Zum 01.01.2015 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Zunächst ändern sich die Selbstbehaltsätze. Unterhaltspflichtigen verbleibt damit mehr. So steigt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.000,00 € auf 1.080,00 € gegenüber minderjährigen Kindern oder Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird die Erhöhung der SGB II – Sätze berücksichtigt, so dass dieser Selbstbehalt von 800,00 € auf 880,00 € steigt.

Der Kindesunterhalt kann leider noch nicht zum 01.01.2015 erhöht werden. Dieser richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da diesen aber das Bundesfinanzministerium erst neu festsetzen muss, bleibt es bis zur Anhebung erst mal bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen. Eine Anhebung des Kinderfreibetrags soll voraussichtlich im Lauf des Jahres 2015 erfolgen.

Bei einer langen Trennung kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein. Verschiedene Oberlandesgerichte haben dies damit begründet, dass nach einer langen Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift. Als lange Trennung haben die Gerichte einen Zeitraum von zehn Jahren und mehr angesehen.

Somit liegt dann ein sonstiger Grund nach § 1579 Nr. 8 BGB vor, weshalb der Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen nicht sichern kann. Sicherheitshalber sollte man im Zusammenhang mit der Trennung Unterhaltsansprüche prüfen lassen und dies nicht auf die lange Bank schieben.

Da die bisherigen gesetzlichen Regelungen des Mindestlohnes, wie das Arbeitneh-merentsendegesetz oder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Tarifver-tragsgesetz wegen der sinkenden Tarifbindung in Deutschland nicht mehr in der Lage waren, die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem am 11.08.2014 in Kraft getretenen Tarifautonomiestär-kungsgesetz, dass neue Mindestlohngesetz (MiLoG) geschaffen.
Mit dem neuen Mindestlohngesetz gilt für alle Beschäftigten ab 01.01.2015 ein flä-chendeckender Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Sofern in bestimmten Branchen aufgrund von Rechtsverordnung höhere Mindestlöhne gelten, haben diese Vorrang (§ 1. Abs. 3 MiLoG). Dies betrifft aktuell folgende Branchen:

  • Dachdecker
  • Gerüstbau
  • Maler- und Lackierer
  • Schornsteinfeger
  • Elektrohandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Wäscherei
  • Friseurhandwerk
  • Fleischwirtschaft
  • Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Zeitarbeit

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn werden nach § 22 MiLoG für folgende Beschäftigtengruppen gemacht:

  • Schülerpraktikanten (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG)
  • Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG)
  • Ausbildungsbegleitende Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG)
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG)
  • Auszubildende und ehrenamtliche Mitarbeiter (§ 22 Abs. 3 MiLoG)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsver-hältnisses (§ 22 Abs. 4 MiLoG)

Der Begriff des Praktikums wird im § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG erstmals näher defi-niert.

Für Zeitungszusteller, die entsprechend der Definition des § 22 Abs. 2 Satz 3 MiLoG ausschließlich periodische Zeitung oder Zeitschriften an Endkunden zustellen, wird der Mindestlohn stufenweise ab dem 01.01.2015 bis zum 01.01.2017 von 6,38 EUR auf 8,50 EUR angeglichen.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Fragestellung, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Dürfen Einmalzahlungen wie Weih-nachts- und Urlaubsgeld angerechnet werden? Wie verhält es sich, wenn der Grundstundenlohn zwar nur 7,00 EUR beträgt, jedoch eine Zulage oder Zuschläge in Höhe von 2,50 EUR je Stunde gezahlt werden? Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Entsenderichtlinie soll darauf abgestellt werden, ob die Zahlung für die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers erfolgt. Danach dürfen Zuschläge für besondere Erschwernisse wie Nachtarbeit, Schichtzulagen oder Qualitätsprämien nicht berücksichtigt werden. Einmalzahlungen können allenfalls in den Monaten berücksichtigt werden, in dem sie zur Auszahlung kommen. Der Mindestlohn ist nämlich jeweils spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats zu zahlen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG).

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber jeden Monat mit folgender Rechnung prüfen muss, ob er den Mindestlohn eingehalten hat:

Tatsächlich ausgezahltes Bruttomonatsgehalt geteilt durch tatsächlich geleistete Monatsstunden = mindestens 8,50 EUR brutto. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. In einigen Betrieben werden die Schichten zum Teil erst im übernächsten Monat abgerechnet. Zuschläge für Wechselschicht werden damit erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG ausbezahlt. Diese Betriebe sollten prüfen, ob der Mindestlohn nach der oben dargestellten Rechnung erreicht wird.

Im Hinblick auf Bereitschaftsdienste hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 28.11.2012 (4 Sa 48/12) bereits für den Pflegemin-destlohn entschieden, dass Bereitschaftsdienste nicht geringer als mit dem Mindest-lohn vergütet werden dürfen. Zudem ist der Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Im Hinblick auf Arbeitszeitkonten enthält § 2 Abs. 2 MiLoG eine wichtige Vorschrift, nach der Überstunden binnen 12 Monaten auszugleichen sind. Zudem wird das monatlich zulässige Überstunden-Saldo auf 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beschränkt, soweit nicht bereits durch die Auszahlung des Grundgehaltes der Mindestlohn erreicht wird.

Dies soll an einem Beispiel näher verdeutlich werden:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 EUR. Wenn jetzt der Arbeit-nehmer in einem Monat 100 Überstunden ableistet und diese in ein Zeitkonto eingespeist werden sollen, ist zu prüfen, ob die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Es ist zunächst zu klären, ob nicht bereits durch die Zahlung des Grundlohnes die Stunden mindestlohnrechtlich abgegolten sind: 1.500 EUR Bruttogehalt: 200 Stunden = 7,50 EUR. Da die tatsächlich geleisteten Stunden nicht bis zur Fälligkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 EUR vergütet würden, dürfen maximal 50 % der Überstunden, in unserem Fall also 50 Stunden, in das Zeitkonto eingestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für Langzeitkonten nach dem SGB IV, welche die Arbeitnehmer für Freistellungen beispielsweise zur Altersteilzeit oder Pflegezeit nutzen können.

Gemäß § 3 des MiLoG kann der Mindestlohn nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen nunmehr gemäß § 3 MiLoG insoweit unwirksam sind, soweit sie den Mindestlohn erfassen. Dement-sprechend kann der Arbeitnehmer die 8,50 EUR pro gearbeitete Stunde auch noch nach Ablauf der vertraglichen/tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen.

Im Hinblick auf die Beauftragung von Fremdfirmen im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen gilt § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmerentsendege-setz, wonach dass das beauftragende Unternehmen für die Zahlung des Mindestlohnes für alle Nachunternehmer haftet (Durchgriffshaftung des beauftragenden Unternehmens). Das beauftragende Unternehmen sollte daher auf eine Erklärung des Subunternehmers bestehen, dass er und auch die von ihm etwaig beauftragten Nachunternehmer den Mindestlohn zahlen. Diese Bescheinigung ist für den Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG sowie für ein Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG einsehbar.

Ein häufiges Problem, mit dem sich die Rechtsprechung im Mietrecht beschäftigen muss, ist die alltägliche Situation der Vermietung einer Wohnung und einer Garage. Oft stellt sich die Frage, kann die Garage gesondert gekündigt werden oder ist dies nur einheitlich zusammen mit der Wohnung möglich. Hier gilt zunächst der Grundsatz:
Ist ein einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Garage abgeschlossen, ist auch grundsätzlich nur eine einheitliche Kündigung des Mietverhältnisses, sei es von Vermieterseite aus oder auch von Mieterseite aus möglich. Eine Teilkündigung ist unzulässig (Bundesgerichtshof NZM 2012, 78). Die Fallgestaltung ist dann einfach, wenn in einem einheitlichen Mietvertrag die Garage mitvermietet ist. Bei Veräußerung der Wohnung und der Garage beispielsweise an getrennte Erwerber werden beide Erwerber Vermieter des einheitlichen Mietvertrages. Anders ist es, wenn die Wohnung und die Garage durch getrennte Verträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits 2011 maßgebliche Grundsätze festgelegt (vgl. Bundesgerichtshof NZM 2012, 78). Ist die Vermietung in einer Vertragsurkunde erfolgt, spricht die Vermutung für einen einheitlichen Vertrag, in allen anderen Fällen spricht die Vermutung für den Willen der Parteien, zwei getrennte Verträge abzuschließen. Diese Vermutung kann demjenigen, der gegen diese Vermutung streitet, widerlegt werden. Dazu bedarf es der Darlegung besonderer Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über Wohnung und Garage eine rechtliche Einheiten bilden sollen. So wertet der BGH beispielsweise die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Garage dafür, dass es getrennte Verträge seien sollen, auch wenn Wohnung und Garage auf dem gleichen Grundstück liegen. So hat der BGH mehrfach entschieden, dass bei separaten Vertragsurkunden für Garage und Wohnung getrennte Mietverhältnisse vorliegen, die isoliert gekündigt werden können (Entscheidung BGH vom 04.06.2013, VIII ZR 422/12). Weitere Entscheidungen mit ähnlichem Inhalt fällte der BGH am 03.09.2013 (VIII ZR 165/13) und am 08.10.2013 (VIII ZR 254/13). Insgesamt ist der Tenor dieser Entscheidungen der, dass bei getrennt abgeschlossenen Verträgen (schriftlicher Wohnungsmietvertrag und separat abgeschlossener Vertrag über Stellplatz) von einzelnen Rechtsverhältnissen auszugehen ist. In diesen Fällen kann tatsächlich eine separate Kündigung erfolgen.

Oft wird in Unterhaltsprozessen angeführt, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger sei, da er von Dritten, z.B. seinen Eltern, freiwillige Zahlungen erhalte.

Das OLG Schleswig hat nun die Rechtsprechung des BGH nochmals verdeutlicht, dass freiwillige Leistungen Dritter den Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähiger für den Unterhalt machen. Im zugrundeliegenden Fall haben die Eltern des Unterhaltspflichtigen Darlehenszahlungen aus dem Erwerb eines Eigenheims des Unterhaltspflichtigen übernommen. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese Zuwendung, hängt es davon ab, was der Dritte mit seiner Zuwendung erreichen will. Geht der Wille dahin, den Unterhaltspflichtigen zu unterstützen, kann die Zuwendung nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Daher kann die Zuwendung nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden.

Wird ein Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen schweren Unfall verwickelt, kann er häufig den ihn belastenden Beweismitteln nichts entgegensetzen. So kann es im Zivilprozess zu einer Mithaftung oder gar einem Unterliegen des Geschädigten kommen.

Abhilfe könnte hier die „Dash-Cam“ schaffen. Hierbei handelt es sich um eine kleine Videokamera, welche im Kfz an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, sodass sämtliche Verkehrsvorgänge aufgezeichnet werden können.

Trotz den zu Recht bestehenden datenschutzrechtlichen Zweifeln über die Zulässigkeit solcher „Dash-Cams“ ist das Amtsgericht München der Auffassung, dass die Verwertung eines solchen Videos im Einzelfall zulässig sein kann. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit der „Dash-Cam“ gefertigte Aufnahmen nicht anders als beliebige Urlaubsfotos oder Urlaubsfilme zu bewerten seien, die sozial anerkannt sind.

Außerdem mache es keinen Unterschied, ob man sich unmittelbar nach oder vor einem Unfall derartige Beweismittel beschaffe und anschließend im Prozess verwerte.

Fraglich ist jedoch, ob diese Güterabwägung auch in der Berufungsinstanz Bestand haben wird.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Einsatz einer „Dash-Cam“ als Beweismittel trotz der bereits genannten datenschutzrechtlichen Bedenken im Einzelfall zulässig sein kann. Schließlich kommt es nur darauf an, ob im Einzelfall der Justizgewährungsanspruch des Geschädigten bzw. Klägers als hochrangiger zu bewerten ist als das durch die Benutzung der „Dash-Cam“ tangierte Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Seit der letzten Reform im Frühjahr des Jahres 2014 müssen Handysünder tiefer in die Tasche greifen. Statt bisher 40,00 EUR fallen nunmehr 60,00 EUR Bußgeld an, wenn man sich mit dem Handy am Steuer erwischen lässt.

Wie bisher, wird die Tat mit einem Punkt geahndet. Dies führt zu einer Verschärfung, nachdem nunmehr statt 18 Punkte, bereits 8 Punkte ausreichen, um seine Fahrerlaubnis zu verlieren.

Grundlage dieses Verbotes ist der § 23 der Straßenverkehrsordnung. Diesen haben sich die Richter am Oberlandesgericht Hamm in einem Fall (Az. RBs1/14) genauer angesehen. In dem § 23 StVO ist geregelt, dass der Autofahrer das Mobiltelefon dann benutzen darf, solange der Wagen steht und der Motor abgeschaltet ist.

In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall stand der Fahrer des Fahrzeugs an einer roten Ampel. Das moderne Fahrzeug war mit einer „Start-Stop“-Funktion ausgerüstet, wodurch der Motor im Stand ausgeschaltet wurde.

Getreu des Wortlautes des § 23 StVO entschieden die Richter am OLG Hamm, dass der telefonierende Fahrer nicht mit einem Bußgeld zu bestrafen sei. Es komme nicht darauf an, wo der Fahrer mit seinem Fahrzeug stehe und ob er durch eine aktive Handlung den Motor des Fahrzeugs selbst abgeschalten habe. Hierüber sage der Gesetzestext nichts aus. Entsprechend des Analogieverbotes im Strafrecht verbiete sich somit eine Bestrafung.

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Tut er dies nicht, kann ihn für einen Unfall eine mithaft von 1/3 treffen.

OLG Hamm – 9 U 12/13 – (NZV 2014, 176)

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40% angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.

OLG Celle – 322 SsRs 280/13 – (NZV 2014, 232)

Unsere Kanzlei war für einen Arbeitnehmer im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste vor dem Arbeitsgericht Stuttgart erfolgreich und konnte erreichen, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht Stuttgart für unwirksam erklärt worden ist.

Nach der von uns im Prozess eingebrachten Auffassung löst eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis trotz Interessenausgleich mit Namensliste nicht auf, wenn die Kündigung gegen Ziffer 4.4 des Manteltarifvertrags Metall Nordwürttemberg-Nordbaden verstößt. Da unser Mandant im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf diesen Arbeitsvertrag enthalten hatte, er gleichzeitig das 53. Lebensjahr vollendet hatte und mehr als 3 Jahre im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt war, ist das Arbeitsverhältnis trotz Interessenausgleich mit Namensliste ordentlich betriebsbedingt nicht kündbar. Diese Auffassung hat das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.08.2014 ausdrücklich bestätigt und die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zugunsten unseres Mandanten für unwirksam erklärt.