Ausgeraubt auf Urlaubsreise, wer zahlt für Reisedokumente?

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Wer im Urlaub Opfer eines Raubes wird, kann froh sein, wenn er mit einem Schrecken und seinem Leben davon kommt. Für den Verlust der Wertsachen und Gegenstände kommt eine hoffentlich abgeschlossene Reiseversicherung auf. Was passiert jedoch mit den ebenfalls entwendeten Reisedokumenten, wie Pässen und Tickets?

Hierüber musste das Landgericht Hildesheim in II. Instanz entscheiden. Durch eine strafbare Handlung während einer Urlaubsreise kamen den Reiseteilnehmern die gesamten Reiseunterlagen, Pässe und Tickets abhanden. Die notwendige Wiederbeschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Rückreise war mit erheblichen zeitlichen, sowie auch finanziellen Aufwand verbunden.

Die betroffenen Reisenden hatten eine Reiseversicherung abgeschlossen, nach welcher erhebliche Schäden am Eigentum unter Anderem durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert waren. Der klagende Versicherungsnehmer stützte sich hierauf, da er bei einem Urlaub in Chile unmittelbar vor seinem Rückflug nach Deutschland überfallen wurde und ihm hierbei Reisepass und Flugticket abgenommen worden war. Neben erheblichen zeitlichen Aufwand beliefen sich seine Kosten für die Neubeschaffung beider Dokumente auf rund 1.800,00 EUR. Seine Reiseversicherung lehnte einer Erstattungspflicht ab. In der Vorinstanz hatte der Versicherungsnehmer zwar noch weitgehend Recht erhalten, das Landgericht Hildesheim verneinte nun jedoch einen Anspruch (Urteil vom 06.01.2017, Az: 7 S 136/16).

Wenn Reiseunterlagen, Pässe oder Tickets durch strafbare Handlungen abhanden kommen, liegt hierin kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum selbst. Beim Verlust von Ausweispapieren oder Tickets ist insoweit nur der reine Sachwert der Papiere betroffen. Durch die Versicherungsbedingungen seien nur solche Schäden erfasst, die unmittelbar am Eigentum der versicherten Person eintreten. Die Aufwendungen für ein neues Ticket sowie den Reisepass sind lediglich Folgekosten, die gerade bei diesem Versicherungsvertrag nicht versichert seien.

Auch hier zeigt sich wieder, dass bereits vor Abschluss einer Versicherung eine genaue Prüfung des Umfangs der Versicherung von Nöten ist.

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