Seit 22.07.2017 ist ein Gesetz in Kraft, wonach künftig eine Eheschließung nur noch möglich ist, wenn beide Heiratswillige 18 Jahre alt sind. Hintergrund der Gesetzesregelung ist, dass die Bundesregierung entschieden gegen Kinderehen vorgeht.

Am gleichen Tag trat eine gesetzliche Regelung über die Einrichtung eines zentralen Samenspenderegisters in Kraft. Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat künftig das Recht zu erfahren, wer der leibliche Vater ist. Vorangegangen waren Urteile des BGH zu diesem Thema, die den Gesetzgeber zur Änderung veranlasst haben. Durch das zentrale Register wird die Suche vereinfacht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.03.2017, Az.: 5 K 1594/14) hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR für den Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung als Behinderte kein Arbeitslohn ist und daher steuerfrei zu betrachten ist.

Entstehen dem Unfallgeschädigten Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, so handelt es sich hierbei um eine Schadensposition, welche im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig ist. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der Reparaturrechnung bzw. den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorlegen. Nur auf diese Weise ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiter zu verfolgen. Aus diesem Grunde handelt es sich somit bei den diesbezüglichen Kosten, welche der Privatgutachter dem Geschädigten für die Erstellung der Stellungnahme in Rechnung stellt, um erforderliche Kosten im Rahmen des § 249 BGB.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 03.05.2017 (XII ZB 415/16) Grenzen beim Ausbildungsunterhalt aufgezeigt.

Beim Ausbildungsunterhalt richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auch dadurch bestimmt, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen der unterhaltspflichtigen Eltern gehört, ihre eigene Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Erfährt der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war dies so. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter, er musste während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizin-Studium begonnen hatte. Sie erhielt BAföG-Leistungen, die das Amt nun von ihrem Vater zurückforderte. Dies hat die Vorinstanz und letztlich auch der BGH aber abgelehnt.

Beim Wechselmodell müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufkommen.

Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen, umfasst sind auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der BGH hat nun entschieden, dass durch den dem Kind von einem Elternteil geleisteten Naturalunterhalt während dessen Betreuungszeit einen Barunterhalt nicht entfallen lässt, sondern als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (BGH XII ZB 565/15, 11.01.2017).

Das Kind kann von dem besser verdienenden Elternteil den Ausgleich der Unterhaltsspitze verlangen, der nach Abzug der von den Eltern erbrachten (Betreuungs-) Leistungen verbleibt. Es handelt sich hier dann um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.

Entscheidung des AG Hamburg vom 26.10.2016

Erneut bestätigt sich, dass bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen der Wortlaut entscheidend ist.

In dem vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelten Fall wurde eine geplante Urlaubsreise 2 Tage vor dem Reiseantritt storniert. Grund für die Stornierung war der Umstand, dass die hochbetagte Mutter des Reisenden im Sterben lag und beschlossen hatte, die Nahrungsaufnahme einzustellen. Dies veranlasste den Reisenden von der geplanten Urlaubsreise Abstand zu nehmen.

Die hiermit einhergehenden Stornogebühren meldete der Reisende gegenüber der bestehenden Reisekostenrücktrittsversicherung an. Die Reisekostenrücktrittsversicherung lehnte die Leistung jedoch ab. Entscheidend hierbei ist, dass entsprechend der Versicherungsbedingungen der Reisende Versicherungsschutz genießt bei „Tod eines nahen Angehörigen“. Dass es sich bei der Mutter des Reisenden um einen nahen Angehörigen handelt, steht außer Streit. Jedoch berief sich der regulierende Versicherer darauf, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Tod des nahen Angehörigen gerade (noch) nicht eingetreten ist.

Diese Rechtsauffassung wurde vom Amtsgericht Hamburg bestätigt. Der „bevorstehende Tod eines nahen Angehörigen“ ist nach den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung nicht gleich zu setzen, mit dem Begriff des Versicherten „Tod eines nahen Angehörigen“.

Auch wenn dieses Urteil (AG Hamburg 17 aC 261/16) auf den ersten Blick seltsam anmutet, werden doch die Versicherungsbedingungen konsequent das Risiko eines bevorstehenden Todes eines nahen Angehörigen ist nicht mit versichert und auch bei der Bemessung der Versicherungsprämien außer Acht gelassen worden.

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kassierte der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, die aktuell veröffentlicht wurden, die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 – dies zumindest soweit es um die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsprechungsraum geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils zu den Widerrufsbelehrungen vom 26.03.2020 ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers wäre, da dieser in der Gesetzesbegründung zur Belehrungspflicht und -form genau so formuliert und begründet wurde.

Würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun den Willen des Gesetzgebers aushebeln, so würde ein Verfassungsprinzip außer Kraft gesetzt. Daher steht der deutschen Rechtsprechung der Weg zur Anwendung der EuGH–Rechtsprechung nicht frei.

Darlehensnehmer sollten daher allein auf Grundlage der EuGH–Rechtsprechung vom 26.03.2020 einen Widerruf von Darlehen nicht erklären. Auch können Darlehen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, heute idR nicht mehr widerrufen werden, da ab diesem Zeitraum die Widerrufsmöglichkeit gesetzlich auf ein Jahr und zwei Wochen begrenzt ist.

Nach Monate langen Verhandlungen hat das Kabinett nun den Gesetzentwurf des Familienministeriums zur Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen beschlossen. Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs:
Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen künftig ihren Beschäftigten auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten müssen zudem regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten.

Kommt es beim Ein- oder Aussteigen zur Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der ein- oder ausgestiegen ist, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt hat, wobei entscheiden ist, dass sich der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang (zeitlich und örtlich) mit dem Vorgang des Ein- oder Aussteigens ereignet hat. Bei dem Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ist daher ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Der notwendige Abstand richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles.
(LG Kleve, Urteil vom 06.05.2016 -5 S 88/15-). In dem Vorgenannten, von dem Landgericht Kleve entschiedenen Fall, hat das Gericht einen Seitenabstand von einem Meter für ausreichend gehalten.

Nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko (vgl. BGH 29.10.1974, VI ZR 42/73; OLG Stuttgart 22.10.2003, 4 U 131/03; OLG Saarbrücken 29.02.2012, 4 U 112/11) hat der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich den von der mit der Instandsetzung beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, wobei auch der Betrag, den der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht für notwendig erachtet, geschuldet wird, da das Risiko von Mehrkosten unsachgemäßer oder nichterforderlicher Reparaturmaßnahmen der Schädiger zu tragen hat. So hat das Amtsgericht Rottweil in einem Rechtsstreit, bei dem es um die Erstattung der Kosten für die Endreinigung des Fahrzeuges geht, diese Kosten dem Geschädigten unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko in voller Höhe zugesproche.
(AG Rottweil, Urteil vom 18.04.2013, 2 C 565/12).