhalt begehrende Ehefrau nach der Trennung einen Minijob angenommen. Im Verfahren verschwieg sie diese Einnahmen. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, wovon sie lebe, worauf die Ehefrau behauptete, Verwandte hätten ihr Geld geliehen.

Der Ehemann hatte inzwischen von der geringfügigen Tätigkeit seiner Ehefrau erfahren und konnte im Verfahren dies auch nachweisen. Daraufhin korrigierte die Ehefrau ihre Angaben.

Das OLG hat den Unterhaltsanspruch verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Außerdem sei das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Eine Inanspruchnahme des Ehemanns trotz falscher Angaben sei daher unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau auch nicht unangemessen hart. Von ihr könne erwartet werden, dass sie ihre Berufstätigkeit ausdehne und selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat Herr Rechtsanwalt Stefan Scheytt am 27.09.2017 die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ verliehen.

Mit seinem Urteil vom 30.08.2017 (7 AZR 864/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrages einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde

Das Oberlandesgericht München hatte im Jahre 2017 folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Pkw-Fahrer blieb mit seinem Ferrari liegen. Um das Fahrzeug zu verbringen rief der Fahrer seinen Sohn an, der kurze Zeit später mit einem Audi S4 auftauchte um den Ferrari mit einem Seil abzuschleppen. Der Sohn des liegengebliebenen Autofahrers war 18 1/2 Jahre alt.

Während des Abschleppens bremste der schleppende Sohn zwei Mal so stark ab, dass der gezogene Ferrari auf den Audi auf fuhr und hierbei einen Totalschaden erlitt.

Der liegen gebliebene Ferrarifahrer wandte sich daher an seine Vollkaskoversicherung zur Regulierung des Schadens. Der zweimalige starke Bremsvorgang sei deshalb notwendig gewesen, weil ein entgegen kommender Motorradfahrer auf die eigene Richtungsfahrbahn geraten sei. Dieser Sachverhalt wurde vom Versicherer bestritten. Der Versicherer war der Ansicht, dass unfallursächlich ein Fahrfehler des abschleppenden Fahranfängers beim Abschleppvorgang gewesen sei.

Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 24.03.2017 zu Gunsten des Versicherers. Das OLG München verwies hierbei auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die eine Leistungspflicht des Versicherers dann ausschließt, wenn während eines Abschleppvorganges ein Schaden verursacht wird, zu dem es allein aufgrund eines Fehlverhaltens einer beim Abschleppvorgang beteiligten Person gekommen ist.

Der Versicherer hätte zunächst darzulegen, dass eine am Abschleppvorgang beteiligte Person den Zusammenstoß verschuldet hat. Der Versicherungsnehmer hat hingegen nachzuweisen, dass die Kollision durch einen Fremden herbei geführt wurde um eine Einstandspflicht zu erreichen. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Ferrarifahrer zwar behauptet, dass sein ihn abschleppender Sohn so stark abgebremst habe, weil ihm ein Motorradfahrer entgegen gekommen sei. Beweisen konnte er es jedoch nicht. Weitere Umstände wie Lackspuren, Bremsspuren oder sonstige Zeichen einer Fremdbeteiligung waren nicht erkennbar.

Die Richter am Oberlandesgericht wiesen darauf hin, dass ein Abschleppvorgang ein sehr komplizierter Vorgang sei, der ständiger Aufmerksamkeit bedarf. Das gelte erst recht, wenn dabei ein Abschleppseil statt einer Stange und ein stark motorisiertes Fahrzeug verwendet werde. Es muss zum Beispiel äußerst vorsichtig Gas gegeben werden, um ein Seilreißen zu verhindern. Auch hat der Schleppende regelmäßig die Geschwindigkeit zu kontrollieren sowie darauf zu achten, dass die Spannung im Seil erhalten bleibt. Werden hier Fehler gemacht, wird also wie vorliegend zu Stark abgebremst, ist von einem unsachgemäßen Abschleppvorgang auszugehen.

Die Richter des 10. Zivilsenats am OLG München hielten eine Fremdbeteiligung an beiden Zusammenstößen für unrealistisch. Selbst wenn das erste Abbremsen durch einen Dritten hervorgerufen sein sollte, hätte es keinen Grund gegeben, kurz darauf erneut stark abzubremsen. Die zweimalige starke Bremsung zeigt viel mehr die Unerfahrenheit des Fahranfängers als schleppende Person.

Rechtsanwalt B. Zager

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mit Urteil vom 18.05.2017 hat der BFH (Az: VI R 9/16) klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das seit 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Scheidungskosten können daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der BFH sieht bei Scheidungskosten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot nicht als gegeben. Der Ehegatte wende die Scheidungskosten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Einschränkung seines Lebens darstelle, liege eine existentielle Betroffenheit bei Scheidungskosten nicht vor. Bis zur Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013 wurden Scheidungskosten zwar berücksichtigt, nach der Neuregelung sei dies aber nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 sind gem. § 13 BetrVG die regelmäßigen alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen durchzuführen. Der Betriebsrat sollte beachten, dass spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats der Wahlvorstand, der für die Durchführung der Betriebsratswahlen verantwortlich ist, durch den Betriebsrat bestellt sein muss. Es empfiehlt sich jedoch eine zeitlich frühere Bestellung des Wahlvorstands.