Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz in Kraft getreten, welches den §§ 20 a IfSG in das Infektionsschutzgesetz einbrachte. Die Regelung des §§ 20 a IfSG sieht vor, dass Beschäftigte im Gesundheitssystem und in der Gesundheitsversorgung ihren Impfstatus nachzuweisen haben.
Die Neuregelung wirft viele Fragen in arbeitsrechtlicher Hinsicht auf:
Welche Einrichtungen sind betroffen?
§ 20a IfSG zählt sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, welche vorliegend betroffen sind, explizit auf. Hinzu kommen jedoch jene Personen, welche sich im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur kurzfristig (wenige Minuten) in den genannten Einrichtungen aufhalten. Dies betrifft beispielsweise rechtliche Betreuer, wenn sie in genannte Einrichtungen gehen, um ihrer Tätigkeit nachzugehen, oder auch Friseure, die vor Ort Dienstleistungen anbieten.
Wer gilt als im Gesundheitssystem oder Gesundheitsversorgung tätig? Betrifft dies auch Ehrenamtliche oder Praktikanten?
Die Regelung soll all jene Personen erfassen, welche nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind. Sowohl Ehrenamtliche als auch Praktikanten fallen somit unter die Regelung zur Impfpflicht. Nicht erfasst sind jedenfalls besuchende Personen (Angehörige) oder nur am Gebäude tätige Arbeitsende (Bauarbeiter etc.).
Gibt es Ausnahmen aus religiösen Gründen?
Ausnahmen von der Impfpflicht aus religiösen Gründen sind nicht vorgesehen, das Gesetz sieht lediglich Ausnahmen aus medizinisch indizierten Gründen vor.
Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen und wie müssen sie dies tun?
Betroffene Personen müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie geimpft sind. Dies ist ein Impfnachweis über vollständige Impfung im Sinne der Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts für Schutzimpfungen. Bei einer genesenen Person besteht diese beispielsweise aus einer verabreichten Impfstoffdosis oder aus der Kombination einer Impfung und positiven Antikörpertest.
Welche Folgen können sich für die betroffene Person ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Können die geforderten Nachweise nach Aufforderung des Arbeitgebers diesem nicht vorgelegt werden, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Personen der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zu melden. Das Gesundheitsamt ist sodann berechtigt und verpflichtet, das weitere Vorgehen zu bestimmen. Es kann für die betroffene Person ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung aussprechen. Dies dürfte zum Verlust des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber führen. Daneben können Bußgelder gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.
Personen, welche zum Zeitpunkt der Nachweispflicht noch nicht in der betroffenen Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, dürfen ihre Tätigkeit ohne entsprechenden Impfnachweis nicht antreten.
Insgesamt ergeben sich aus dem neuen §§ 20 a IfSG eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Konstellationen, welche an der ein oder anderen Stelle anwaltliche Beratung sinnvoll machen.
Wir stehen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern selbstverständlich bei der Umsetzung der neuen Regelung zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie zum aufgeworfenen Komplex Fragen haben.