Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Wege der einstweiligen Verfügung

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Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG gänzlich in Abrede und übergeht er den Betriebsrat bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 12.07.2016 (7 TaBVGa 520/16) festgestellt.

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