Die Anwendung des falschen Wahlverfahrens führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl

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Unabhängig davon, ob eine Zustimmung des Arbeitgebers zum vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14a Abs. 5 BetrVG vorlag, führt weder das grundsätzlich falsche Wahlverfahren noch die aus der Anwendung der falschen Vorschriften resultierenden Folgefehler zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (ArbG Düsseldorf vom 28.11.2016, 2 BV 286/16).

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