Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht der Eltern auch während Freiwilligem Sozialen Jahr
Immer wieder stellen sich Eltern die Frage, wie lange ein Kind einen Unterhaltsanspruch hat, v.a. wenn nach der Schule z.B. erst ein sogenanntes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolviert wird.
In der Rechtsprechung, jüngst durch das OLG Hamm (Az: II-1 WF 296/14) wird eine Unterhaltspflicht der Eltern für ihr Kind auch während eines FSJ gesehen. Ziel des Jugendfreiwilligendienstes sei es, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Freiwilligen sollen neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen erwerben, die als Schlüsselkompetenzen auch Arbeitsmarktchancen verbessern können.
Vor diesem Hintergrund wird von der Rechtsprechung die Absolvierung eines FSJ im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf als angemessener Ausbildungsabschnitt auch dann angesehen, wenn bei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen Sozialen Beruf münden wird und das FSJ sich damit konkret auszahle. Außerdem werden berufliche Erfahrungen gesammelt und das Kind erhält Klarheit, ob es sich für einen Beruf eignet oder nicht. Damit stellt das FSJ auch eine Orientierungsphase dar. Allgemein anerkannt ist, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert.
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