Zebrastreifen und Radfahrer

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Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn…

Ein alltägliches Bild im Straßenverkehr ist, wenn Fahrradfahrer einen Zebrastreifen auf ihrem Fahrrad überqueren. Selbstverständlich ist es für den Fahrradfahrer einfacher, als abzusteigen und sein Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben, insbesondere wenn aufmerksame Fahrzeugführer anhalten und ihm die Überfahrt ermöglichen. Wenn jedoch etwas passiert, sind die Konsequenzen für den Fahrradfahrer erheblich.

Regelmäßig kommt es im Straßenverkehr zu Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Dass diese Unfälle meistens mit erheblichen Verletzungen auf Seiten der Fahrradfahrer enden, liegt auf der Hand. Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Mai 2019 erneut mit der Frage der Benutzung eines Zebrastreifens durch einen Radfahrer auseinandersetzen. Auch hier hatte ein Fahrradfahrer einen Zebrastreifen überquert und war mit einem Pkw im Fahrbahnbereich kollidiert. Der Fahrradfahrer wendete hier ein, dass er nicht gefahren sei sondern, in Fußgängergeschwindigkeit, sitzend auf dem Sattel sich vom Boden abgestoßen habe. Er habe sich nur das Absteigen erspart, sei jedoch einem Fußgänger gleichzusetzen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kommt es hierauf jedoch nicht an. Unstreitig war der Fahrradfahrer nicht von seinem Fahrrad abgestiegen, ob er sich mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt oder fährt, sei unerheblich. Der Fahrradfahrer war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt.

Nach dem Oberlandesgerichts Hamm genießen Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, nicht den Schutz des § 26 Satz 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind Sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

Mit Beschluss vom 27.05.2019 bestätige das Oberlandesgericht Hamm eine 50 %-ige Mithaftung des Fahrradfahrers, bei einer Kollision mit einem rechtsabbiegenden Kraftfahrzeug auf einem Fußgängerüberweg im Fahrbahnbereich.

Hierbei ist die Entscheidung des OLG Hamm kein Einzelfall. In der Regel wird eine Mithaftung des sich auf dem Fahrrad befindenden Radfahrers, in diesem Bereich auch von anderen Gerichten angenommen.

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