Dashcams, sogenannte Kameras, die auf Fahrradhelmen oder Skihelmen Platz finden und die Fahrvorgänge aufzeichnen, sind immer mehr im Vormarsch, auch sind solche Dashcams bereits in vielen Autos angebracht, die dann der Fahrweg aufzeichnen und ggf. auch ermöglichen, einen Unfallhergang zu rekonstruieren.

Bestritten ist bislang immer, ob solche Dashcams auch in einem Strafverfahren verwertbar sind.

Hierzu hat das Amtsgericht Ninburg als erstes Gericht in Deutschland die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung zugelassen zur Überführung eines Verkehrsrowdys.

Der Sachverhalt war so, dass sich ein Autofahrer auf der Autobahn befand, ein VW T 5 sich ihm von hinten näherte und drängelte. Der T5 überholte dann das andere Fahrzeug, setzte sich vor dieses bei rund 100 km/h und bremste rasant die Geschwindigkeit ab, so dass sich der Abstand der beiden Fahrzeuge auf unter eine Fahrzeuglänge reduzierte. Das hintere Fahrzeug musste daher auf die linke Spur ausweichen. Gleichzeitig zog jedoch auch der T5 nach links, so dass dann zwischen den beiden Fahrzeugen nur noch 5 cm Platz war. Der Fahrer des bedrängenden Fahrzeuges fuhr dann zum nächsten Parkplatz, das T5-Fahrzeug folgte ihm auf den Parkplatz und beleidigte den Fahrer dann noch auf das übelste. Die Vorgänge wurden von den bedrängten Fahrer mittels einer in dessen Fahrzeug angebrachten Dashcam aufgezeichnet. Dies führte dazu, dass der T5-Fahrer wegen Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr angeklagt wurde. Das Amtsgericht hat die Videoaufzeichnung als Beweismittel zugelassen. Die Zulässigkeit solcher Aufzeichnungen ist derzeit in der juristischen Fachwelt äußerst umstritten. Insbesondere für strafrechtliche Verfahren gab es bislang noch keine Entscheidung zur Zulassung eines solchen Beweises.

Das Amtsgericht Ninburg hat ausgeführt: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen. Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.

Wichtig war für das Gericht nach wie vor, dass das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn Personen aufgezeichnet werden. In dem hier streitigen Fall wurde hier jedoch lediglich der Fahrvorgang festgehalten. Es wird daher weiterhin so sein, dass die Verwertbarkeit eines solchen Beweismittels in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein wird. Eine „generelle Zulassung“ der Beweismittel ist durch das Urteil des Amtsgerichts nicht gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die oberen Gerichte zu dieser Fallgestaltung stellen werden.

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kassierte der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, die aktuell veröffentlicht wurden, die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 – dies zumindest soweit es um die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsprechungsraum geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils zu den Widerrufsbelehrungen vom 26.03.2020 ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers wäre, da dieser in der Gesetzesbegründung zur Belehrungspflicht und -form genau so formuliert und begründet wurde.

Würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun den Willen des Gesetzgebers aushebeln, so würde ein Verfassungsprinzip außer Kraft gesetzt. Daher steht der deutschen Rechtsprechung der Weg zur Anwendung der EuGH–Rechtsprechung nicht frei.

Darlehensnehmer sollten daher allein auf Grundlage der EuGH–Rechtsprechung vom 26.03.2020 einen Widerruf von Darlehen nicht erklären. Auch können Darlehen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, heute idR nicht mehr widerrufen werden, da ab diesem Zeitraum die Widerrufsmöglichkeit gesetzlich auf ein Jahr und zwei Wochen begrenzt ist.

Insbesondere seit der Bekanntmachung von Uli Hoeneß Vollzugslockerungen stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten ein sogenannter Freigänger hat und unter welchen Voraussetzungen diese Art der Vollzugslockerung überhaupt möglich ist.

Grundsätzlich kann einem Gefangenen 18 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Haftzeit Freigang gewährt werden, sofern keine Fluchtgefahr besteht und keine weiteren Straftaten zu befürchten sind. Käme beispielsweise ein sich gut führender Häftling, der zugleich auch Ersttäter ist, nach der Hälfte der verhängten Strafe zur Bewährung frei, kann der Zeitpunkt des möglichen Freiganges entsprechend zurückgerechnet werden.

Selbstverständlich gibt es beim Freigang auch gewisse Einschränkungen. Der Freigänger ist verpflichtet, die Ruhezeiten in der Justizvollzugsanstalt zu verbringen. Dies beruht insbesondere darauf, dass sich der Freigang als Wiedereingliederungsmaßnahme in die Gesellschaft definiert und somit eine regelmäßige Beschäftigung des Häftlings außerhalb der Justizvollzugsanstalt ohne Aufsicht darstellt.

Im Gegensatz zu Häftlingen, welche keine Freigänger sind, dürfen Freigänger ihre selbst mitgebrachte Kleidung tragen und sind zum Bargeldbesitz außerhalb der Justizvollzugsanstalt berechtigt.

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Freigang eine erhebliche Vollzugslockerung darstellt, welche dem Gefangenen vielfältige Freiräume eröffnet.

In einer aktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat dieser einen Mann freigesprochen, der 2012 wegen Handels mit berauschenden Kräutern, den sog. „Legal Highs“ wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt wurde (BGH 3 STR 437/12).

Bei den sog. „Legal Highs“ handelt es sich um Mischungen mit verschiedenen Kräutern, die von den deutschen Gerichten bisher als „unerlaubten in Verkehr bringen von Arzneimitteln“, mithin also als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz geahndet wurden. Es handelt sich um Kräutermixe, Lufterfrischer oder Badesalze und ähnliches. Die Inhalte dieser Kräutermischungen sind oft nicht dargestellt und ändern sich auch permanent, sodass eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfolgen konnte, da hierzu jeweils die entsprechenden Substanzen, die dann auch in den Anlagen zum BtMG aufgelistet sein müssen, nachzuweisen sind.

Juristisch war es bislang umstritten, ob die sog. neuen psychoaktiven Substanzen dem Arzneimittelgesetz unterliegen.

Der Bundesgerichtshof war bereits 2012 mit dieser Sache umfasst. Der Bundesgerichtshof hatte damals bereits Zweifel daran, ob das Arzneimittelgesetz Anwendung findet, da die Kräutermischungen keine gesundheitsfördernde Wirkung haben, sondern lediglich wegen deren einen Rauschzustand hervorrufenden Nebenwirkungen konsumiert werden.

Der Bundesgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur rechtlichen Einordnung von neuen psychoaktiven Substanzen vorzulegen (BGH, Beschluss vom 28.05.2013 – 3 STR 437/12). Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr im Juli 2014 entschieden, dass derartige Designerdrogen nach europäischem Recht keine Arzneien sind (Urteil vom 10.07.2014, Az. C-358/13 und C-181/14).

Der Bundesgerichtshof ist nunmehr dieser Entscheidung gefolgt und hat den Händler vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz mit Urteil vom 14.09.2014 freigesprochen.

Trotzdem ist von dem Konsum der entsprechenden Kräutermischungen, die oft in bunten Tüten mit lustigen Motiven angeboten werden, dringend abzuraten. Die Mischungen enthalten oft künstliche Cannabinoide, die gesundheitlich sehr gefährlich sein können. Es ist ein immenses gesundheitliches Risiko vorhanden. Daher lieber die Finger davon lassen.

Insoweit dürfte auch zu erwarten sein, dass hier möglicherweise vom Gesetzgeber entsprechende Neuregelungen eingeführt werden.

Solange dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt der Handel und dementsprechend auch der Besitz solcher Kräutermischungen straffrei.