Im Falle eines Verkehrsunfalles hat der Geschädigte ein schüt­zens­wer­tes Interesse daran, sich über den Umfang sowie die Art der an seinem Pkw eingetretenen Schädenmöglichst umfassend zu informieren.

Daraus resultiert das Recht des Geschädigten, bei erwartetem Über­schrei­ten einer bestimmten Bagatellschadensgrenze einen geeigneten tech­ni­schen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragten. Die dafür entstehenden Kosten hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schä­di­gers bzw. der Schädiger selbst als Teil des Schadensersatzes zu tragen.

Die sogenannte Bagatellschadensgrenze ist nach Auffassung des BGH dann überschritten, wenn die Höhe des Fahrzeugschadens vor­aus­sicht­lich mindestens 750,00 EUR beträgt.

Ist man sich als Geschädigter über die voraussichtliche Schadenshöhe nicht im Klaren, so ist es sinnvoll, zunächst einen Kostenvoranschlag ein­zu­ho­len, damit man im Nachhinein nicht auf den Sach­ver­stän­di­gen­ko­sten sitzen bleibt.

Ist ein Auffahrunfall darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des vor­aus­fah­ren­den Pkw beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung gerutscht ist, so dass dessen Fahrzeug wegen des abgewürgten Motors ruckartig ste­hen­ge­blie­ben ist, so trifft diesen eine Mithaftung von mindestens 25 %, entschied das Landgericht Hagen (Beschluss vom 12.12.2012, Ak­ten­zei­chen: 7 S 100/2012).
Ausschlaggebend für die Mithaftung des Vorausfahrenden ist ins­be­son­de­re, dass das Abrutschen von der Kupplung und der darauf folgende Mo­tor- und Fahrzeugstillstand für den Hintermann ohne erkennbare Vor­war­nung geschieht.

Anders sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen sich ein Ste­hen­blei­ben des Vordermannes für den Hintermann ohne weiteres abzeichnet. Ei­ne mögliche Fallkonstellation wäre beispielsweise das ruckartige An­fah­ren des Vordermannes über eine Strecke von mehreren Metern, da hier dessen Anfahrschwierigkeiten für den Hintermann oh­ne weiteres wahrnehmbar sind. Daher bleibt es in dem genannten Bei­spiel bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.

In einer aktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat dieser einen Mann freigesprochen, der 2012 wegen Handels mit berauschenden Kräutern, den sog. „Legal Highs“ wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt wurde (BGH 3 STR 437/12).

Bei den sog. „Legal Highs“ handelt es sich um Mischungen mit verschiedenen Kräutern, die von den deutschen Gerichten bisher als „unerlaubten in Verkehr bringen von Arzneimitteln“, mithin also als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz geahndet wurden. Es handelt sich um Kräutermixe, Lufterfrischer oder Badesalze und ähnliches. Die Inhalte dieser Kräutermischungen sind oft nicht dargestellt und ändern sich auch permanent, sodass eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfolgen konnte, da hierzu jeweils die entsprechenden Substanzen, die dann auch in den Anlagen zum BtMG aufgelistet sein müssen, nachzuweisen sind.

Juristisch war es bislang umstritten, ob die sog. neuen psychoaktiven Substanzen dem Arzneimittelgesetz unterliegen.

Der Bundesgerichtshof war bereits 2012 mit dieser Sache umfasst. Der Bundesgerichtshof hatte damals bereits Zweifel daran, ob das Arzneimittelgesetz Anwendung findet, da die Kräutermischungen keine gesundheitsfördernde Wirkung haben, sondern lediglich wegen deren einen Rauschzustand hervorrufenden Nebenwirkungen konsumiert werden.

Der Bundesgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur rechtlichen Einordnung von neuen psychoaktiven Substanzen vorzulegen (BGH, Beschluss vom 28.05.2013 – 3 STR 437/12). Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr im Juli 2014 entschieden, dass derartige Designerdrogen nach europäischem Recht keine Arzneien sind (Urteil vom 10.07.2014, Az. C-358/13 und C-181/14).

Der Bundesgerichtshof ist nunmehr dieser Entscheidung gefolgt und hat den Händler vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz mit Urteil vom 14.09.2014 freigesprochen.

Trotzdem ist von dem Konsum der entsprechenden Kräutermischungen, die oft in bunten Tüten mit lustigen Motiven angeboten werden, dringend abzuraten. Die Mischungen enthalten oft künstliche Cannabinoide, die gesundheitlich sehr gefährlich sein können. Es ist ein immenses gesundheitliches Risiko vorhanden. Daher lieber die Finger davon lassen.

Insoweit dürfte auch zu erwarten sein, dass hier möglicherweise vom Gesetzgeber entsprechende Neuregelungen eingeführt werden.

Solange dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt der Handel und dementsprechend auch der Besitz solcher Kräutermischungen straffrei.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 (Az. XII ZB 164/14) die Rechte von Contergan-Geschädigten gestärkt, die sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen.

Im Rahmen des bei einer Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs werden normalerweise alle ausgleichsreifen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Contergan-Rente der Contergan-Stiftung nicht zu Nachteilen im Versorgungsausgleich führen darf. Die Rente der Contergan-Stiftung wird nicht ausgeglichen, da es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Sozialleistung handelt, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Sie bezweckt keine soziale Absicherung für Alter oder Invalidität und kann daher auch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Der Bezug einer Conterganrente wird daher im Rahmen des § 27VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs) bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten nicht berücksichtigt, selbst wenn der Bezieher der Contergan-Rente dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch Rentenanwartschaften vom anderen Ehegatten übertragen erhält.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte am 08.08.2014 über einen Eilantrag eines erheblich alkoholisierten Fahrradfahrers zu entscheiden.
Der Antragsteller befuhr im Juli 2013 nach dem Besuch eines Festes mit seinem Fahrrad ohne Licht eine öffentliche Straße. Hierbei geriet er in eine Verkehrskontrolle der Polizei. Die von der Polizei veranlasste Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 ‰. Das mit dem Fall befasste Amtsgericht verurteilte den Trunkenheitsfahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe.Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr im März 2014 von der Verurteilung. Sie forderte den Fahrradfahrer auf, binnen zwei Monaten eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zu seiner Fahreignung durchführen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Fahrradfahrer nicht nach, so dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis entzog und darüber hinaus ihm das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrad und Mofa untersagte. Die Behörde ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an, so dass der Fahrradfahrer sich nunmehr an das Verwaltungsgericht Neustadt wandte, um dort im Eilverfahren feststellen zu lassen, dass die Maßnahme rechtswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt. Die erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Selbst wenn der Antragsteller ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt habe, habe er am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand teilgenommen. Dies stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Ebenso sei die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.

Fazit:

Eine Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn kein Kraftfahrzeug benutzt wurde.

Das Auto stehen zu lassen und ein Fahrrad zu nehmen hilft nicht weiter.

Am 23.07.2014 bestätigte der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 330/13 – IV ZR 295/13).

Das System eines im Alpenraum ansässigen Lebensversicherers war ein Einfaches. Es wurden fondsgebundene Rentenversicherungen vertrieben, wobei die Abschlusskosten nicht in die Versicherungsprämien hineinkalkuliert wurden. Vielmehr musste der Antragsteller einen gesonderten Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung unterzeichnen. Diese Kostenausgleichsvereinbarung hatte es in sich.

Selbst bei einer Kündigung der Versicherung hatte der Versicherungsnehmer, nach den Bedingungen, weiter die Abschlusskosten der Versicherung zu tilgen.

Bereits im März 2014 (Urteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dies so unzulässig ist. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr mit einem weiteren Urteil vom 23.07.2014.

Zwar würde die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam sein, jedoch könnte der Versicherungsnehmer auch diese kündigen. Die festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Abhebung des Versicherungsvertrages und das ausdrücklich ausgeschlossene Kündigungsrecht, sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Darf ein Mieter seine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung auch für gewerbliche Zwecke nutzen ? Muss ein Vermieter eine Gewerbeausübung dulden ?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits am 14.07.2009 (VIII ZR 165/08) entschieden, dass geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach Außen in Erscheinung treten, vom Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung zu dulden sei.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die Tätigkeit eines Immobilienmaklers in einer Mietwohnung. Der Bundesgerichtshof hat hierbei offen gelassen, dass der Vermieter möglicherweise nach Treu und Glauben im Einzelfall verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung zu erteilen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich nur um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. Für die Tatsache, dass eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter oder Bewohner nicht in Betracht kommt, ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

Allerdings hat jetzt in einer aktuelleren Entscheidung vom 31.07.2013 -VIII ZR 149/13- der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach Außen in Erscheinung treten eine Nutzung vorläge, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechender Vereinbarung nicht dulden müsse. In diesem Fall wurde vom Mieter lediglich die Betriebsstättenangabe gegenüber dem Gewerbeamt angegeben und die Mietwohnung als Geschäftsadresse gegenüber den Kunden. Diese Entscheidung betraf den Inhaber eines Gewerbebetriebs, der einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hatte. Der Mieter trat unter dieser Geschäftsadresse gegenüber dem Kunden auf. Störungen der Mitbewohner gab es für den Betrieb nicht, da kein Kundenbetrieb herrschte und auch der erforderliche Fuhrpark für die Ausübung des Gewerbes nicht auf dem Wohngrundstück oder in unmittelbarer Nähe abgestellt war, da hierzu eigens ein gesonderter Platz angemietet war. Hier hat der Bundesgerichtshof die Gestattung gewerblicher Tätigkeiten in der Wohnung abgelehnt.

Ähnlich entschieden hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Durchführung von Musikunterricht in der Mietwohnung (Urteil vom 10.04.2013, VIII ZR 213/12). Auch hier hat der Bundesgerichtshof eine Duldungspflicht des Vermieters verneint, da es sich um Aktivitäten des Mieters handelt, die nach Außen in Erscheinung treten. Der Mieter hatte in der Woche an drei Werktagen 10 bis 12 Schülern Gitarrenunterricht erteilt. Der Bundesgerichtshof sah dies als eine vertragswidrige geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr vor, für deren Zulässigkeit es an einer Vereinbarung der Parteien gefehlt hat.

Aktivitäten, die nicht nach Außen in Erscheinung treten, fallen grundsätzlich unter den Begriff des Wohnens. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dies beispielsweise Tätigkeiten des Mieters im „häuslichen Arbeitszimmer“, beispielsweise Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerischer Tätigkeit eines Autors sowie auch der Empfang oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Für die Bemessung des Unterhalts kommt es auf das sogenannte unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Beim Kindesunterhalt wird hierzu in der Regel das gesamte erzielte oder erzielbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen und davon dann Steuern, Sozialabgaben und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht.

Das OLG Dresden hat nun in einer Entscheidung beschlossen, dass der Auslandsverwendungszuschlag eines Beamten, hier eines Kriminalbeamten, der in einem Krisengebiet eingesetzt ist, nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gezählt werden kann. Wegen der Gefährlichkeit des Einsatzes muss dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil an diesem Auslandsverwendungszuschlag anrechnungsfrei verbleiben, bleibt also bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. Das Gericht hat die Höhe des anrechnungsfreien Einkommens nach der Gefährlichkeit des Einsatzortes bestimmt. Als Anhaltspunkt kann laut der Entscheidung des OLG Dresden hierbei die Einstufung der Dienstbehörde nach § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung herangezogen werden.

Grundsätzlich ist Rauchen in einer Mietwohnung gestattet. Ein solches Verhalten ist nicht vertragswidrig. Ein solches Verhalten kann weder zu einer fristlosen noch zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 28.06.2006 grundlegend geklärt (Az. VIII ZR 124/05). Nach dieser Entscheidung ist das Rauchen im Allgemeinen „mangels einer abweichenden Vereinbarung“ grundsätzlich vertragsgemäß.

Durch die Presse ging in den letzten Wochen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 (21 S 240/13) in welcher dem Vermieter Recht gegeben wurde, der einem Mieter zunächst eine Abmahnung erteilt hat und diesen dann fristlos gekündigt hat.

Diese Entscheidung ist allerdings ein Einzelfall. Diese Entscheidung wird durch die Medien überbewertet. Grundsätzlich bedeutet diese Entscheidung nicht, dass Rauchen in einer Mietwohnung nicht gestattet ist.

Die Grenze des Rauchens wird von der Rechtsprechung dort gezogen, wo die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange anderer Mieter oder Bewohner verletzt wird, in dem die anderen Bewohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. So war der in dem vom Landgericht entschiedenen Einzelfall so gelegen, dass der Mieter mehrere in der Wohnung befindliche Aschenbecher nicht geleert hat und unzureichend gelüftet hat, so dass dadurch der Rauch- und die Geruchsbelästigungen durch das Treppenhaus gezogen und die anderen Mieter über das zumutbare Maß hinaus belästigt haben. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mieter hat dieser Mieter trotz Abmahnung fortgesetzt.

Eine andere Fallgestaltung ist die, dass der Mieter durch exzessives Rauchen in der Wohnung diese über das übliche Maß hinaus beschädigt, so dass die Abnutzung der Wohnung nicht mehr durch die Schönheitsreparaturen aufgefangen werden kann. In diesem Fall macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig, da er den vertragsgemäßen Verbrauch überschritten hat.

Kriterium für eine Kündigung ist aber ein grober Verstoß der Rücksichtnahme gegenüber anderen Mietern.

Letztlich wird in solchen Streitfällen jeder Einzelfall für sich zu beurteilen sein. Eine generelle Ableitung auf Grund der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die im Übrigen noch nicht rechtskräftig ist, darauf, dass Rauchen in der Wohnung zu einer mietrechtlichen Kündigung führen kann, kann nicht getroffen werde

Der schwerbehinderte Sohn der Versicherungsnehmerin der privaten Krankenversicherung leidet unter einen schweren Fehlbildung des Gehirnes mit der Folge einer sympthomatischen Fehlentwicklung und Epilepsie und einer tiefgreifenden geistigen Behinderung. Aus dieser geht eine den gesamten Körper umfassende Hypotonie hervor. Das Kind kann keine kontrollierte Muskelspannung im Körper und Gliedmaßen einstellen.
Die Eltern des Kindes hatten aufgrund des Wachstums des Kindes einen neuen Autokindersitz anzuschaffen. Aufgrund der Epilepsie mit erheblicher Entwicklungsstörungen ist dem Kind ein freies Sitzen im Fahrzeug nicht möglich. Das Kind kann aufgrund seiner Behinderungen selbst keine willkürlich gesteuerte Körperhaltung oder Körperkorrektur vornehmen. Die Hypotonie des Kindes erfordert eine individuelle passgenaue Anfertigung von Teilen des Sitzes, der Rücklehne, der Sitzneigung/Keil. Hierdurch werden Fehlhaltungen, Schmerzen und Kontrakturen durch auf das Kind während der Fahrt einwirkende Kräfte vorgebeugt. Dem Kind selbst ist ein Sitzen ohne entsprechende Stützen nicht möglich.

Die Klägerin unterhält bei einem Versicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung, in den Versicherungsbedingungen ist die Übernahme von Hilfsmitteln wie folgt geregelt:

Als Hilfsmittel geltend Hörgeräte und Sprechgeräte, Krankenfahrstühle bis zu einen Rechnungsbetrag von 2.000,00 EUR, Bandagen, Geh- und Stützapparate, Kunstgleider, ferner die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, orthopädischen Schuhe und Einlagen.“

Für das Kind musste ein orthopädischer Autositz in entsprechender behindertengerechten Ausführung mit Kosten von über 2.000,00 EUR angeschafft werden.

Die Versicherungsnehmerin reichte die Anschaffungsrechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein und verwies darauf, dass es sich bei dem Kindersitz um ein orthopädisches Hilfsmittel, vergleichend mit einem Stützapparat handelt.

Die Krankenversicherung verweigerte eine Kostenübernahme und begründete dies damit, dass ein Autokindersitz kein Hilfsmittel sei, da dieser in der Regel das Ziel habe, Haltungsschäden vorzubeugen bzw. eine korrekte Sitzhaltung zu ermöglichen und das korrigierte Sitzen zu trainieren. Nach Ansicht der privaten Krankenversicherung handelt es sich bei einem Kindersitz, egal in welcher Ausführung, um eine reine Sitzhilfe.

Nach der Ablehnung durch die private Krankenversicherung reichte die Klägerin Klage zum zuständigen Amtsgericht ein und begründete ihren Anspruch damit, dass ein Transport des Kindes in einem Fahrzeug ohne speziellen behindertengerechten Kindersitz mit behindertengerechten Stützvorrichtungen bereits nicht möglich ist.

Bei dem Kindersitz würde es sich um einen Stützapparat entsprechend der Versicherungsbedingungen handeln. Der versicherte behinderte Sohn benötigt den Autokindersitz nicht als Sitzhilfe, wie z. B. einen Stuhl, sondern ausschließlich zur Fixierung und zur Stützung des Körpers. Ohne entsprechende orthopädische Sitzeinrichtung könne das Kind nicht selbstständig sitzen. Somit stellt der Kindersitz in dieser Krankheitssituation eine medizinisch notwendige Sitzorthese dar, die den Erkrankten erst das Sitzen in einem Auto ermöglicht. Durch den Einsatz des Kindersitzes werden die körperlichen Defizite ausgeglichen und körperliche Fähigkeiten kompensiert. Stützapparate seien nicht abschließend Korsetts, Prothesen und Schienen, sondern auch sonstige notwendige Apparaturen und Einrichtungen, die durch die Stützung des Körpers dem Kranken erst das einnehmen einer sitzenden Haltung ermöglichen.

Bevor das angerufene Amtsgericht eine Entscheidung in diesem Fall treffen konnte, lenkte der Krankenversicherer ein und beglich zur Klaglosstellung die klageweise geltend gemachten Beträge, um die Gefahr einer negativen Entscheidung gegen ihn zu vermeiden.

Es bleibt auch in diesem Fall festzuhalten, dass es angezeigt ist, eine ablehnende Entscheidung eines privaten Krankenversicherers überprüfen zu lassen.

Die Versicherungsbedingungen lassen oftmals genügend Spielraum zu. Gerade in Sonderfällen, wie den oben geschilderten, meiden Versicherer oftmals eine rechtliche Auseinandersetzung, um keine Entscheidung gegen sich zu erhalten, die weitere Folgeverfahren nach sich ziehen könnte.

Rechtsanwalt B. Zager