Das OLG Karlsruhe hat ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt verpflichtet ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen.
Im zugrundeliegenden Fall war es während eines Bauvorhabens bei Schweißarbeiten zu einem Brand gekommen. Dabei waren die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden. Der Architekt war nach Auffassung beider Gerichte verpflichtet, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wurde. Dass er ordnungsgemäß überwacht hat, konnte der Architekt nicht beweisen.
Das Urteil zeigt, dass den Architekten erhebliche Pflichten treffen, weshalb Wert auf eine umfassende Dokumentation der Tätigkeit gelegt werden sollte.
OLG Karlsruhe: Architekt muss Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen
Aktuell, BaurechtDas OLG Karlsruhe hat ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt verpflichtet ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen.
Im zugrundeliegenden Fall war es während eines Bauvorhabens bei Schweißarbeiten zu einem Brand gekommen. Dabei waren die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden. Der Architekt war nach Auffassung beider Gerichte verpflichtet, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wurde. Dass er ordnungsgemäß überwacht hat, konnte der Architekt nicht beweisen.
Das Urteil zeigt, dass den Architekten erhebliche Pflichten treffen, weshalb Wert auf eine umfassende Dokumentation der Tätigkeit gelegt werden sollte.
Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitnehmerüberlassung liegt vor
Aktuell, ArbeitsrechtNach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitnehmerüberlassung sollen folgende Regelungen gesetzlich umgesetzt werden:
Bloße Möglichkeit einer Diskriminierung ist noch kein Indiz im Sinne des § 22 AGG
Aktuell, ArbeitsrechtEin Schwerbehinderter hatte geklagt, weil sein Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung bei einer Neuverteilung der Arbeitszeiten nicht berücksichtigt wurde. Bei 14 weiteren teilzeitbeschäftigten Kollegen wurde die Stundenzahl wunschgemäß erhöht. Das mit der Klage befasste Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Schwerbehinderten Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung zu, da es die Schwerbehinderung als mögliches Indiz für eine Benachteiligung wertete. Das BAG, an das sich der Arbeitgeber mit der Revision wandte, entschied:
„Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bestehe nur dann, wenn Indizien mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein im § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war (BAG, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 8 AZR 736/15).“