Wird ein Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen schweren Unfall verwickelt, kann er häufig den ihn belastenden Beweismitteln nichts entgegensetzen. So kann es im Zivilprozess zu einer Mithaftung oder gar einem Unterliegen des Geschädigten kommen.

Abhilfe könnte hier die „Dash-Cam“ schaffen. Hierbei handelt es sich um eine kleine Videokamera, welche im Kfz an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, sodass sämtliche Verkehrsvorgänge aufgezeichnet werden können.

Trotz den zu Recht bestehenden datenschutzrechtlichen Zweifeln über die Zulässigkeit solcher „Dash-Cams“ ist das Amtsgericht München der Auffassung, dass die Verwertung eines solchen Videos im Einzelfall zulässig sein kann. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit der „Dash-Cam“ gefertigte Aufnahmen nicht anders als beliebige Urlaubsfotos oder Urlaubsfilme zu bewerten seien, die sozial anerkannt sind.

Außerdem mache es keinen Unterschied, ob man sich unmittelbar nach oder vor einem Unfall derartige Beweismittel beschaffe und anschließend im Prozess verwerte.

Fraglich ist jedoch, ob diese Güterabwägung auch in der Berufungsinstanz Bestand haben wird.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Einsatz einer „Dash-Cam“ als Beweismittel trotz der bereits genannten datenschutzrechtlichen Bedenken im Einzelfall zulässig sein kann. Schließlich kommt es nur darauf an, ob im Einzelfall der Justizgewährungsanspruch des Geschädigten bzw. Klägers als hochrangiger zu bewerten ist als das durch die Benutzung der „Dash-Cam“ tangierte Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Seit der letzten Reform im Frühjahr des Jahres 2014 müssen Handysünder tiefer in die Tasche greifen. Statt bisher 40,00 EUR fallen nunmehr 60,00 EUR Bußgeld an, wenn man sich mit dem Handy am Steuer erwischen lässt.

Wie bisher, wird die Tat mit einem Punkt geahndet. Dies führt zu einer Verschärfung, nachdem nunmehr statt 18 Punkte, bereits 8 Punkte ausreichen, um seine Fahrerlaubnis zu verlieren.

Grundlage dieses Verbotes ist der § 23 der Straßenverkehrsordnung. Diesen haben sich die Richter am Oberlandesgericht Hamm in einem Fall (Az. RBs1/14) genauer angesehen. In dem § 23 StVO ist geregelt, dass der Autofahrer das Mobiltelefon dann benutzen darf, solange der Wagen steht und der Motor abgeschaltet ist.

In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall stand der Fahrer des Fahrzeugs an einer roten Ampel. Das moderne Fahrzeug war mit einer „Start-Stop“-Funktion ausgerüstet, wodurch der Motor im Stand ausgeschaltet wurde.

Getreu des Wortlautes des § 23 StVO entschieden die Richter am OLG Hamm, dass der telefonierende Fahrer nicht mit einem Bußgeld zu bestrafen sei. Es komme nicht darauf an, wo der Fahrer mit seinem Fahrzeug stehe und ob er durch eine aktive Handlung den Motor des Fahrzeugs selbst abgeschalten habe. Hierüber sage der Gesetzestext nichts aus. Entsprechend des Analogieverbotes im Strafrecht verbiete sich somit eine Bestrafung.

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Tut er dies nicht, kann ihn für einen Unfall eine mithaft von 1/3 treffen.

OLG Hamm – 9 U 12/13 – (NZV 2014, 176)

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40% angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.

OLG Celle – 322 SsRs 280/13 – (NZV 2014, 232)

Im Falle eines Verkehrsunfalles hat der Geschädigte ein schüt­zens­wer­tes Interesse daran, sich über den Umfang sowie die Art der an seinem Pkw eingetretenen Schädenmöglichst umfassend zu informieren.

Daraus resultiert das Recht des Geschädigten, bei erwartetem Über­schrei­ten einer bestimmten Bagatellschadensgrenze einen geeigneten tech­ni­schen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragten. Die dafür entstehenden Kosten hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schä­di­gers bzw. der Schädiger selbst als Teil des Schadensersatzes zu tragen.

Die sogenannte Bagatellschadensgrenze ist nach Auffassung des BGH dann überschritten, wenn die Höhe des Fahrzeugschadens vor­aus­sicht­lich mindestens 750,00 EUR beträgt.

Ist man sich als Geschädigter über die voraussichtliche Schadenshöhe nicht im Klaren, so ist es sinnvoll, zunächst einen Kostenvoranschlag ein­zu­ho­len, damit man im Nachhinein nicht auf den Sach­ver­stän­di­gen­ko­sten sitzen bleibt.

Ist ein Auffahrunfall darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des vor­aus­fah­ren­den Pkw beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung gerutscht ist, so dass dessen Fahrzeug wegen des abgewürgten Motors ruckartig ste­hen­ge­blie­ben ist, so trifft diesen eine Mithaftung von mindestens 25 %, entschied das Landgericht Hagen (Beschluss vom 12.12.2012, Ak­ten­zei­chen: 7 S 100/2012).
Ausschlaggebend für die Mithaftung des Vorausfahrenden ist ins­be­son­de­re, dass das Abrutschen von der Kupplung und der darauf folgende Mo­tor- und Fahrzeugstillstand für den Hintermann ohne erkennbare Vor­war­nung geschieht.

Anders sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen sich ein Ste­hen­blei­ben des Vordermannes für den Hintermann ohne weiteres abzeichnet. Ei­ne mögliche Fallkonstellation wäre beispielsweise das ruckartige An­fah­ren des Vordermannes über eine Strecke von mehreren Metern, da hier dessen Anfahrschwierigkeiten für den Hintermann oh­ne weiteres wahrnehmbar sind. Daher bleibt es in dem genannten Bei­spiel bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte am 08.08.2014 über einen Eilantrag eines erheblich alkoholisierten Fahrradfahrers zu entscheiden.
Der Antragsteller befuhr im Juli 2013 nach dem Besuch eines Festes mit seinem Fahrrad ohne Licht eine öffentliche Straße. Hierbei geriet er in eine Verkehrskontrolle der Polizei. Die von der Polizei veranlasste Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 ‰. Das mit dem Fall befasste Amtsgericht verurteilte den Trunkenheitsfahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe.Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr im März 2014 von der Verurteilung. Sie forderte den Fahrradfahrer auf, binnen zwei Monaten eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zu seiner Fahreignung durchführen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Fahrradfahrer nicht nach, so dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis entzog und darüber hinaus ihm das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrad und Mofa untersagte. Die Behörde ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an, so dass der Fahrradfahrer sich nunmehr an das Verwaltungsgericht Neustadt wandte, um dort im Eilverfahren feststellen zu lassen, dass die Maßnahme rechtswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt. Die erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Selbst wenn der Antragsteller ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt habe, habe er am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand teilgenommen. Dies stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Ebenso sei die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern offensichtlich rechtmäßig. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.

Fazit:

Eine Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn kein Kraftfahrzeug benutzt wurde.

Das Auto stehen zu lassen und ein Fahrrad zu nehmen hilft nicht weiter.