Das OLG Stuttgart hat in einem neueren Beschluss (11 UF 100/15) festgelegt, dass beim Trennungsunterhalt eine konkrete Bedarfsberechnung erst ab einem Bedarf in Höhe von ca. 5000,00 € in Betracht kommt.

Konkrete Bedarfsberechnung bedeutet, dass der Unterhalt nicht mit einer Quote, wie sie die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der OLGs vorsehen, berechnet wird. Vielmehr muss/kann der Unterhaltsberechtigte die einzelnen Beträge, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt, konkret darlegen und beweisen. Der Unterhaltsberechtigte muss dann also genau auflisten, was er für den monatlichen Lebensunterhalt an Mietkosten, Verpflegung, etc. benötigt. Dadurch kann schnell ein höherer Bedarf zusammenkommen, als evtl. bei quotaler (üblicher) Berechnung des Unterhalts sich ergibt.

Eine konkrete Bedarfsberechnung ist dann vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH, FamRZ 2012, 947). Wo diese Grenze für eine konkrete Bedarfsermittlung zu ziehen ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Das OLG Stuttgart hat nun die Auffassung vertreten, dass diese konkrete Berechnung des Bedarfs erst ab einem Bedarf von 5000,00 € in Betracht kommt und im zu entscheidenden Fall trotz eines bereinigten Einkommens beider Ehegatten abgelehnt.

Begründet wurde dies damit, dass angesichts des im Jahr 2014 auf 34857 € gestiegenen Durchschnittseinkommens aller versicherungspflichtig Beschäftigten es nicht gerechtfertigt sei, besonders günstige Einkommensverhältnisse bereits bei 3/7 oder 2.500,00 € anzunehmen, wie dies einige Leitlinien anderer OLGs vorsehen. Der BGH habe zwar in der Vergangenheit das Verlangen der OLGs nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, wenn der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100,00 € verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche Ermessen abgestellt.

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat im Internet ein Informationsportal eingerichtet, in dem umfangreiche Informationen zum Thema Scheidung und Unterhalt veröffentlicht werden.

Nähere Einzelheiten können unter www.scheidung.org abgerufen werden.

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Karlsruhe, Bamberg, Nürnberg, München und Zweibrücken) haben zum 01.01.2016 ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die Änderungen betreffen die Erhöhung des Bedarfs volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand (z.B. Studierende, Auszubildende) von bislang 670 € auf nun 735 € sowie die Einarbeitung der ebenfalls zum 01.01.2016 geänderten Tabellenwerke der Düsseldorfer Tabelle.

Bei den Süddeutschen Leitlinien handelt es sich um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende Fallgestaltungen. Die Leitlinien binden den Richter allerdings nicht, vielmehr soll dieser weiterhin eine angemessene Einzelfalllösung finden.

Der vollständige Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien kann auf der Homepage des OLG Stuttgart unter http://olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Unterhaltsrechtliche+Leitlinien abgerufen werden.

Zum 01.01.2016 erhöhen sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, so dass Kindern dann höherer Unterhalt zusteht.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt danach ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.

Die Erhöhung beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung. Ab 01.01.2017 steigt danach der Mindestunterhalt erneut an, so dass dann die Düsseldorfer Tabelle wieder geändert wird.

Auch der Bedarfssatz eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, steigt von bisher 670,00 € auf künftig 735,00 € an. Hier erfolgt eine Angleichung an den BaFöG-Höchstsatz.

Künftig richtet sich der Mindestunterhalt nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern unmittelbar am Existenzminimum des minderjährigen Kindes aus. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird künftig, beginnend zum 01.01.2016 alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf der Homepage des OLG Düsseldorf abrufbar (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/index.php).

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass beim Elternunterhalt der vorrangige Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bereits dann ausgeschlossen ist, wenn auch nur ein unterhaltspflichtiges Kind steuerliche Gesamteinkünfte über 100.00,00 € habe.

Grundsätzlich besteht für einen Unterhaltsberechtigten (Elternteil) die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt, allerdings ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltspflichtiger (Kind) mehr als 100.000,00 € steuerliche Gesamteinkünfte hat. Dann wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Behörden gewährt und die Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen die Kinder gehen auf den Sozialhilfeträger über.

Dies bedeutet, dass dann die Kinder des Unterhaltsberechtigten/Elternteils damit rechnen müssen, auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften dann anteilig für den Elternunterhalt. In diesem Fall hat der BGH ebenfalls entschieden, dass dem Kind, das weniger als 100.000,00 € steuerliche Gesamteinkünfte hat, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zusteht (§242 BGB), wenn es allein wegen des Vorhandenseins nichtprivilegierter Geschwister (mit steuerlichem Einkommen über 100.000,00 €) nicht auf eine Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.

Dies bedeutet aber nicht, dass das einkommensstarke Kind nun den gesamten ungedeckten Bedarf in voller Höhe ausgleichen muss. Dieses haftet allein auf die sich aus dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte aller vorhandenen Geschwister ergebende Quote. Bei der Berechnung seines Unterhaltsanteils werden also die Einkommen der an sich „ausgeschiedenen“ Geschwister berücksichtigt.

Am 15.09.2015 haben sich Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände auf Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht geeinigt.

Hintergrund ist die verbreitete Kritik an Gutachten in Familiensachen, wie z.B. elterlicher Sorge, die ohne festgelegte Standards erstellt werden und eine sehr weitreichende Wirkung für den Ausgang solcher Kindschaftsverfahren haben.

Die Experten haben gemeinsam auch mit dem Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht erarbeitet. Die drei wesentlichen Aspekte, an denen sich Gutachten messen lassen müssen, sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Sachverständige müssen in ihren Gutachten für alle nachvollziehbar darstellen, wie lange sie mit welchen Beteiligten gesprochen haben, welche Untersuchungsmethoden eingesetzt wurden und auf welchen unterschiedlichen Quellen ihre Empfehlungen beruhen.

Das Kabinett hat hierzu bereits einen Gesetzesentwurf verabschiedet.

Zum 01.08.2015 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Unterhaltsbeträge haben sich im Schnitt etwa um 10,00 bis 15,00 € erhöht.

Ursache dieser Änderung war das am 22.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Anhebung der steuerlichen Freibeträge und des Kindergelds. Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht. Der Differenzbetrag zum höheren Kindergeld (4,00 € mtl. je Kind) wird für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2015 an den bezugsberechtigten Elternteil nachbezahlt.

Beim Kindesunterhalt wird diese Erhöhung des Kindergeldes jedoch erst ab Januar 2016 berücksichtigt. Das bedeutet, dass bis einschließlich Dezember 2015 zwar der erhöhte Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, jedoch nur das Kindergeld in der bisherigen Höhe berücksichtigt wird. Dies ist in Art. 8 des Gesetzes zur Anhebung der steuerlichen Freibeträge und des Kindergeldes geregelt. Diese Übergangsregelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, da das Kindergeld auch bei allen einkommensabhängigen Sozialleistungen berücksichtigt werden muss. Damit sind erst ab Januar 2016 die neuen Beträge von 190/196/221 € zu berücksichtigen

Immer wieder stellen sich Eltern die Frage, wie lange ein Kind einen Unterhaltsanspruch hat, v.a. wenn nach der Schule z.B. erst ein sogenanntes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolviert wird.

In der Rechtsprechung, jüngst durch das OLG Hamm (Az: II-1 WF 296/14) wird eine Unterhaltspflicht der Eltern für ihr Kind auch während eines FSJ gesehen. Ziel des Jugendfreiwilligendienstes sei es, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Freiwilligen sollen neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen erwerben, die als Schlüsselkompetenzen auch Arbeitsmarktchancen verbessern können.

Vor diesem Hintergrund wird von der Rechtsprechung die Absolvierung eines FSJ im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf als angemessener Ausbildungsabschnitt auch dann angesehen, wenn bei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen Sozialen Beruf münden wird und das FSJ sich damit konkret auszahle. Außerdem werden berufliche Erfahrungen gesammelt und das Kind erhält Klarheit, ob es sich für einen Beruf eignet oder nicht. Damit stellt das FSJ auch eine Orientierungsphase dar. Allgemein anerkannt ist, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert.

Nach einem Urteil des BGH (XII ZR 61/13) kann ein Ehegatte, der dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht hat, nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.

Der BGH sieht hier einen Anspruch nach den Regeln des Auftragsrechts. Allerdings unterliegt dieser Befreiungsanspruch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben. Das Rechtsverhältnis wurzelt in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. So kann z.B. die Kündigung dieses Rechtsverhältnisses nur so erfolgen, dass der Auftraggeber/begünstigte Ehegatte anderweitig Fürsorge treffen kann. Der beauftragte Ehegatte (der die Sicherheit gestellt hat) muss den wirtschaftlichen Interessen des anderen in angemessener Weise Rechnung tragen, indem er z.B. diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans einräumt.

Kosten eines Scheidungsverfahrens sind außergewöhnliche Belastungen und können von der Steuer abgesetzt werden (vgl. FG Münster, Az: 4 K 1829/14 E).

Die Neuregelung aus dem Jahr 2013 steht dem nicht entgegen. Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens sind zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Ge-richtsverfahren aufgelöst werden kann. Diese Kosten sind daher außergewöhnliche Belastun-gen. Der Gesetzgeber habe laut Entscheidung des Finanzgerichts lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von allgemeinen Prozesskosten einschränken wollen. Nicht abzugsfähig sind allerdings Kosten eine Scheidungsfolgenvereinbarung.