Vorfahrt im Kreisverkehr

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Bei Kollisionen zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung spricht der Beweis der ersten Anscheins regelmäßig für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Dieser Grundsatz findet auch bei einer Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr Anwendung.
(LG Saarbrücken – 13 S 196/13 – (ZfS 2014, 446))

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