Aussteigen aus dem Fahrzeug und Anscheinsbeweis

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Kommt es beim Ein- oder Aussteigen zur Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der ein- oder ausgestiegen ist, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt hat, wobei entscheiden ist, dass sich der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang (zeitlich und örtlich) mit dem Vorgang des Ein- oder Aussteigens ereignet hat. Bei dem Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ist daher ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Der notwendige Abstand richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles.
(LG Kleve, Urteil vom 06.05.2016 -5 S 88/15-). In dem Vorgenannten, von dem Landgericht Kleve entschiedenen Fall, hat das Gericht einen Seitenabstand von einem Meter für ausreichend gehalten.

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