Trennungsunterhalt: Konkrete Bedarfsberechnung erst bei Bedarf von ca. 5000,00 €

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Das OLG Stuttgart hat in einem neueren Beschluss (11 UF 100/15) festgelegt, dass beim Trennungsunterhalt eine konkrete Bedarfsberechnung erst ab einem Bedarf in Höhe von ca. 5000,00 € in Betracht kommt.

Konkrete Bedarfsberechnung bedeutet, dass der Unterhalt nicht mit einer Quote, wie sie die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der OLGs vorsehen, berechnet wird. Vielmehr muss/kann der Unterhaltsberechtigte die einzelnen Beträge, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt, konkret darlegen und beweisen. Der Unterhaltsberechtigte muss dann also genau auflisten, was er für den monatlichen Lebensunterhalt an Mietkosten, Verpflegung, etc. benötigt. Dadurch kann schnell ein höherer Bedarf zusammenkommen, als evtl. bei quotaler (üblicher) Berechnung des Unterhalts sich ergibt.

Eine konkrete Bedarfsberechnung ist dann vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH, FamRZ 2012, 947). Wo diese Grenze für eine konkrete Bedarfsermittlung zu ziehen ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Das OLG Stuttgart hat nun die Auffassung vertreten, dass diese konkrete Berechnung des Bedarfs erst ab einem Bedarf von 5000,00 € in Betracht kommt und im zu entscheidenden Fall trotz eines bereinigten Einkommens beider Ehegatten abgelehnt.

Begründet wurde dies damit, dass angesichts des im Jahr 2014 auf 34857 € gestiegenen Durchschnittseinkommens aller versicherungspflichtig Beschäftigten es nicht gerechtfertigt sei, besonders günstige Einkommensverhältnisse bereits bei 3/7 oder 2.500,00 € anzunehmen, wie dies einige Leitlinien anderer OLGs vorsehen. Der BGH habe zwar in der Vergangenheit das Verlangen der OLGs nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, wenn der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100,00 € verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche Ermessen abgestellt.

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