Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 2.11.2022 (BGH VII ZR 22/20) klargestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ eine funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts des geschlossenen Vertrages darstellt und konkrete Leistungsbeschreibungen (aus dem Vertrag) insoweit vorgehen. Lediglich bei Lücken der konkreten Leistungsbeschreibung können diese durch die Schlüsselfertigkeitsklausel gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

„Schlüsselfertig“ bedeutet, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauvorhabens sofort mit dem Einzug in der Möblierung beginnen kann, ohne weitere Bauleistungen ausführen zu müssen (OLG Düsseldorf, IBR 1995,503). Insoweit handelt es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung, die über den zu erreichenden Erfolg vollständig beschrieben ist (BGH, IBR 1994,223). Der Auftragnehmer muss daher zu der vereinbarten Vergütung, meist ein Pauschalpreis, grundsätzlich sämtliche Leistungen ausführen, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Wohngebäudes gehören sämtliche Bauleistungen, die zu dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung notwendig sind.

Ist eine Teilleistung detaillierter beschrieben, geht diese Beschreibung dem funktionalen Leistungsziel nach dem Grundsatz „speziell vor allgemein“ vor (BGH NJW 1984,1676). Gleiches gilt, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – einzelne Teilleistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich herausgenommen werden. Im zu entscheidenden Fall wurden im Vertrag die Bodenbeläge in Wohnräumen und Fluren aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgenommen.

Werden daher bestimmte Leistungen herausgenommen im Rahmen der konkreten Leistungsbeschreibung, liegt keine Lücke vor, sodass die konkrete herausgenommene Leistung nicht vom Begriff „schlüsselfertig“ umfasst ist und damit auch nicht geschuldet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Scheytt – Januar 2024

In einem Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses ist die Klausel, wonach der Auftragnehmer im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.H.v. 8 % der vereinbarten Vergütung verlangen kann, wirksam und beteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen (BGH VII ZR 410/21).

Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung erneut entschieden, dass Schadenspauschalen bis zu 10 % der Gesamtvergütung bei einem freien Rücktritt des Auftraggebers zulässig sind. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB liegt bei Schadenspauschalen in dieser Höhe nicht vor.

Auch ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes Informationsblatt, indem genaue und spezifische Angaben gemacht werden, sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. OLG München, 28 U 1923/21)

Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung I. Er war es Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibung mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard. Im vorliegenden Fall hat der Auftragnehmer in einem Informationsblatt Angaben zu einem Wärmeverlust der in Auftrag gegebenen Fernwärmestrecke gemacht. Diese Angaben waren nach Fertigstellung nicht eingehalten, weshalb der Auftraggeber einen Mangel geltend machte. Dies stritt der Auftragnehmer ab. Das OLG München hat im Einklang mit der allgemeinen Meinung entschieden, dass das Angebot des Auftragnehmers vom objektiven Empfängerhorizont her verstanden werden muss. Damit sind auch einseitige Vorstellungen des Auftraggebers für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, wenn der Auftragnehmer in eigener oder ihm zurechenbare Kenntnis des Willens des Auftraggebers den Vertrag abschließt. Bei der Ermittlung der Vorstellung des Auftraggebers sind auch vorvertragliche Unterlagen, wie etwa eine Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers, heranzuziehen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das dort beschriebene zur vereinbarten Beschaffenheit wird. Wie man dies vermeiden, muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, was nicht geschuldet ist.

Zeit spielt bei einem Bauvorhaben immer eine wichtige Rolle. Daher werden oft Vertragstrafen vereinbart. Einerseits kann der Bauherr dadurch Druck auf den Bauunternehmer ausüben, andererseits muss der Bauherr auch keinen konkreten Schaden nachweisen, wenn die Voraussetzungen der Vertragsstrafe gegeben sind. Oft stellt sich im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben heraus, dass die vereinbarte Vertragsstrafe bei Verzögerungen unwirksam ist und dann gerade nicht ihren Zweck erfüllen kann.

Einige Dinge sind bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten. Grundsätzlich stellen Vertragsstrafenregelungen nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Damit unterliegen sie dann einer Inhaltskotrolle (§307 BGB). Sie sind unwirksam, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, ist die Klausel unwirksam und fällt weg, es gilt dann das Gesetz. Damit kann man bei einer unwirksamen Vertragsstrafenregelung dann das vermeintliche Druckmittel verlieren, weshalb man bei der Formulierung von Vertragsstrafen auf einige Punkte achten muss.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VII ZR 210/01) ist eine Vertragsstrafe, die 5 % der Auftragssumme überschreitet, im Verhältnis zum Werklohnanspruch des Auftragnehmers unangemessen. Gleiches gilt, wenn mehrere Vertragsstrafen für unterschiedliche Verstöße vereinbart werden, wie z.B. verspätete Rechnungslegung oder den Einsatz von Nachunternehmern. Die Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitungen muss außerdem in einer angemessenen Relation zur Dauer des Verzugs stehen. Als angemessen sieht die Rechtsprechung noch einen Tagessatz von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag an, dagegen ist ein Tagessatz von 0,5% zu hoch. (BGH VII ZR 28/07; BGH VII ZR 198/00). Außerdem muss die Bezugsgröße der Höhe der Vertragsstrafe klar sein. Sind im Vertrag verschiedene Bezugsgrößen benannt, kann die Klausel zu unbestimmt und damit unwirksam sein.

Eine wirksame Vertragsstrafe setzt des weiteren Verschulden voraus. Gilt die VOB/B ergibt sich aus § 11 Abs. 2 VOB/B bereits das Verschuldenserfordernis, so dass es nicht ausdrücklich in der Vertragsstrafenregelung erwähnt werden muss. Enthalten vorrangige Teile des Vertrags andere Regelungen, kann die Vertragsstrafenregelung wiederum unwirksam sein, z.B., wenn die Frist auch witterungsbedingt nicht verlängert werden kann. Der Auftraggeber kann grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen, er muss sich jedoch die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Im Vertrag muss eine solche Anrechnung ausdrücklich geregelt sein, andernfalls ist auch dann die Vertragsstrafe unwirksam (BGH VIII ZR 350/82).

Wichtig für den Auftraggeber ist, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme vorbehalten wird. Andernfalls verliert er diesen Anspruch.

Letztendlich sollte der Auftraggeber darauf achten, dass nur das Wichtigste über Vertragsstrafen gesichert wird und dabei die Grenzen nicht ausgereizt werden. Weniger ist hierbei oft mehr. Auch zu knapp bemessene Fristen fördern nicht unbedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, sondern provozieren eher Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers. Auch ein Auftragnehmer hat Interesse an einer zügigen Abwicklung des Bauprojekts innerhalb der vereinbarten Bauzeit.

Der EuGH muss über die Rechtmäßigkeit der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entscheiden. Nach der EU-Kommission ist diese Preisregelung für Architekten und Ingenieure europarechtswidrig, weil sie in vielen Fällen den freien Preiswettbewerb verhindere oder zumindest erschwere.

Die EU-Kommission stützt sich hierbei auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheit der EU-Verträge. Derzeit betreibt die EU-Kommission ein seit 2015 bestehendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Dies könnte letzten Endes dazu führen – laut Generalanwalt des EuGH – dass noch in diesem Jahr die Mindest- und Höchstgebühren in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland aufgehoben werden. Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH ist Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG anwendbar. Zwar wird anerkannt, dass Gründe des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung von Planungsleistungen prinzipiell als zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Wirksamkeit der HOAI sprechen, dennoch sei es nach Auffassung des Generalanwalts nicht verhältnismäßig. Die HOAI sei weder geeignet noch erforderlich im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie. Zudem habe Deutschland keinen Nachweis erbracht, dass ein System ohne Mindestpreise zu einem Marktversagen führen könnte, bei dem qualitativ hochwertige Dienstleistungen ersetzt würden durch Dienstleistungen niedriger Qualität.

Aller Voraussicht nach entscheidet der EuGH im zweiten oder dritten Quartal 2019. Das Urteil wird mit Spannung erwartet, da es auch auf andere Preisregelungen Auswirkungen haben kann.

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2018 (Az: V ZR 311/16) entschieden, dass ein Hausbesitzer und Auftraggeber für Schäden am Nachbarhaus haftet, die ein von ihm beauftragter Handwerker verursacht hatte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Hausbesitzer einen Handwerker mit Dacharbeiten beauftragt hat. Dabei geriet der Dachstuhl in Brand, der auf das Nachbarhaus übergriff.

In seiner Entscheidung hat der BGH § 906 Abs. 2 BGB analog angewendet (Zuführung unwägbarer Stoffe). Das besondere nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis durch die räumliche Nähe zwischen Eigentümer und Nachbar begründe die besondere Haftung. Nicht erforderlich sei es, dass der Eigentümer den Schaden verschuldet hat, wie dies bei der Haftung auf Schadenersatz eigentlich grundsätzlich der Fall ist. Der Eigentümer muss den Schaden ersetzen, da die Ursache von seinem Grundstück ausgegangen ist, selbst wenn er „nichts dafür kann“. Ausreichend sei, dass er mit der Beauftragung des Handwerkers den Anlass dafür gegeben habe.

Die Bundesregierung hält bestimmte EU-Baunormen für unzureichend oder lückenhaft und hat daher die europäische Kommission verklagt.

EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, europäisch harmonisierte Normen für Bauprodukte anzuwenden, um deren Qualitätseigenschaften zu bestimmen und zu kontrollieren. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfen sie darüber hinaus keine weiteren Prüfungen verlangen. Deutschland hatte bereits 2015 gegen einige Normen Einwände vorgebracht, um bestehende Lücken in den Normen zu schließen.

Zwei Einwände wurden nicht berücksichtigt, welche sich auf Holzfußböden und Sportböden beziehen. Nach Ansicht der Bundesregierung würden die Baunormen derzeit dazu führen, dass Bauunternehmen nicht mehr kontrollieren können, ob Fußbodenbeläge für Sporthallen oder Kleinkindereinrichtungen sowie Parkett oder Holzfußböden Schadstoffe an die Innenluft abgeben. Die Hersteller wären nicht mehr verpflichtet, einen Nachweis über die Emission der Böden zu geben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Hauseigentümer, Mieter, Kinder etc höheren Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind.

Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht im BGB in Kraft. Damit finden die Besonderheiten des Bauvertragsrechts erstmals einen gesetzlichen Rahmen im BGB.

Die neuen gesetzlichen Regelungen finden sich im Werkvertragsrecht. Es gibt ein gesondertes Kapitel zum Bauvertrag, des Weiteren gibt es besondere Abschnitte zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag.

Berücksichtigt wird mit einem gesonderten Verbraucherbauvertragsrecht auch, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Hier handelt es sich um zwingende Vorschriften, von denen zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann. Neu darin ist auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dies soll ihm die Möglichkeit geben, den Vertragsschluss nochmals zu überdenken und den Vertrag nochmals prüfen lassen zu können. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehren.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat Herr Rechtsanwalt Stefan Scheytt am 27.09.2017 die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ verliehen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) entschieden, dass ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig ist, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich aber durch ein „Ohne-Rechnung“- Abrede so abgeändert wird, dass er dann gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt.

Bereits in vielen vorherigen Entscheidungen hat der BGH verdeutlicht, dass keine Ansprüche der Parteien (weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers) bestehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (s.a. § 14 UStG).

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Entscheidung auch, wenn ein ursprünglich wirksamer Vertrag nachträglich noch mit einer Schwarzarbeitabsprache belastet wird.