„Mietern ist das Pinkeln im Stehen erlaubt“

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Dass Mieter auf der Toilette in ihrer Wohnung im Stehen pinkeln, gehört zum vertragsgemäßem Gebrauch einer Mietwohnung.

Sie wundern sich jetzt vielleicht, wie es überhaupt zu einer solchen Streitigkeit vor Gericht kommen konnte. Dies ist jedoch ganz einfach zu erklären:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollte der Vermieter die Kaution in dieser Sache nicht vollständig zurückbezahlen. Er hat 1.900,00 EUR als Schadensersatzforderung einbezahlten. Er begründete dies damit, dass der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Die Kosten der Reparatur des Mamorbodens hätte sich auf 1.900,00 EUR belaufen. Der Mieter hat auf vollständige Rückzahlung seiner Kaution geklagt und hat auch vom Amtsgericht Düsseldorf Recht bekommen (Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14).

Das Amtsgericht führt in seiner Begründung unter anderem aus:

„Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit -insbesondere weiblichen- Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmobodens rechnen.“

Zu beachten ist allerdings, dass dieses Urteil nur zwischen den Parteien Wirkung hat. Es ist auch kein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.

Die Richter führten weiter aus, dass die Gefahren für derartige Marmorböden durch Urinspritzer kaum bekannt seien und der klagende Vermieter den betroffenen Mieter daher bereits im Vorfeld auf eine solche Empfindlichkeit des Marmorbodens hätte hinweisen müssen. Wird ein solcher Hinweis gegebene, kann sich in einem späteren Streitfall auch eine andere Entscheidung geben.

Ein Freibrief fürs Stehpinkeln ist dies daher insbesondere nicht. Allerdings empfiehlt es sich, bei Abschluss eines Mietvertrages darauf zu achten, ob vom Vermieter ein entsprechender Hinweis zur Empfindlichkeit des Bodens kommt.

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