Bei einer Eigenbedarfskündigung muss eine ernsthafte Nutzungsabsicht bestehen

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Der Vermieter kann eine Wohnung des Mieters nur wegen berechtigtem Interesse kündigen. Eines der Hauptgründe ist bekanntermaßen der Eigenbedarf für die Nutzung von sich selbst oder einem Familienangehörigen.

Grundsätzlich ist eine solche Kündigung nur dann zulässig, wenn eine ernsthafte Nutzungsabsicht besteht. Eine sogenannte „Vorratskündigung“, das heißt, dass ein Nutzungswunsch der betreffenden Person erst möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ist nicht zulässig. Das heißt, es muss konkret ein Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung bestehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15). Dieser Eigenbedarf muss auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Besteht daher zum Zeitpunkt der Kündigung der Kündigung noch gar kein absehbarer Nutzungswunsch der betreffenden Person, ist diese Kündigung unzulässig. Eine sogenannte Vorratskündigung für einen späteren Zeitraum ist daher nicht möglich. Kommt es zu einer solchen Kündigung, d.h es wird wegen Eigenbedarfs gekündigt, ohne dass dann die betreffende Person zeitnahe die gekündigte Wohnung auch nutzt, macht sich der Vermieter wegen einer vorgeschobenen Kündigung schadensersatzpflichtig.

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