Änderung der Wählerliste bei einer Betriebsratswahl am Wahltag

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Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt in § 2 Abs. 3 der Wahlordnung die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmenabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG vom 21.03.2017, 7 ABR 19/15).

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