BFH: Scheidungskosten nicht mehr absetzbar
Mit Urteil vom 18.05.2017 hat der BFH (Az: VI R 9/16) klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das seit 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Scheidungskosten können daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Der BFH sieht bei Scheidungskosten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot nicht als gegeben. Der Ehegatte wende die Scheidungskosten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Einschränkung seines Lebens darstelle, liege eine existentielle Betroffenheit bei Scheidungskosten nicht vor. Bis zur Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013 wurden Scheidungskosten zwar berücksichtigt, nach der Neuregelung sei dies aber nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
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