Das sog. Werkstattrisiko hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen

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Nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko (vgl. BGH 29.10.1974, VI ZR 42/73; OLG Stuttgart 22.10.2003, 4 U 131/03; OLG Saarbrücken 29.02.2012, 4 U 112/11) hat der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich den von der mit der Instandsetzung beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, wobei auch der Betrag, den der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht für notwendig erachtet, geschuldet wird, da das Risiko von Mehrkosten unsachgemäßer oder nichterforderlicher Reparaturmaßnahmen der Schädiger zu tragen hat. So hat das Amtsgericht Rottweil in einem Rechtsstreit, bei dem es um die Erstattung der Kosten für die Endreinigung des Fahrzeuges geht, diese Kosten dem Geschädigten unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko in voller Höhe zugesproche.
(AG Rottweil, Urteil vom 18.04.2013, 2 C 565/12).

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