Der BGH hat mit Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17) entschieden, dass Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.

Diese Kosten gehören dann zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein geleistet wird. Die dafür entstehenden Kosten der Betreuung können daher lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden. Diese Betreuungskosten werden also nur dann relevant, wenn neben dem Kindesunterhaltsanspruch noch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Raum steht.

Zum 01.01.2018 wird erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. U.a. beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 348 € statt bisher 342 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 399 € statt bisher 393 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 467 € statt bisher 460 € monatlich fällig.

Zugleich führt die Erhöhung des Mindestunterhalts zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe. Bei der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erfolgt eine Anhebung um 5%, bei der sechsten bis zur zehnten eine Anhebung um 8 %. Um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des in einem Haushalt des Elternteils lebenden volljährigen Kindes zu vermeiden, bleibt der Bedarf des volljährigen Kindes im Jahr 2018 unverändert.

Des Weiteren wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt nun mit einem bereinigten Einkommen „bis 1900,00 €“, statt bisher „bis 1.500,00 €“ und endet mit einem Einkommen „bis 5.500,00 €“ statt bisher „bis 5.100,00€“.

Auch das Kindergeld erhöht sich zum Jahresbeginn. Es beträgt ab 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind dann 225,00 €.

Das OLG Oldenburg hat am 22.08.2017 entschieden, dass man bei Falschangaben im Verfahren, z.B. über sein Einkommen, den Unterhaltsanspruch verlieren kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Trennungsunterhalt begehrende Ehefrau nach der Trennung einen Minijob angenommen. Im Verfahren verschwieg sie diese Einnahmen. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, wovon sie lebe, worauf die Ehefrau behauptete, Verwandte hätten ihr Geld geliehen.

Der Ehemann hatte inzwischen von der geringfügigen Tätigkeit seiner Ehefrau erfahren und konnte im Verfahren dies auch nachweisen. Daraufhin korrigierte die Ehefrau ihre Angaben.

Das OLG hat den Unterhaltsanspruch verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Außerdem sei das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Eine Inanspruchnahme des Ehemanns trotz falscher Angaben sei daher unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau auch nicht unangemessen hart. Von ihr könne erwartet werden, dass sie ihre Berufstätigkeit ausdehne und selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.

Mit Urteil vom 18.05.2017 hat der BFH (Az: VI R 9/16) klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das seit 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Scheidungskosten können daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der BFH sieht bei Scheidungskosten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot nicht als gegeben. Der Ehegatte wende die Scheidungskosten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Einschränkung seines Lebens darstelle, liege eine existentielle Betroffenheit bei Scheidungskosten nicht vor. Bis zur Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013 wurden Scheidungskosten zwar berücksichtigt, nach der Neuregelung sei dies aber nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Seit 22.07.2017 ist ein Gesetz in Kraft, wonach künftig eine Eheschließung nur noch möglich ist, wenn beide Heiratswillige 18 Jahre alt sind. Hintergrund der Gesetzesregelung ist, dass die Bundesregierung entschieden gegen Kinderehen vorgeht.

Am gleichen Tag trat eine gesetzliche Regelung über die Einrichtung eines zentralen Samenspenderegisters in Kraft. Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat künftig das Recht zu erfahren, wer der leibliche Vater ist. Vorangegangen waren Urteile des BGH zu diesem Thema, die den Gesetzgeber zur Änderung veranlasst haben. Durch das zentrale Register wird die Suche vereinfacht.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 03.05.2017 (XII ZB 415/16) Grenzen beim Ausbildungsunterhalt aufgezeigt.

Beim Ausbildungsunterhalt richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auch dadurch bestimmt, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen der unterhaltspflichtigen Eltern gehört, ihre eigene Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Erfährt der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war dies so. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter, er musste während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizin-Studium begonnen hatte. Sie erhielt BAföG-Leistungen, die das Amt nun von ihrem Vater zurückforderte. Dies hat die Vorinstanz und letztlich auch der BGH aber abgelehnt.

Beim Wechselmodell müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufkommen.

Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen, umfasst sind auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der BGH hat nun entschieden, dass durch den dem Kind von einem Elternteil geleisteten Naturalunterhalt während dessen Betreuungszeit einen Barunterhalt nicht entfallen lässt, sondern als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (BGH XII ZB 565/15, 11.01.2017).

Das Kind kann von dem besser verdienenden Elternteil den Ausgleich der Unterhaltsspitze verlangen, der nach Abzug der von den Eltern erbrachten (Betreuungs-) Leistungen verbleibt. Es handelt sich hier dann um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kassierte der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, die aktuell veröffentlicht wurden, die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 – dies zumindest soweit es um die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsprechungsraum geht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils zu den Widerrufsbelehrungen vom 26.03.2020 ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers wäre, da dieser in der Gesetzesbegründung zur Belehrungspflicht und -form genau so formuliert und begründet wurde.

Würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun den Willen des Gesetzgebers aushebeln, so würde ein Verfassungsprinzip außer Kraft gesetzt. Daher steht der deutschen Rechtsprechung der Weg zur Anwendung der EuGH–Rechtsprechung nicht frei.

Darlehensnehmer sollten daher allein auf Grundlage der EuGH–Rechtsprechung vom 26.03.2020 einen Widerruf von Darlehen nicht erklären. Auch können Darlehen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, heute idR nicht mehr widerrufen werden, da ab diesem Zeitraum die Widerrufsmöglichkeit gesetzlich auf ein Jahr und zwei Wochen begrenzt ist.

Mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der BGH entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.

Dadurch wird auch nicht die Befugnis geschmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es daher daneben möglich, die den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteile an der Hausfinanzierung als zusätzliche Altersvorsorge zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzliche Altersvorsorge kann beim Elternunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Beim Elternunterhalt ist damit die vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie weitestgehend abgesichert.

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (AZ: XII ZB 601/15) Vorgaben gemacht, mit denen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, also die hälftige Betreuung des Kindes abwechselnd durch je einen Elternteil, möglich ist.

Klargestellt hat der BGH hierbei, dass es im Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend gebe, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen führen dürfe. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Entscheidend für die Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Müssen diese Voraussetzungen erst geschaffen werden, entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, zu diesem Zweck ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.