Die Bundesregierung hält bestimmte EU-Baunormen für unzureichend oder lückenhaft und hat daher die europäische Kommission verklagt.

EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, europäisch harmonisierte Normen für Bauprodukte anzuwenden, um deren Qualitätseigenschaften zu bestimmen und zu kontrollieren. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfen sie darüber hinaus keine weiteren Prüfungen verlangen. Deutschland hatte bereits 2015 gegen einige Normen Einwände vorgebracht, um bestehende Lücken in den Normen zu schließen.

Zwei Einwände wurden nicht berücksichtigt, welche sich auf Holzfußböden und Sportböden beziehen. Nach Ansicht der Bundesregierung würden die Baunormen derzeit dazu führen, dass Bauunternehmen nicht mehr kontrollieren können, ob Fußbodenbeläge für Sporthallen oder Kleinkindereinrichtungen sowie Parkett oder Holzfußböden Schadstoffe an die Innenluft abgeben. Die Hersteller wären nicht mehr verpflichtet, einen Nachweis über die Emission der Böden zu geben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Hauseigentümer, Mieter, Kinder etc höheren Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind.

Ein von der Deutschen Kinderhilfe beauftragtes Gutachten kommt zum Ergebnis, dass in Deutschland die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention nicht ausreichend gesichert ist.

Die Umsetzung der Kinderrechtskonvention sei schwach, da die Kinderrechte erst u.a. durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes kompliziert hergeleitet werden müssten. Daher wird im Gutachten eine Aufnahme der Kinderrechte auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie der Vorrang des Kindeswohls bei allem staatlichen Handeln in das Grundgesetz gefordert.

Nach dem Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD sollen künftig sachgrundlos befristete Verträge nur noch für maximal 18 Monate, statt wie bisher 2 Jahre zulässig sein. Zudem soll ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund nur noch einmal statt bisher dreimal verlängert werden dürfen. Außerdem ist beabsichtigt, dass Arbeitgeber mit mehr als 75 Mitarbeitern nur noch 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristen können.

Auch bei den Befristungen mit Sachgrund soll eine Änderung vorgesehen werden. Nach dem Koalitionsvertrag soll künftig eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von mindestens 5 Jahren bestanden hat.

Die Süddeutschen Leitlinien wurden aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 ebenfalls neu angepasst.

Angepasst wurde allerdings lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf für Auszubildende, der von 90,00 € auf 100,00 € erhöht wurde.

Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 23.04.2015, 2 TaBVGa 1/15).

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17) entschieden, dass Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.

Diese Kosten gehören dann zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein geleistet wird. Die dafür entstehenden Kosten der Betreuung können daher lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden. Diese Betreuungskosten werden also nur dann relevant, wenn neben dem Kindesunterhaltsanspruch noch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Raum steht.

Unabhängig davon, ob eine Zustimmung des Arbeitgebers zum vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14a Abs. 5 BetrVG vorlag, führt weder das grundsätzlich falsche Wahlverfahren noch die aus der Anwendung der falschen Vorschriften resultierenden Folgefehler zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (ArbG Düsseldorf vom 28.11.2016, 2 BV 286/16).

Zum 01.01.2018 wird erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. U.a. beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 348 € statt bisher 342 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 399 € statt bisher 393 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 467 € statt bisher 460 € monatlich fällig.

Zugleich führt die Erhöhung des Mindestunterhalts zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe. Bei der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erfolgt eine Anhebung um 5%, bei der sechsten bis zur zehnten eine Anhebung um 8 %. Um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des in einem Haushalt des Elternteils lebenden volljährigen Kindes zu vermeiden, bleibt der Bedarf des volljährigen Kindes im Jahr 2018 unverändert.

Des Weiteren wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt nun mit einem bereinigten Einkommen „bis 1900,00 €“, statt bisher „bis 1.500,00 €“ und endet mit einem Einkommen „bis 5.500,00 €“ statt bisher „bis 5.100,00€“.

Auch das Kindergeld erhöht sich zum Jahresbeginn. Es beträgt ab 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind dann 225,00 €.

Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht im BGB in Kraft. Damit finden die Besonderheiten des Bauvertragsrechts erstmals einen gesetzlichen Rahmen im BGB.

Die neuen gesetzlichen Regelungen finden sich im Werkvertragsrecht. Es gibt ein gesondertes Kapitel zum Bauvertrag, des Weiteren gibt es besondere Abschnitte zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag.

Berücksichtigt wird mit einem gesonderten Verbraucherbauvertragsrecht auch, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Hier handelt es sich um zwingende Vorschriften, von denen zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann. Neu darin ist auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dies soll ihm die Möglichkeit geben, den Vertragsschluss nochmals zu überdenken und den Vertrag nochmals prüfen lassen zu können. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehren.

Der Grundsatz der geheimen Betriebsratswahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen und Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein (LAG Düsseldorf vom 13.12.2016, 9 TaBV 85/16).