Zum 01.01.2017 sind die Süddeutschen Leitlinien, die auch das OLG Stuttgart bei der Berechnung und Festsetzung von Unterhaltsansprüchen anwendet, geändert worden.

Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die Süddeutschen Leitlinien. Dadurch soll eine möglichst einheitliche Rechtsprechung erzielt werden. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Eine angemessene Lösung des Einzelfalls soll nicht angetastet werden.

Bund, Länder und Kommunen planen, nachdem sie sich über die Finanzierung geeinigt haben, dass das Alter der Kinder, die Unterhaltsvorschuss beanspruchen können, von derzeit 12 auf 18 Jahre hochgesetzt wird.

Außerdem soll die Begrenzung auf sechs Jahre Bezugshöchstdauer wegfallen. Die Sätze sollen je nach Alter zwischen 152 und 268 € liegen. Nach Einschätzungen der Beteiligten soll es dadurch zu einer Verdoppelung der Bezugsberechtigten kommen.

Bis zuletzt diskutierte man über die Finanzierung. Finanziert werden soll der Zuschuss insgesamt zu 40% vom Bund und zu 60% von den Ländern. Bisher war das Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel. Viele der Betroffenen erhalten Hartz IV-Leistungen und mussten die Unterhaltsvorschussleistungen anrechnen lassen. Um hier Anreize zu schaffen, soll ab einem Bruttomonatseinkommen von 600 € und mehr Unterhaltsvorschuss beantragt werden können.

Der Regress beim zahlungsunwilligen Elternteil ist weiterhin möglich. Allerdings ist dieser oft ergebnislos, da dieser selbst über nicht ausreichend Einkommen verfügt.

Zum 01.01.2017 wird erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. U.a. beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe), dann 342 € statt bisher 335 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 393 € statt bisher 384 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 460 € statt bisher 450 € monatlich fällig. Der Bedarf des volljährigen Kindes (4. Altersstufe) beträgt künftig in der ersten Einkommensgruppe 527 € statt bisher 516 €.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zur Änderung der Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurden entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst und wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben worden.

Ansonsten bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zuletzt zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Veränderungen können sich noch durch eine geplante Erhöhung des Kindergelds ergeben. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Das Kindergeld soll 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 €, für ein drittes Kind auf 198 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 € erhöht werden. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen.

In einer ersten Entscheidung des BGH nach der Neuregelung des Umgangsrechts im Jahr 2013 hat der BGH entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht genügt, das Umgangsrecht des leiblichen Vaters abzulehnen.

Aus einer Beziehung der Mutter mit dem leiblichen Vater gingen Kinder hervor. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder mit einem anderen Mann verheiratet und lebt mit diesem auch wieder zusammen. Seit Geburt der Kinder verlangte der leibliche Vater immer wieder Umgang.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, beantragte der leibliche Vater erneut eine Umgangsregelung. Während das Amtsgericht wiederum einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet hatte, hat das OLG auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.

Diese Entscheidung des OLG hob der BGH auf. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe – hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene. Diese Neuregelung sei mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür sei die vom EGMR zuvor unter anderem auch in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK gewesen. Nach dem BGH beruhe die Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen, da die Gerichte die Kinder nicht angehört hatten. Zudem hatten die Eltern die Kinder nicht über ihre wirkliche Abstammung informiert.

Nach der Entscheidung des BGH ist nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt. Das Kind sei vor einer Anhörung beziehungsweise einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Würden sich die rechtlichen Eltern weigern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trage.

Eine ablehnende Haltung der Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, sie seien mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt reicht für den Ausschluss des Umgangsrechts des leiblichen Vaters nicht aus.

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung beschlossen, dass ausnahmsweise ein Familienunterhaltsanspruch in Form der Zahlung einer Geldrente entsteht, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird und ihm dadurch ein besonderer persönlicher Bedarf in Form der anfallenden Heim- und Pflegekosten entsteht (BGH XII ZB 485/14).

Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus, wobei diesem mindestens ein Eigenbedarf in Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu belassen ist. Der Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten richtet sich nach den §§ 1360,1360a BGB über den Familienunterhalt. Anders als sonst im Familienrecht können beide Ehegatten sowohl zum Familienunterhalt berechtigt und verpflichtet sein, der eine etwa zu finanziellen Beiträgen und der andere zur Haushaltsführung. Familienunterhalt ist nach den konkreten Verhältnissen, nicht generell nach Mindestbedarfssätzen zu bemessen. Was zum Familienbedarf nach dem Zuschnitt der Ehe gehört, entscheiden beide Ehegatten.

Ist ein Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, wird der Familienunterhalt überwiegend durch die Übernahme der Pflegeheimkosten erbracht. Daneben können aber auch Betreuungsleistungen (Besuche, Organisation der Pflege etc) als Familienunterhalt angesehen werden. Beim Bedarf des pflegebedürftigen Ehegatten setzt der BGH wie beim Elternunterhalt neben den Pflegeheimkosten auch ein angemessenes Taschengeld an. In vielen Fällen übersteigen die Kosten das Einkommen der Ehegatten, so dass ergänzend Sozialhilfe beantragt werden muss. In einem solchen Fall würde eine unbeschränkte Unterhaltspflicht den übrigen Familienmitgliedern Mittel entziehen, die diese für ihren eigenen Lebensbedarf benötigen. Daher wurde vom BGH eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung durch den eheangemessenen Selbstbehalt vorgenommen.

Am 31.08.2016 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der sogenannte Scheinvaterregress reformiert werden soll.

Vorgesehen ist ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter, welche Sexualpartner sie in der fraglichen Empfängniszeit hatte. Der Mann, der als rechtlicher Vater des Kindes Unterhalt gezahlt hat, soll so leichter seinen Regressanspruch gegen den eigentlichen Vater des Kindes durchsetzen können. Allerdings sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass der Scheinvater seinen Unterhalt nur für einen gewissen Zeitraum zurückverlangen kann.

Bemisst sich der Trennungsunterhalt nach Quoten, scheidet nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Az. 16 WF 59/15) in der Regel ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspreche.

Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die jeweilige Person bedürftig ist. Zur Deckung der Verfahrenskosten muss ein Beteiligter auch sein Vermögen einsetzen. Hierzu zählt auch der Anspruch eines Beteiligten auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Beteiligten. Nach § 1360a BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vorzuschießen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist und dies der Billigkeit entspricht. Die Leistungsfähigkeit für diesen Vorschuss richtet sich nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben. Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs (beim Ehegatten also derzeit mind. 1200,00 €) Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht dennoch einen solchen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss verneint. Zwar sei der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, allerdings zahle er Trennungsunterhalt nach Quoten an den anderen Ehegatten. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verstoße dann gegen den Halbteilungsgrundsatz und entspräche daher nicht der Billigkeit. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der den Verfahrenskostenvorschuss begehrende Ehegatte tatsächlich über Einkommen verfügt oder dieses nur fiktiv angerechnet wird. Beim Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss handele es sich um einen selbständigen Unterhaltsanspruch, weshalb der unterhaltsrechtliche Halbteilungsgrundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben muss.

Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusse kommt nach Auffassung des OLG Karlsruhe daher lediglich dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könne.

Schuldet ein Unterhaltspflichtiger Minderjährigen Kindesunterhalt, dann stellt sich oft die Frage nach einem Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit.

Gerade bei Selbständigen stellt sich diese Frage oft. Von ihnen wird nach der Rechtsprechung u.U. verlangt, dass sie ihre Tätigkeit aufgeben, wenn über Jahre hinweg nur Verluste erwirtschaftet wurden oder eine anderweitige nachhaltige Sicherung des Unterhalts ausgeschlossen ist. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls abgewogen. Zusätzlich wird dem Unterhaltspflichtigen eine Karenzzeit zugebilligt, die bis zu zwei Jahre betragen kann.

Es gibt aber Fälle, dass selbst dann der eigentlich Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen muss – wenn nämlich der betreuende Elternteil in der Lage ist, ohne Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Die ständige Rechtsprechung setzt hier zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Das OLG Dresden hat in einem solchen Fall kürzlich wieder die Ansicht des BGH verdeutlicht, wonach ab dem dreifachen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils es normalerweise der Billigkeit entspricht, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. OLG Dresden, 20 UF 875/15; BGH FamRZ 2013,1558). Darunter scheidet eine vollständige Enthaftung des eigentlich Barunterhaltspflichtigen jedoch aus.

Grundsätzlich sind Ehegatten an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte berechtigt, soweit es keine ausdrückliche andere Vereinbarung gibt. Dies bedeutet, dass bei Trennung ein Ehegatte auch nur die Hälfte des im Trennungszeitpunkt vorhandenen Guthabens abheben darf.

Hebt ein Ehegatte mehr ab, hat der andere einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Ehepartner sind am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Ist nichts anderes vereinbart worden, so ist dieses Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen.

Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie. Wer das Geld abgehoben habe, muss dies aber nachweisen. Trennungsbedingte Anschaffungen des abhebenden Ehegatten dienen allerdings nicht solchen Zwecken (vgl. auch OLG Bremen Az: 4 UF 181/13)

Der BGH hat in einer in den Medien vielbeachteten Entscheidung darauf hingewiesen, dass beim Elternunterhalt die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Zahlung eines Betreuungsunterhalts nach §1615 l BGB einer dritten Person gegenüber bei der Bemessung seiner Leistungspflicht zu berücksichtigen ist.

Im konkreten Fall könne sich der Unterhaltspflichtige, der mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, zwar nicht auf den Familienselbstbehalt (für Verheiratete) berufen. Allerdings ist eine eventuelle Unterhaltspflicht für die nichteheliche Lebensgefährtin als sonstige Verpflichtung gem. § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Ist das gemeinsame Kind, wie im vom BGH entschiedenen Fall, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Im konkreten Fall kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.