Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 2.11.2022 (BGH VII ZR 22/20) klargestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ eine funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts des geschlossenen Vertrages darstellt und konkrete Leistungsbeschreibungen (aus dem Vertrag) insoweit vorgehen. Lediglich bei Lücken der konkreten Leistungsbeschreibung können diese durch die Schlüsselfertigkeitsklausel gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

„Schlüsselfertig“ bedeutet, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauvorhabens sofort mit dem Einzug in der Möblierung beginnen kann, ohne weitere Bauleistungen ausführen zu müssen (OLG Düsseldorf, IBR 1995,503). Insoweit handelt es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung, die über den zu erreichenden Erfolg vollständig beschrieben ist (BGH, IBR 1994,223). Der Auftragnehmer muss daher zu der vereinbarten Vergütung, meist ein Pauschalpreis, grundsätzlich sämtliche Leistungen ausführen, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Wohngebäudes gehören sämtliche Bauleistungen, die zu dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung notwendig sind.

Ist eine Teilleistung detaillierter beschrieben, geht diese Beschreibung dem funktionalen Leistungsziel nach dem Grundsatz „speziell vor allgemein“ vor (BGH NJW 1984,1676). Gleiches gilt, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – einzelne Teilleistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich herausgenommen werden. Im zu entscheidenden Fall wurden im Vertrag die Bodenbeläge in Wohnräumen und Fluren aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgenommen.

Werden daher bestimmte Leistungen herausgenommen im Rahmen der konkreten Leistungsbeschreibung, liegt keine Lücke vor, sodass die konkrete herausgenommene Leistung nicht vom Begriff „schlüsselfertig“ umfasst ist und damit auch nicht geschuldet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Scheytt – Januar 2024

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber der Tabelle 2023 wurden im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.

Die Einkommensgruppen werden zum 1. Januar 2024 jeweils um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt dann 480 €. Auch in den anderen Altersstufen ergeben sich Erhöhungen um bis zu 57 €.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

Auch die Selbstbehalte, also das, was den Unterhaltschuldnern für den Eigenbedarf verbleiben soll, werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt ab 01.01.2024 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Hier wurde im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle jeweils um 80,00 € erhöht. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (2023: 1.650 €).

Vor diesem Hintergrund lohnt sich durchaus eine Überprüfung bestehender Unterhaltspflichten sowohl für die Unterhaltsberechtigen als auch die Unterhaltsverpflichteten.

In einem Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses ist die Klausel, wonach der Auftragnehmer im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.H.v. 8 % der vereinbarten Vergütung verlangen kann, wirksam und beteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen (BGH VII ZR 410/21).

Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung erneut entschieden, dass Schadenspauschalen bis zu 10 % der Gesamtvergütung bei einem freien Rücktritt des Auftraggebers zulässig sind. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB liegt bei Schadenspauschalen in dieser Höhe nicht vor.

Auch ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes Informationsblatt, indem genaue und spezifische Angaben gemacht werden, sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. OLG München, 28 U 1923/21)

Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung I. Er war es Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibung mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard. Im vorliegenden Fall hat der Auftragnehmer in einem Informationsblatt Angaben zu einem Wärmeverlust der in Auftrag gegebenen Fernwärmestrecke gemacht. Diese Angaben waren nach Fertigstellung nicht eingehalten, weshalb der Auftraggeber einen Mangel geltend machte. Dies stritt der Auftragnehmer ab. Das OLG München hat im Einklang mit der allgemeinen Meinung entschieden, dass das Angebot des Auftragnehmers vom objektiven Empfängerhorizont her verstanden werden muss. Damit sind auch einseitige Vorstellungen des Auftraggebers für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, wenn der Auftragnehmer in eigener oder ihm zurechenbare Kenntnis des Willens des Auftraggebers den Vertrag abschließt. Bei der Ermittlung der Vorstellung des Auftraggebers sind auch vorvertragliche Unterlagen, wie etwa eine Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers, heranzuziehen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das dort beschriebene zur vereinbarten Beschaffenheit wird. Wie man dies vermeiden, muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, was nicht geschuldet ist.

Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Geändert wurden vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, aber auch der Bedarf eines studierenden Kindes sowie der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Eigenbedarf.

Unverändert bleibt die Struktur der Tabelle. Ist bleibt weiterhin bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle sowie die Erläuterungen hierzu können abgerufen werden unter:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (XII ZB 233/21) entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils zusätzlich die Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen berücksichtigt werden, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt.

Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den Wohnvorteil nicht und ist gleichzeitig der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass – je nach Einzelfall – die Tilgung gestreckt wird, also auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Klargestellt hat der BGH, dass eine vollständige Aussetzung der Tilgung nicht verlangt werden kann.

Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz in Kraft getreten, welches den §§ 20 a IfSG in das Infektionsschutzgesetz einbrachte. Die Regelung des §§ 20 a IfSG sieht vor, dass Beschäftigte im Gesundheitssystem und in der Gesundheitsversorgung ihren Impfstatus nachzuweisen haben.

Die Neuregelung wirft viele Fragen in arbeitsrechtlicher Hinsicht auf:

Welche Einrichtungen sind betroffen?

§ 20a IfSG zählt sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, welche vorliegend betroffen sind, explizit auf. Hinzu kommen jedoch jene Personen, welche sich im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur kurzfristig (wenige Minuten) in den genannten Einrichtungen aufhalten. Dies betrifft beispielsweise rechtliche Betreuer, wenn sie in genannte Einrichtungen gehen, um ihrer Tätigkeit nachzugehen, oder auch Friseure, die vor Ort Dienstleistungen anbieten.

Wer gilt als im Gesundheitssystem oder Gesundheitsversorgung tätig? Betrifft dies auch Ehrenamtliche oder Praktikanten?

Die Regelung soll all jene Personen erfassen, welche nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind. Sowohl Ehrenamtliche als auch Praktikanten fallen somit unter die Regelung zur Impfpflicht. Nicht erfasst sind jedenfalls besuchende Personen (Angehörige) oder nur am Gebäude tätige Arbeitsende (Bauarbeiter etc.).

Gibt es Ausnahmen aus religiösen Gründen?

Ausnahmen von der Impfpflicht aus religiösen Gründen sind nicht vorgesehen, das Gesetz sieht lediglich Ausnahmen aus medizinisch indizierten Gründen vor.

Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen und wie müssen sie dies tun?

Betroffene Personen müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie geimpft sind. Dies ist ein Impfnachweis über vollständige Impfung im Sinne der Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts für Schutzimpfungen. Bei einer genesenen Person besteht diese beispielsweise aus einer verabreichten Impfstoffdosis oder aus der Kombination einer Impfung und positiven Antikörpertest.

Welche Folgen können sich für die betroffene Person ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Können die geforderten Nachweise nach Aufforderung des Arbeitgebers diesem nicht vorgelegt werden, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Personen der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zu melden. Das Gesundheitsamt ist sodann berechtigt und verpflichtet, das weitere Vorgehen zu bestimmen. Es kann für die betroffene Person ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung aussprechen. Dies dürfte zum Verlust des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber führen. Daneben können Bußgelder gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.

Personen, welche zum Zeitpunkt der Nachweispflicht noch nicht in der betroffenen Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, dürfen ihre Tätigkeit ohne entsprechenden Impfnachweis nicht antreten.

Insgesamt ergeben sich aus dem neuen §§ 20 a IfSG eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Konstellationen, welche an der ein oder anderen Stelle anwaltliche Beratung sinnvoll machen.

Wir stehen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern selbstverständlich bei der Umsetzung der neuen Regelung zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie zum aufgeworfenen Komplex Fragen haben.

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kassierte der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, die aktuell veröffentlicht wurden, die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 – dies zumindest soweit es um die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsprechungsraum geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils zu den Widerrufsbelehrungen vom 26.03.2020 ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers wäre, da dieser in der Gesetzesbegründung zur Belehrungspflicht und -form genau so formuliert und begründet wurde.

Würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun den Willen des Gesetzgebers aushebeln, so würde ein Verfassungsprinzip außer Kraft gesetzt. Daher steht der deutschen Rechtsprechung der Weg zur Anwendung der EuGH–Rechtsprechung nicht frei.

Darlehensnehmer sollten daher allein auf Grundlage der EuGH–Rechtsprechung vom 26.03.2020 einen Widerruf von Darlehen nicht erklären. Auch können Darlehen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, heute idR nicht mehr widerrufen werden, da ab diesem Zeitraum die Widerrufsmöglichkeit gesetzlich auf ein Jahr und zwei Wochen begrenzt ist.

Zum 01.04.2020 tritt Art.240 § 3 EGBGB in Kraft, der einen Corona- Schutz in Verbraucherkredite einführt. Es wird ein „Schutzzeitraum“ vom 01. April 2020 bis 30.06.2020 eingeführt,
in welchem Raten für ein Verbraucherdarlehen für bis zu drei Monate gestundet werden, wenn durch die Corona- Krise Einnahmen beim Darlehensnehmer wegbrechen. Außerdem dürfen Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit im genannten Zeitraum nicht als Begründung für eine Darlehenskündigung genutzt werden.

Bisher findet diese Regelung nur Anwendung auf Verbraucher, die Bundesregierung ist jedoch ermächtigt, sie auf Kleinstunternehmen auszuweiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung dieser neugeschaffenen Schutzrechte Ihrer Bank gegenüber. Denn die individuelle Umsetzung stellt sowohl Banken als auch Verbraucher vor neue Herausforderungen – hier stehen wir gerne an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

Wenn Sie einen Immobilienkredit mit hoher Zinslast bedienen oder einen Fahrzeugkauf finanziert haben oder ein Fahrzeug geleast haben, von welchem Sie sich gerne lösen möchten, so könnte das aktuelle Urteil Ihr Ausweg sein:
Mit Datum vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Kreditrecht in einem ganz wesentlichen Punkt gegen die europäischen Vorgaben verstößt:

Wenn Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, so hat dies klar und deutlich und leicht verständlich zu erfolgen, so die europäische Vorgabe. Die deutsche Regelung jedoch sieht mehrere Verweise auf unterschiedliche Normen in mehreren deutschen Gesetzen vor. Der deutsche Verbraucher ist also gezwungen, mehrere Gesetzestexte zu studieren, um herauszufinden, wann seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Und genau dies, so der EuGH, verstößt gegen europäisches Recht und führt dazu, dass die deutsche Regelung nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Was bedeutet dies nun für den deutschen Verbraucher:

  • Wenn Sie Ihren Darlehensvertrag nach dem 11.6.2010 abgeschlossen haben und
  • dies als Verbraucher (oder Existenzgründer), nicht als Unternehmer, taten,

dann dürfte Ihr Darlehensvertrag noch heute mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufbar sein.

Der Widerruf eröffnet Ihnen den Weg, sich wirtschaftlich ohne Schaden von der Finanzierung zu lösen und beispielsweise eine Umfinanzierung zu einem deutlich geringeren Zinssatz zu erreichen.

KFZ- Finanzierungen (kreditfinanziert oder geleast) lassen sich auf diese Weise auflösen und rückabwickeln, ganz gleich aus welchem Grund Sie sich vom Fahrzeug trennen wollen.

Wir prüfen Ihren Vertrag gern kurzfristig auf das Bestehen des Widerrufsrechts und geben Ihnen einen Überblick über die Ihnen zustehenden Rechte und die wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs.

Gerne übernehmen wir auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung.