Einstweilige Verfügung auf Betriebswahlabbruch

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Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 23.04.2015, 2 TaBVGa 1/15).

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