Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kassierte der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, die aktuell veröffentlicht wurden, die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 – dies zumindest soweit es um die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsprechungsraum geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils zu den Widerrufsbelehrungen vom 26.03.2020 ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers wäre, da dieser in der Gesetzesbegründung zur Belehrungspflicht und -form genau so formuliert und begründet wurde.

Würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun den Willen des Gesetzgebers aushebeln, so würde ein Verfassungsprinzip außer Kraft gesetzt. Daher steht der deutschen Rechtsprechung der Weg zur Anwendung der EuGH–Rechtsprechung nicht frei.

Darlehensnehmer sollten daher allein auf Grundlage der EuGH–Rechtsprechung vom 26.03.2020 einen Widerruf von Darlehen nicht erklären. Auch können Darlehen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, heute idR nicht mehr widerrufen werden, da ab diesem Zeitraum die Widerrufsmöglichkeit gesetzlich auf ein Jahr und zwei Wochen begrenzt ist.

Zum 01.04.2020 tritt Art.240 § 3 EGBGB in Kraft, der einen Corona- Schutz in Verbraucherkredite einführt. Es wird ein „Schutzzeitraum“ vom 01. April 2020 bis 30.06.2020 eingeführt,
in welchem Raten für ein Verbraucherdarlehen für bis zu drei Monate gestundet werden, wenn durch die Corona- Krise Einnahmen beim Darlehensnehmer wegbrechen. Außerdem dürfen Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit im genannten Zeitraum nicht als Begründung für eine Darlehenskündigung genutzt werden.

Bisher findet diese Regelung nur Anwendung auf Verbraucher, die Bundesregierung ist jedoch ermächtigt, sie auf Kleinstunternehmen auszuweiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung dieser neugeschaffenen Schutzrechte Ihrer Bank gegenüber. Denn die individuelle Umsetzung stellt sowohl Banken als auch Verbraucher vor neue Herausforderungen – hier stehen wir gerne an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

Wenn Sie einen Immobilienkredit mit hoher Zinslast bedienen oder einen Fahrzeugkauf finanziert haben oder ein Fahrzeug geleast haben, von welchem Sie sich gerne lösen möchten, so könnte das aktuelle Urteil Ihr Ausweg sein:
Mit Datum vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Kreditrecht in einem ganz wesentlichen Punkt gegen die europäischen Vorgaben verstößt:

Wenn Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, so hat dies klar und deutlich und leicht verständlich zu erfolgen, so die europäische Vorgabe. Die deutsche Regelung jedoch sieht mehrere Verweise auf unterschiedliche Normen in mehreren deutschen Gesetzen vor. Der deutsche Verbraucher ist also gezwungen, mehrere Gesetzestexte zu studieren, um herauszufinden, wann seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Und genau dies, so der EuGH, verstößt gegen europäisches Recht und führt dazu, dass die deutsche Regelung nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Was bedeutet dies nun für den deutschen Verbraucher:

  • Wenn Sie Ihren Darlehensvertrag nach dem 11.6.2010 abgeschlossen haben und
  • dies als Verbraucher (oder Existenzgründer), nicht als Unternehmer, taten,

dann dürfte Ihr Darlehensvertrag noch heute mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufbar sein.

Der Widerruf eröffnet Ihnen den Weg, sich wirtschaftlich ohne Schaden von der Finanzierung zu lösen und beispielsweise eine Umfinanzierung zu einem deutlich geringeren Zinssatz zu erreichen.

KFZ- Finanzierungen (kreditfinanziert oder geleast) lassen sich auf diese Weise auflösen und rückabwickeln, ganz gleich aus welchem Grund Sie sich vom Fahrzeug trennen wollen.

Wir prüfen Ihren Vertrag gern kurzfristig auf das Bestehen des Widerrufsrechts und geben Ihnen einen Überblick über die Ihnen zustehenden Rechte und die wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs.

Gerne übernehmen wir auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH, Heusenstamm ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter bestimmte den Termin zur Forderungsanmeldung auf den 31.12.2019.

Wenn Sie diesen Termin verpasst haben, so können Sie Ihre Ansprüche auch jetzt noch zur Anmeldung bringen. Aufgrund der Fristversäumnis entsteht Ihnen lediglich eine geringe Gebühr, welche sich nach dem GKG- Kostenverzeichnis auf 20 € beläuft. Der zuständige Insolvenzverwalter hat diese nachträglich gemeldeten Ansprüche nach Prüfung zur Tabelle aufzunehmen, sie sind mit den fristgerecht gemeldeten Ansprüchen gleich zu behandeln.

Zu beachten ist insoweit aber, dass eine nachträgliche Meldung von Ansprüchen nur bis zum Schlusstermin beim Insolvenzgericht möglich ist.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und übernehmen auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle für Sie.

Für umfassende Informationen zu all Ihren rechtlichen Möglichkeiten laden wir Sie herzlich zu unserer Informationsveranstaltung am 23.01.2020 ein.

Anfang Dezember wurde nun das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH eröffnet und die Frist zur Forderungsanmeldung auf 31.12.2019 bestimmt! Was bedeutet dies nun konkret für Anleger der PIM Gold GmbH?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung Ihrer Forderung beim Insolvenzverwalter und bei der Durchsetzung all Ihrer Rechte aus einer Kapitalanlage bei PIM Gold. Wir helfen Ihnen effektiv zudem, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Der Goldhändler aus Heusenstamm geriet nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Durchsuchungen der Geschäftsräume in die Schlagzeilen. „Schneeballsystem um Anlegergelder“ hieß der Verdacht. Neu eingeworbene Kundengelder seien im großen Umfang dazu eingesetzt worden, um Altanleger auszuzahlen und die Provisionen der Vermittler zu bedienen. Der legale Geschäftsanteil bei PIM Gold soll hingegen klein gewesen sein. Lediglich zwanzig Prozent des Umsatzes im Jahr 2016 seien auf den klassischen Verkauf von Gold und Schmuck sowie auf Altgoldhandel zurückzuführen, so das Handelsblatt im September diesen Jahres.

Anfang Dezember wurde nun das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH eröffnet. Was bedeutet dies nun konkret für Anleger der PIM Gold GmbH?
Für jeden, der aktuell Beträge bei der PIM Gold angelegt hat, besteht das Risiko eines Totalverlusts seiner Gelder oder die Rückzahlung allein in Höhe der Insolvenzquote. Forderungen gegen die PIM Gold aus Anlageverträgen und auch aus möglichen Schadensersatzansprüchen müssen jedoch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, damit die Anleger im Insolvenzverfahren teilnehmen.
Für diejenigen, die tatsächlich Gold erworben haben, können besondere Zugriffsrechte auf den gefundenen Goldbestand bestehen. Hierfür sind jedoch einige rechtliche Hürden zu nehmen, deren Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat. Nicht jeder wirksam abgeschlossene Vertrag führt automatisch zu Eigentum am Gold, welches bei PIM Gold sichergestellt wurde.
Zuletzt sollten sich sog. Altanleger, die Gelder von der PIM zurückerhalten haben, gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wappnen. Über die Regelungen der Insolvenzordnung können Geschäfte der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung angefochten und rückgängig gemacht werden.

Neben den nun aktuellen insolvenzrechtlichen Fragestellungen sind auch Schadensersatzansprüche gegen weitere am Geschäft beteiligte Personen und Gesellschaften möglich. Nur wenn die Information und Aufklärung vollständig und richtig erfolgte, wusste der Anleger auch, auf welches Risiko er sich einlässt. Ist dies nicht erfolgt, so können hier Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens entstehen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung all Ihrer Rechte aus einer Kapitalanlage bei PIM Gold und helfen Ihnen effektiv, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
In Kürze planen wir hierzu eine Informationsveranstaltung in unseren Kanzleiräumen – bei Interesse können Sie sich bereits jetzt unter info@kpmbb.de melden, wir senden Ihnen dann gerne eine Einladung zu.