BGH: Keine Befreiung von der Unterhaltspflicht bei Wechselmodell

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Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führt.

Vielmehr müssen im Fall des Wechselmodells beide Elternteile auch für den Barunterhalt einstehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (v.a. Wohn- und Fahrkosten).

Liegt das Schwergewicht der Betreuung nur bei einem Elternteil, leistet dieser den Betreuungsunterhalt. Den anderen trifft dann die Barzahlungsverpflichtung, jedoch nur ausgehend von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln und jeder von ihnen ca. die Hälfte der Erziehungs- und Versorgungsaufgaben übernimmt. Dann sind beide unterhaltspflichtig, der Bedarf des Kindes wird nach dem beiderseitigen Einkommen bemessen. Ergibt sich hingegen auch bei annähernd zeitlich hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung eines Elternteils, verbleibt es bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils. Allerdings soll nach dem BGH die diesen Elternteil dann treffende Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass wegen seiner Aufwendungen aufgrund des erweiterten Umgangsrechts eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Leistungen, mit denen der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt, können ebenfalls berichtigt werden (BGH XII ZB 599/13).

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