Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme

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Entstehen dem Unfallgeschädigten Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, so handelt es sich hierbei um eine Schadensposition, welche im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig ist. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der Reparaturrechnung bzw. den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorlegen. Nur auf diese Weise ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiter zu verfolgen. Aus diesem Grunde handelt es sich somit bei den diesbezüglichen Kosten, welche der Privatgutachter dem Geschädigten für die Erstellung der Stellungnahme in Rechnung stellt, um erforderliche Kosten im Rahmen des § 249 BGB.

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