Mit Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin nach einem zweijährigen unbezahlten Sonderurlaub vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2015 die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014 verlangt. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte letztendlich Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat.

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

An seiner anders lautenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. BAG 6. Mai 2014 Az.: 9 AZR 678/12) hält der Senat nicht mehr fest.

Oftmals entpuppt sich das vermeintliche Schnäppchen, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt erstanden wurde, als Fass ohne Boden. Bei dem kürzlich erworbenen Gebrauchtwagen tauchen Mängel auf, die teure Reparaturen notwendig machen. Mancher Gebrauchtwagenkäufer entscheidet sich bewusst für einen Erwerb des Fahrzeugs vom Händler. Dies hat für ihn den Vorteil, dass der gewerbliche Verkäufer gegenüber dem Verbraucher die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen kann. Im Rahmen dieser Gewährleistung trägt der Verkäufer Gewähr dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln (auch versteckten) ist. Bei Gebrauchtwägen gilt hier selbstverständlich nicht der Maßstab eines Neuwagens, altersbedingte Abnutzungen und Verschleißerscheinungen sind insoweit nicht als Mängel zu bewerten. Er wird der Verbraucher seinen Pkw vom Privatmann kann dieser wirksam diese Gewährleistung ausschließen. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens muss dann dem Privatmann als Verkäufer nachweisen, dass dieser ihm das Fahrzeug in Kenntnis von Mängeln veräußert hat und ihn über den Fahrzeugzustand getäuscht hatte. Diesen Nachweis zu führen ist oftmals unmöglich.

Jedoch birgt der Erwerb vom Händler manchmal auch Tücken. So staunte mancher Käufer nicht schlecht, als er im Kaufvertrag plötzlich als Verkäufer den Namen einer Privatperson auffand und der Fahrzeughändler wohl noch im Auftrag unterschrieben hat. Um die Gewährleistung zu umgehen, verkaufen die Pkw-Händler oftmals ihre Fahrzeuge als Kommissionsgeschäft, tatsächlich oder auch nur angeblich im Auftrag von Privatpersonen. Plötzlich weist der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss auf, den der Händler ansonsten nicht führen darf.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem kürzlich zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch festgestellt, dass es Konstellationen gibt in denen der Händler sich nicht darauf berufen kann, dass er das Fahrzeug nur im Auftrag und in Vertretung einer Privatperson verkauft hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Händler das Fahrzeug auf seiner Internetplattform als gewerblichen Händlerverkauf beworben, er hatte gegenüber dem Käufer die Beseitigung mehrerer bei der Besichtigung aufgefallenen Mängeln zugesichert, als wäre er der Verkäufer, und er hatte den Kaufvertrag unterschrieben. Nur im Kleingedruckten fand sich ein Hinweis auf das vermeintliche Kommissionsgeschäft. Hier befand das Oberlandesgericht Oldenburg, dass der Wille des Verkäufers im fremden Namen aufzutreten dem Käufer nicht klar genug kommuniziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass es sich um eine gewerbliche Veräußerung des Verkäufers selbst handelte und der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag somit unwirksam war.

Fazit: Der Verbraucher, der sein Gebrauchtfahrzeug vermeintlich von einem Händler erworben hat und nunmehr im Kaufvertrag eine Privatperson vorfindet sollte, gerade im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung, durch einen Anwalt genau prüfen lassen ob hier eine wirksam Vertretung vorliegt. Möglicherweise bestehen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler. Der redliche gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer sollte, bei Kommissionsgeschäften, hingegen den Verbraucher deutlich bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass er das Rechtsgeschäft nicht in eigenem Namen sondern als Vertreter für eine Privatperson durchführt.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager, Fachanwalt für Versicherungsrecht)

Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Jahr 2018 in mehreren Urteilen mit der Wirksamkeit von Altersabstandsklauseln in Versorgungszusagen befasst.

  • Im Verfahren Az.: 3 AZR 43/17 war die Klägerin eine 18 Jahre jüngere Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers, der eine betriebliche Altersversorgungszusage erhalten hatte. Die zugrundeliegende Versorgungsordnung enthielt für die Auszahlung der Ehegattenrente unter anderem die Voraussetzung, dass der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte. Die Witwe hielt diese Klausel für unzulässig.
    Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch mit Urteil vom 20.02.2018 fest, dass eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die Ehegatten von der Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn sie mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, zwar eine Benachteiligung wegen des Alters darstelle, diese jedoch sachlich gerechtfertigt und deshalb zulässig sei.
  • Im Verfahren Az.: 3 AZR 520/17 wurde über die Höhe einer Witwenpension der Klägerin gestritten. Die Pensionsordnung des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes enthielt eine Altersabstandsklausel, nach welcher sich die Hinterbliebenenpension von Witwen, die mindestens 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann sind, um 5 % für jedes zusätzliche Jahr Altersunterschied mindert. Die 29 Jahre jüngere Witwe hielt die Altersabstandsklausel für unzulässig.
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2018 entschieden, dass eine Altersabstandsklausel, welche die Hinterbliebenenrente von Witwen, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, um 5 % für jedes weitere Jahr Altersunterschied vermindert, wirksam ist. Durch das Anknüpfen der Klausel an das Alter der Versorgungsberechtigten liege zwar eine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt und führe auch zu keiner übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der durch sie benachteiligten Arbeitnehmer.
  • Mit Urteil vom 11.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall (Az.: 3 AZR 400/17) eine Regelung, die eine zugesagte Witwenrente schrittweise verringert, wenn ein Altersabstand von mehr als 10 Jahren besteht, für zulässig erklärt. Eine Reduzierung der Altersversorgung um 5 % für jedes weitere Jahr Altersabstand sei nicht zu beanstanden. Mit dem Urteil liegt das BAG auf der Linie seiner bisherigen Entscheidungen, auf Grundlage derer es nun seine Rechtsprechung zur Altersabstandsklauseln weiterentwickelt.

Das BAG stützt sich in seinen Entscheidungen zu Altersabstandsklauseln wesentlich auf den typischen Altersabstand von Eheleuten, der statistisch bei weniger als 10 Jahren liegt. Bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten und dessen Einkommenssituation verbringt. Es sei daher legitim, wenn ein Arbeitgeber dieses Risiko nicht durch die Zusage einer üblichen Hinterbliebenenversorgung übernimmt. Dies gelte erst recht bei einer sukzessiven Reduzierung der Hinterbliebenenversorgung in Abhängigkeit von einem steigenden Altersabstand.

Der EuGH muss über die Rechtmäßigkeit der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entscheiden. Nach der EU-Kommission ist diese Preisregelung für Architekten und Ingenieure europarechtswidrig, weil sie in vielen Fällen den freien Preiswettbewerb verhindere oder zumindest erschwere.

Die EU-Kommission stützt sich hierbei auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheit der EU-Verträge. Derzeit betreibt die EU-Kommission ein seit 2015 bestehendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Dies könnte letzten Endes dazu führen – laut Generalanwalt des EuGH – dass noch in diesem Jahr die Mindest- und Höchstgebühren in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland aufgehoben werden. Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH ist Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG anwendbar. Zwar wird anerkannt, dass Gründe des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung von Planungsleistungen prinzipiell als zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Wirksamkeit der HOAI sprechen, dennoch sei es nach Auffassung des Generalanwalts nicht verhältnismäßig. Die HOAI sei weder geeignet noch erforderlich im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie. Zudem habe Deutschland keinen Nachweis erbracht, dass ein System ohne Mindestpreise zu einem Marktversagen führen könnte, bei dem qualitativ hochwertige Dienstleistungen ersetzt würden durch Dienstleistungen niedriger Qualität.

Aller Voraussicht nach entscheidet der EuGH im zweiten oder dritten Quartal 2019. Das Urteil wird mit Spannung erwartet, da es auch auf andere Preisregelungen Auswirkungen haben kann.

Das OLG Hamburg hat im September 2018 erneut entschieden, dass ein Versicherungsmakler seinen Kunden (den Versicherungsnehmer) während der gesamten Vertragslaufzeit über die Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen zu beraten hat. Bei Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers wie Neuanschaffungen, neue Gefahrenpotentiale oder Werterhöhungen, hat er hingegen nur zu beraten, wenn ihm diese bekannt werden. Der Versicherungsmakler ist nicht zu einer laufenden, mindestens einmal jährlich durchzuführenden Bestandsaufnahme und Überprüfung der Versicherungsverhältnisse verpflichtet.
Viele Versicherungsnehmer und auch Makler verkennen, dass der Versicherungsmakler nicht nur die einmalige Bemühung um die Beschaffung von Versicherungsschutz schuldet, sondern auch zur anschließenden umfassenden Dauerbetreuung, im Interesse des Versicherungsnehmers mit der erforderlichen Beratung über Anpassungen und Veränderungen des Versicherungsschutzes, während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet ist.

Dies betrifft jedoch nur Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, wie neue Versicherungsprodukte mit verbessertem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer etc.

Für den Versicherungsnehmer stellt sich somit bei der Ablehnung von Versicherungsschutz durch seinen Versicherer die Frage, ob der ihn betreuende Versicherungsmakler in der dauernd geschuldeten Beratungssituation auch hinreichend und genügend auf Veränderungen der Produktpaletten der Versicherer, mit erweitertem Versicherungsschutz, hingewiesen hatte.

Falls dies schuldhaft unterblieb und der Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Anpassung seines Versicherungsvertrages in diesem konkreten Fall Versicherungsschutz erhalten hätte, kommt eine Haftung des Versicherungsmaklers in Betracht.

Umgekehrt ist der Makler jedoch zu einer jährlichen Komplettprüfung seines Bestandes im Hinblick auf diese Fragen pauschal nicht verpflichtet. Im Hinblick auf bestehende Haftungsrisiken ist jedoch Maklern zu empfehlen, die von ihnen betreuten Verträge, bei entsprechenden Veränderungen der Produktpaletten der Versicherer, auf Anpassungen zu überprüfen.

Sofern Veränderungen ausschließlich in der Sphäre des Versicherungsnehmers vorliegen, wie bei Neuanschaffungen, Umzug in ein anderes Haus, etc., ist der Makler nur zur Überprüfung verpflichtet, sofern ihm dies bekannt wird (vgl. hierzu insbesondere OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 – 1 U 2/18).

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat im Internet ein Informationsportal einge-richtet, in dem umfangreiche Informationen zum Thema Scheidung und Unterhalt veröffentlicht werden.

Nähere Einzelheiten können unter www.scheidung.org abgerufen werden.

Zum 01.01.2019 wurde erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr steigt um 6 Euro auf 354 €, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 € auf 406 € und bei Kindern zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 € statt bisher 467 €. Dadurch ändern sich alle Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine weitere Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren, wenn sie bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18).

Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte von den Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von rund 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages wurde der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 BAföG bewilligt. Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter hatte sich bereits in der Schulzeit entschieden, Bühnentänzerin zu werden. Sie verließ deswegen nach der mittleren Reife die Schule und absolvierte dann an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen besuchte sie 2012/13 wieder die Schule, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Nach Auffassung des OLG Hamm schuldeten Eltern ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa dann, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Die Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Bereits seit ihrem fünften Lebensjahr betrieb die Tochter das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst habe sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.

Den Eltern fällt nach Auffassung des OLG Hamm das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2018 (Az: V ZR 311/16) entschieden, dass ein Hausbesitzer und Auftraggeber für Schäden am Nachbarhaus haftet, die ein von ihm beauftragter Handwerker verursacht hatte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Hausbesitzer einen Handwerker mit Dacharbeiten beauftragt hat. Dabei geriet der Dachstuhl in Brand, der auf das Nachbarhaus übergriff.

In seiner Entscheidung hat der BGH § 906 Abs. 2 BGB analog angewendet (Zuführung unwägbarer Stoffe). Das besondere nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis durch die räumliche Nähe zwischen Eigentümer und Nachbar begründe die besondere Haftung. Nicht erforderlich sei es, dass der Eigentümer den Schaden verschuldet hat, wie dies bei der Haftung auf Schadenersatz eigentlich grundsätzlich der Fall ist. Der Eigentümer muss den Schaden ersetzen, da die Ursache von seinem Grundstück ausgegangen ist, selbst wenn er „nichts dafür kann“. Ausreichend sei, dass er mit der Beauftragung des Handwerkers den Anlass dafür gegeben habe.

Der BGH hat am 31.01.2018 entschieden, dass ein nicht geltend gemachter Kindesunterhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB) verwirkt sein kann. Allerdings kann das bloße Unterlassen der Geltendmachung oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung allein noch nicht zur Verwirkung führen.

Eine Verwirkung von Ansprüchen steht immer dann im Raum, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.

Bei Unterhaltsanforderungen werden keine strengeren Anforderungen an das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gestellt als bei anderen Ansprüchen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem anderen Gläubiger erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Andernfalls können rückständige Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. So wird bei Unterhaltsrückständen das Zeitmoment als erfüllt angesehen, wenn Zeitabschnitte betroffen sind, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

Daneben müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch reinen Zeitablauf geschaffen werden, so dass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslöst. Für dieses Umstandsmoment ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig.

Klargestellt hat der BGH in seiner Entscheidung, dass die für die Verjährung geltende Regelung des § 207 BGB (Hemmung bis Eintritt Volljährigkeit) eine Verwirkung nicht ausschließt.