Der Versicherungsnehmer hatte sein Reit- und Sportpferd, welches er im Jahre 2003 für 7.500 EUR erworben hatte, mit einer „Pferde-Lebensversicherung“ abgesichert. Diese Pferde-Lebensversicherung umfasst auch…

… das Risiko der Nottötung des Pferdes und leistet in diesem Fall die Versicherungssumme.

Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.531,25 EUR.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied unter dem Az. 32 C 1479/18 dahingehend, dass der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert vor dem Zusammenbruch des Pferdes bereits auf Null gesunken sei. Das Amtsgericht Frankfurt verwies hierbei auf § 7 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, in denen es (sinngemäß) heißt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Pferdes entsprechen soll. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte festgestellt, dass das Tier aufgrund einer vorhandenen Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und weiterhin durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung habe zugelassen werden können. Hierzu würde bereits die einmalige Medikamentengabe genügen. In rechtlicher Hinsicht stellte das Gericht fest, dass die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Pferde-Versicherungsbedingungen auch nicht unwirksam sei, da sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie führen nämlich nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null betrage. Man könne insbesondere nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet würden, denn es kommt auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an; zum anderen können ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager, Böblingen – 11.02.2020

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH, Heusenstamm ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter bestimmte den Termin zur Forderungsanmeldung auf den 31.12.2019.

Wenn Sie diesen Termin verpasst haben, so können Sie Ihre Ansprüche auch jetzt noch zur Anmeldung bringen. Aufgrund der Fristversäumnis entsteht Ihnen lediglich eine geringe Gebühr, welche sich nach dem GKG- Kostenverzeichnis auf 20 € beläuft. Der zuständige Insolvenzverwalter hat diese nachträglich gemeldeten Ansprüche nach Prüfung zur Tabelle aufzunehmen, sie sind mit den fristgerecht gemeldeten Ansprüchen gleich zu behandeln.

Zu beachten ist insoweit aber, dass eine nachträgliche Meldung von Ansprüchen nur bis zum Schlusstermin beim Insolvenzgericht möglich ist.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und übernehmen auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle für Sie.

Für umfassende Informationen zu all Ihren rechtlichen Möglichkeiten laden wir Sie herzlich zu unserer Informationsveranstaltung am 23.01.2020 ein.

Mit der Änderung der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 12.09.2019 wurde nun zum 01.01.2020 die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

Die Bedarfssätze wurden erneut angehoben, so dass nun der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf 369,00 €, für Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr auf 424,00 € und für Kinder vom 12. bis zum 17. Lebensjahr auf 497,00 € angehoben wurde. Erstmals seit 2015 wurden nun auch die Bedarfskontrollbeträge und die Selbstbehalte angehoben. Es macht also sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete Sinn, den Unterhalt überprüfen zu lassen.

Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

WIRKSAME KÜNDIGUNG AUCH OHNE KÜNDIGUNGSBESTÄTIGUNG?

Das Thema „Kfz-Versicherung“ beschäftigt jedes Jahr im November Verbraucher wie auch Versicherer. So werden jedes Jahr Stichtag Ende November eine Vielzahl von Kfz-Versicherungsverträgen durch Verbraucher gekündigt und bei einer anderen Gesellschaft, zu vermeintlich besseren Konditionen eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen…

Das Thema „Kfz-Versicherung“ beschäftigt jedes Jahr im November Verbraucher wie auch Versicherer. So werden jedes Jahr Stichtag Ende November eine Vielzahl von Kfz-Versicherungsverträgen durch Verbraucher gekündigt und bei einer anderen Gesellschaft, zu vermeintlich besseren Konditionen eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages auch ohne Kündigungsbestätigung durch die Versicherung wirksam wäre.

Eine Kundin der Versicherung hatte ihren Kfz-Kasko-Versicherungsvertrag bei ihrer Versicherung gekündigt. Zirka eineinhalb Jahre nach der Kündigung erlitt die Dame einen Schaden. Sie nahm ihre Kfz-Kasko-Versicherung mit der Schadenregulierung in Anspruch.

Der Kasko-Versicherer lehnte eine Leistung ab und begründete dies damit, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer wirksamen Kündigung durch die Versicherungsnehmer nicht mehr bestehe. Die Anspruchstellerin wandte hiergegen ein, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Kündigungsbestätigung von der Versicherung erhalten habe. Sie hätte zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung der Versicherung erhalten, dass diese die Kündigung auch akzeptiere.

Mit Hinweisbeschluss vom 02.09.2019 (11 U 103/18) wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass eine solche Bestätigung jedoch nicht notwendig sei. Versicherer weder darauf hinweisen müssen, dass er die Kündigung als wirksam anerkenne, noch dass er die Kündigung erhalten habe. Etwaige Zweifel hierüber hätte die ehemalige Versicherungsnehmerin ihrer Versicherung selbst abklären müssen. Die Anspruchstellerin hat die für die Kasko-Versicherung notwendigen Prämien auch nicht weiterhin an die Versicherung entrichtet, sodass sie auch nicht gegenüber der Versicherung zu erkennen gegeben habe, dass sie doch ein Interesse am Fortbestand des Vertrages hätte. Eine Aufklärungspflicht der Versicherung über ihre ehemaligen Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch nicht vorgelegen. Für das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht sei es notwendig, dass der Verbraucher als Versicherungsnehmer zum einen mit der Materie nicht vertraut sei und darum seinen Versicherungsschutz gefährde oder andere Nachteile erleidet. Da die Dame den Versicherungsvertrag jedoch selbst gekündigt hat, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts hiervon nicht auszugehen.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses hat die Anspruchsstellerin die Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig zurückgenommen. Das vorangegangene Urteil, das ebenfalls den Anspruch abgewiesen hatte, ist somit rechtskräftig.

Für den Verbraucher als Versicherungsnehmer ist festzuhalten, dass eine fehlende Kündigungsbestätigung der Versicherung nach erfolgter Kündigung des Vertrages nicht automatisch bedeutet, dass der Vertrag weiterhin besteht. Hier trifft den Kunden der Versicherung eine eigene Nachfrageverpflichtung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager

Anfang Dezember wurde nun das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH eröffnet und die Frist zur Forderungsanmeldung auf 31.12.2019 bestimmt! Was bedeutet dies nun konkret für Anleger der PIM Gold GmbH?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung Ihrer Forderung beim Insolvenzverwalter und bei der Durchsetzung all Ihrer Rechte aus einer Kapitalanlage bei PIM Gold. Wir helfen Ihnen effektiv zudem, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Der Goldhändler aus Heusenstamm geriet nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Durchsuchungen der Geschäftsräume in die Schlagzeilen. „Schneeballsystem um Anlegergelder“ hieß der Verdacht. Neu eingeworbene Kundengelder seien im großen Umfang dazu eingesetzt worden, um Altanleger auszuzahlen und die Provisionen der Vermittler zu bedienen. Der legale Geschäftsanteil bei PIM Gold soll hingegen klein gewesen sein. Lediglich zwanzig Prozent des Umsatzes im Jahr 2016 seien auf den klassischen Verkauf von Gold und Schmuck sowie auf Altgoldhandel zurückzuführen, so das Handelsblatt im September diesen Jahres.

Anfang Dezember wurde nun das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH eröffnet. Was bedeutet dies nun konkret für Anleger der PIM Gold GmbH?
Für jeden, der aktuell Beträge bei der PIM Gold angelegt hat, besteht das Risiko eines Totalverlusts seiner Gelder oder die Rückzahlung allein in Höhe der Insolvenzquote. Forderungen gegen die PIM Gold aus Anlageverträgen und auch aus möglichen Schadensersatzansprüchen müssen jedoch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, damit die Anleger im Insolvenzverfahren teilnehmen.
Für diejenigen, die tatsächlich Gold erworben haben, können besondere Zugriffsrechte auf den gefundenen Goldbestand bestehen. Hierfür sind jedoch einige rechtliche Hürden zu nehmen, deren Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat. Nicht jeder wirksam abgeschlossene Vertrag führt automatisch zu Eigentum am Gold, welches bei PIM Gold sichergestellt wurde.
Zuletzt sollten sich sog. Altanleger, die Gelder von der PIM zurückerhalten haben, gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wappnen. Über die Regelungen der Insolvenzordnung können Geschäfte der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung angefochten und rückgängig gemacht werden.

Neben den nun aktuellen insolvenzrechtlichen Fragestellungen sind auch Schadensersatzansprüche gegen weitere am Geschäft beteiligte Personen und Gesellschaften möglich. Nur wenn die Information und Aufklärung vollständig und richtig erfolgte, wusste der Anleger auch, auf welches Risiko er sich einlässt. Ist dies nicht erfolgt, so können hier Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens entstehen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung all Ihrer Rechte aus einer Kapitalanlage bei PIM Gold und helfen Ihnen effektiv, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
In Kürze planen wir hierzu eine Informationsveranstaltung in unseren Kanzleiräumen – bei Interesse können Sie sich bereits jetzt unter info@kpmbb.de melden, wir senden Ihnen dann gerne eine Einladung zu.

Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn…

Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn aufmerksame Fahrzeugführer anhalten und ihm die Überfahrt ermöglichen. Wenn jedoch etwas passiert, sind die Konsequenzen für den Fahrradfahrer erheblich.

Regelmäßig kommt es im Straßenverkehr zu Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Dass diese Unfälle meistens mit erheblichen Verletzungen auf Seiten der Fahrradfahrer enden, liegt auf der Hand. Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Mai 2019 erneut mit der Frage der Benutzung eines Zebrastreifens durch einen Radfahrer auseinandersetzen. Auch hier hatte ein Fahrradfahrer einen Zebrastreifen überquert und war mit einem Pkw im Fahrbahnbereich kollidiert. Der Fahrradfahrer wendete hier ein, dass er nicht gefahren sei sondern, in Fußgängergeschwindigkeit, sitzend auf dem Sattel sich vom Boden abgestoßen habe. Er habe sich nur das Absteigen erspart, sei jedoch einem Fußgänger gleichzusetzen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kommt es hierauf jedoch nicht an. Unstreitig war der Fahrradfahrer nicht von seinem Fahrrad abgestiegen, ob er sich mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt oder fährt, sei unerheblich. Der Fahrradfahrer war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt.

Nach dem Oberlandesgerichts Hamm genießen Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, nicht den Schutz des § 26 Satz 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind Sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

Mit Beschluss vom 27.05.2019 bestätige das Oberlandesgericht Hamm eine 50 %-ige Mithaftung des Fahrradfahrers, bei einer Kollision mit einem rechtsabbiegenden Kraftfahrzeug auf einem Fußgängerüberweg im Fahrbahnbereich.

Hierbei ist die Entscheidung des OLG Hamm kein Einzelfall. In der Regel wird eine Mithaftung des sich auf dem Fahrrad befindenden Radfahrers, in diesem Bereich auch von anderen Gerichten angenommen.

Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter bei einem Auszug die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand zurückgeben muss, ist eine solche Klausel unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 27.01.2017, 65 S 338/16).

Die Klausel ist nach der vorgenannten Entscheidung deshalb unwirksam, weil diese den Eindruck erweckt, der Mieter müsse ungeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung immer renovieren. Die Formulierung „in renoviertem Zustand“ lässt keine andere Interpretation zu.

Des Weiteren ist zu beachten, dass beispielsweise die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter zwar zulässig ist, sofern keine starre Fristen für den Zeitpunkt der Renovierung genannt wird. Wird dann jedoch zusätzlich noch eine Endrenovierung verlangt, sind beide Klauseln aufgrund des sogenannten „Summierungseffektes“ unwirksam, da diese Gesamtregelung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt (so schon BGH im Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02). Insoweit schuldet der Mieter daher – wenn beide Klauseln im Mietvertrag vorhanden sind – weder die Durchführung laufender Schönheitsreparaturen noch eine Endrenovierung.

Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der Bundesgerichtshof auch die in vielen Mietverträgen enthaltenen Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam erklärt hat (BGH INR 2015, 268).

Endrenovierungen werden vom Mieter daher nur dann geschuldet, wenn diese Individualrechtlich und nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.

Für eine Individualvereinbarung genügt allerdings nicht, dass im Mietvertrag handschriftlich ergänzt wird, der Mieter muss beim Auszug die Wohnung renovieren. Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn beide Parteien darüber verhandelt haben und der Mieter auch einen entsprechenden Handlungsspielraum gehabt hat und nicht nur die Möglichkeit hatte, dieser Vereinbarung zustimmen zu müssen.

Grundsätzlich müssen Wohnungseigentümer die Hausgeldbeträge, die durch die Eigentümerversammlung festgesetzt worden sind, bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Beschluss durch einen oder mehrere Eigentümer angefochten wird.

Grundsätzlich wird die Zahlungsverpflichtung für Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung über die Jahresrechnung festgelegt. Auch werden dort Sonderumlagen beschlossen.

Solange ein solcher Beschluss nicht durch ein Gericht für ungültig erklärt worden ist, sind die Zahlungen zu erbringen (AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2018, Az.: 512 C 4/18 (nicht Rechtskräftig)).

Es empfiehlt sich daher, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Eine Abwehr solcher Ansprüche ist insoweit nicht möglich und auch nicht sinnvoll, zumindest nicht solange, bis der Beschluss für ungültig erklärt worden ist.

Der erste Schritt wird daher immer sein, den Beschluss, mit dem die Jahresrechnung festgestellt wurde, binnen der Monatsfrist ab dem Versammlungszeitpunkt durch eine Beschlussanfechtung über das Amtsgericht anzufechten.

Zeit spielt bei einem Bauvorhaben immer eine wichtige Rolle. Daher werden oft Vertragstrafen vereinbart. Einerseits kann der Bauherr dadurch Druck auf den Bauunternehmer ausüben, andererseits muss der Bauherr auch keinen konkreten Schaden nachweisen, wenn die Voraussetzungen der Vertragsstrafe gegeben sind. Oft stellt sich im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben heraus, dass die vereinbarte Vertragsstrafe bei Verzögerungen unwirksam ist und dann gerade nicht ihren Zweck erfüllen kann.

Einige Dinge sind bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten. Grundsätzlich stellen Vertragsstrafenregelungen nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Damit unterliegen sie dann einer Inhaltskotrolle (§307 BGB). Sie sind unwirksam, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, ist die Klausel unwirksam und fällt weg, es gilt dann das Gesetz. Damit kann man bei einer unwirksamen Vertragsstrafenregelung dann das vermeintliche Druckmittel verlieren, weshalb man bei der Formulierung von Vertragsstrafen auf einige Punkte achten muss.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VII ZR 210/01) ist eine Vertragsstrafe, die 5 % der Auftragssumme überschreitet, im Verhältnis zum Werklohnanspruch des Auftragnehmers unangemessen. Gleiches gilt, wenn mehrere Vertragsstrafen für unterschiedliche Verstöße vereinbart werden, wie z.B. verspätete Rechnungslegung oder den Einsatz von Nachunternehmern. Die Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitungen muss außerdem in einer angemessenen Relation zur Dauer des Verzugs stehen. Als angemessen sieht die Rechtsprechung noch einen Tagessatz von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag an, dagegen ist ein Tagessatz von 0,5% zu hoch. (BGH VII ZR 28/07; BGH VII ZR 198/00). Außerdem muss die Bezugsgröße der Höhe der Vertragsstrafe klar sein. Sind im Vertrag verschiedene Bezugsgrößen benannt, kann die Klausel zu unbestimmt und damit unwirksam sein.

Eine wirksame Vertragsstrafe setzt des weiteren Verschulden voraus. Gilt die VOB/B ergibt sich aus § 11 Abs. 2 VOB/B bereits das Verschuldenserfordernis, so dass es nicht ausdrücklich in der Vertragsstrafenregelung erwähnt werden muss. Enthalten vorrangige Teile des Vertrags andere Regelungen, kann die Vertragsstrafenregelung wiederum unwirksam sein, z.B., wenn die Frist auch witterungsbedingt nicht verlängert werden kann. Der Auftraggeber kann grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen, er muss sich jedoch die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Im Vertrag muss eine solche Anrechnung ausdrücklich geregelt sein, andernfalls ist auch dann die Vertragsstrafe unwirksam (BGH VIII ZR 350/82).

Wichtig für den Auftraggeber ist, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme vorbehalten wird. Andernfalls verliert er diesen Anspruch.

Letztendlich sollte der Auftraggeber darauf achten, dass nur das Wichtigste über Vertragsstrafen gesichert wird und dabei die Grenzen nicht ausgereizt werden. Weniger ist hierbei oft mehr. Auch zu knapp bemessene Fristen fördern nicht unbedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, sondern provozieren eher Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers. Auch ein Auftragnehmer hat Interesse an einer zügigen Abwicklung des Bauprojekts innerhalb der vereinbarten Bauzeit.