BGH: Nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit – Werkvertrag nichtig

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) entschieden, dass ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig ist, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich aber durch ein „Ohne-Rechnung“- Abrede so abgeändert wird, dass er dann gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt.

Bereits in vielen vorherigen Entscheidungen hat der BGH verdeutlicht, dass keine Ansprüche der Parteien (weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers) bestehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (s.a. § 14 UStG).

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Entscheidung auch, wenn ein ursprünglich wirksamer Vertrag nachträglich noch mit einer Schwarzarbeitabsprache belastet wird.

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