Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Tilgungsleistungen
Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (XII ZB 233/21) entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils zusätzlich die Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen berücksichtigt werden, die ein Unterhaltspflichtiger auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt.
Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den Wohnvorteil nicht und ist gleichzeitig der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass – je nach Einzelfall – die Tilgung gestreckt wird, also auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Klargestellt hat der BGH, dass eine vollständige Aussetzung der Tilgung nicht verlangt werden kann.
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