Die „Dash-Cam“ – Das ultimative Beweismittel?

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Wird ein Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen schweren Unfall verwickelt, kann er häufig den ihn belastenden Beweismitteln nichts entgegensetzen. So kann es im Zivilprozess zu einer Mithaftung oder gar einem Unterliegen des Geschädigten kommen.

Abhilfe könnte hier die „Dash-Cam“ schaffen. Hierbei handelt es sich um eine kleine Videokamera, welche im Kfz an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, sodass sämtliche Verkehrsvorgänge aufgezeichnet werden können.

Trotz den zu Recht bestehenden datenschutzrechtlichen Zweifeln über die Zulässigkeit solcher „Dash-Cams“ ist das Amtsgericht München der Auffassung, dass die Verwertung eines solchen Videos im Einzelfall zulässig sein kann. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit der „Dash-Cam“ gefertigte Aufnahmen nicht anders als beliebige Urlaubsfotos oder Urlaubsfilme zu bewerten seien, die sozial anerkannt sind.

Außerdem mache es keinen Unterschied, ob man sich unmittelbar nach oder vor einem Unfall derartige Beweismittel beschaffe und anschließend im Prozess verwerte.

Fraglich ist jedoch, ob diese Güterabwägung auch in der Berufungsinstanz Bestand haben wird.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Einsatz einer „Dash-Cam“ als Beweismittel trotz der bereits genannten datenschutzrechtlichen Bedenken im Einzelfall zulässig sein kann. Schließlich kommt es nur darauf an, ob im Einzelfall der Justizgewährungsanspruch des Geschädigten bzw. Klägers als hochrangiger zu bewerten ist als das durch die Benutzung der „Dash-Cam“ tangierte Recht auf informelle Selbstbestimmung.

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