Der klassische Kreisverkehr wird durch eine Kombination der Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ und „Kreisverkehr“ gekennzeichnet. Die Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorfahrt. Bei doppelspuriger Zufahrt gilt folgende Regel: Wer links einfährt und auf die innere Kreisbahn fahren möchte, muss beim Verlassen den Vorrang des auf der äußeren Kreisbahn fahrenden Fahrzeuges beachten. Wer vor dem Verlassen des Kreisverkehrs nicht rechtzeitig auf die äußere rechte Spur kommt, muss nochmals eine „Runde drehen“, um dann rechtzeitig auf die äu-ßere Kreisbahn überzuwechseln.

Bei dem unechten Kreisverkehr, der auch kreisförmiger Knotenpunkt genannt wird und vor allem in Wohngebieten vorkommt, gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Hier hat somit der Einfahrende Vorrang.

Wenn im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall keine Bremsspuren vorhanden sind, darf dieser Umstand nicht als „Anscheinsbeweis“ dahingehend verwertet werden, dass mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren wurde. Wenn bei einem Unfall Fahrzeuge mit eingebautem ABS beteiligt sind, sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine geringe Geschwindigkeit, noch gegen eine Vollbremsung.
(OLG Naumburg, 10 U 11/13)

Vor einem abgesenkten Bordstein darf nicht geparkt werden. Die Absenkung muss jedoch klar erkennbar sein. Dies bedeutet, dass im Anschluss an die Absenkung der Bordstein wieder höher werden muss. In unmittelbarer Nähe der Absenkung muss es daher eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gebe.
(KG Berlin, 3 Ws (B) 291/15)

Grund­sätz­lich spricht bei ei­nem Auf­fahr­un­fall der sog. Be­weis des ers­ten An­scheins für ein al­lei­ni­ges Ver­schul­den des Auf­fah­ren­den. Je­doch gilt die­ser Grund­satz nicht un­ein­ge­schränkt. Ei­ne sol­che Aus­nah­me gilt insbeson­de­re dann, wenn das vo­raus­fah­ren­de Fahr­zeug wäh­rend ei­ner Grün­pha­se oh­ne zwin­gen­den Grund stark ab­bremst, so­dass das nach­fol­gen­de Fahr­zeug auf das ab­brem­sen­de Fahr­zeug auf­fährt. In die­ser Kons­tel­la­ti­on ist so­mit der ge­gen den Auf­fah­ren­den spre­chen­de An­scheins­be­weis er­schüt­tert (LG Saar­brü­cken, Ur­teil vom 20.11.2015, Az. 13 S 67/15).

Kann das Land, wel­ches die Mäh­ar­bei­ten ver­an­lasst hat­te, nach­wei­sen, dass vor Be­ginn des Mäh­vor­gan­ges die er­for­der­li­chen und zu­mut­ba­ren Si­che­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt wur­den, so han­delt es sich im Fal­le ei­nes Scha­dens, wel­cher durch die Mäh­ar­bei­ten ver­ur­sacht wur­de, um ein un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis im Sin­ne des § 17 Abs. 3 StVG. Da­bei wird kei­ne ab­so­lu­te Un­ver­meid­bar­keit vo­raus­ge­setzt.

Das OLG Hamm hat mit Ur­teil vom 03.07.2014 ent­schie­den, dass das Vor­lie­gen ei­nes un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis­ses bei ei­nem Un­fall ge­mäß § 17 Abs. 3 StVG kei­ne ab­so­lu­te Un­ver­meid­bar­keit vo­raus­set­ze. Es rei­che aus, wenn vor Durch­füh­rung der Mäh­ar­bei­ten die er­for­der­li­chen und zu­mut­ba­ren Si­che­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt wur­den. Un­zu­mut­bar sei es nach Auf­fas­sung des Ge­richts insbeson­de­re, ei­ne gro­ße Ra­sen­flä­che zu­vor auf et­wai­ge Stei­ne ab­zu­su­chen oder ei­ne mit­führ­ba­re Schutz­pla­ne auf­zu­stel­len. Es rei­che viel­mehr aus, dass der an der Zug­ma­schi­ne an­ge­brach­te Mä­haus­le­ger dem all­ge­mei­nen Stand der Tech­nik ent­spricht und über ei­ge­ne Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen, wie bei­spiels­wei­se ei­nen Ket­ten­schutz, ver­fügt.

Auf Parkplätzen findet § 8 Abs. 1 StVO nur Anwendung, wenn die Fahrbahnen so eindeutig Straßencharakter haben, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, deutlich im Vordergrund steht.

LG Saarbrücken – 13 S 132/14 – (ZfS 2045, 201)

  1. Die in der Regel angemessene Prüffrist des Versicherers von vier bis sechs Wochen beginnt ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
  2. Bei der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft, weshalb es dem Anspruchssteller allein deshalb zuzumuten ist, vor einer Klageerhebung eine Mindestfrist von vier Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten.
  3. Eine angemessene Ermittlungsfrist liegt auch im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter.

LG Würzburg – 62 O 2323/13 – (SVR 2015,30)

Steht ein Schulbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht und wird ein zu dem Schulbus über die Fahrbahn laufender Schüler von einem Pkw erfasst, der mit Tempo 20 km/h am Bus vorbeifährt, muss sich der geschädigte Schüler ein Mitverschulden mit 25 % zurechnen lassen. Der Kraftfahrer muss andererseits in einer solchen Situation mit Personen rechnen, die den Bus noch erreichen wollen und deshalb den direkten Weg über die Straße wählen.

(OLG Koblenz – 12 U 806/11 – (NZV 2014,31))

  1. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
  2. Davon ist nicht auszugehen, wenn von der Tat bis zur Vorlage beim Rechtsbeschwerdegericht ein Jahr und 8 Monate vergangen sind und dem Betroffenen keine Verfahrensverzögerung anzulasten ist.

(OLG Zweibrücken – 1 Ss Bs 41/13 – (NZV 2014, 479))

Die Verhängung eines Fahrverbotes kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

(OLG Hamm – 3 RBs 256/13 – (ZfS 2014, 111)