Kündigung trotz Interessenausgleich mit Namensliste unwirksam

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Unsere Kanzlei war für einen Arbeitnehmer im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste vor dem Arbeitsgericht Stuttgart erfolgreich und konnte erreichen, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht Stuttgart für unwirksam erklärt worden ist.

Nach der von uns im Prozess eingebrachten Auffassung löst eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis trotz Interessenausgleich mit Namensliste nicht auf, wenn die Kündigung gegen Ziffer 4.4 des Manteltarifvertrags Metall Nordwürttemberg-Nordbaden verstößt. Da unser Mandant im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf diesen Arbeitsvertrag enthalten hatte, er gleichzeitig das 53. Lebensjahr vollendet hatte und mehr als 3 Jahre im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt war, ist das Arbeitsverhältnis trotz Interessenausgleich mit Namensliste ordentlich betriebsbedingt nicht kündbar. Diese Auffassung hat das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.08.2014 ausdrücklich bestätigt und die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zugunsten unseres Mandanten für unwirksam erklärt.

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